CfP für 027.7 Zeitschrift für Bibliothekskultur: Bibliotheken als Mikrokosmen eines zeitgemäßen Verhältnisses zwischen Staat und Zivilgesellschaft

Auf eine sehr interessante Call for Papers Thematik machte der Leiter der Campus-Bibliothek in Muttenz (Schweiz), Herr Andreas Ledl, aufmerksam. Die Gastherausgeberin dieser Zeitschrift wird Frau Beate Kutschke  (Kultur- und Musikwissenschaftlerin, Paris Lodron Universität Salzburg) sein:

“Die zunehmende Digitalisierung auf beinahe allen Ebenen stellen Bibliotheken vor große Herausforderungen. Infolgedessen blieb ein anderer zentraler Aspekt öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken, ihr Verhältnis zu den Nutzer*innen, in den letzten Jahren im Großen und Ganzen außerhalb des Blickfelds. Bibliotheken sind soziale Mikrokosmen, die über das Verhältnis zwischen Staat und Zivilgesellschaft Auskunft geben. Dieses Verhältnis – das gegenwärtige-reale und das zukünftige-begehrte – wollen wir im Herbst-Heft von 027.7 untersuchen und diskutieren.

  • Das Verhältnis zwischen Bibliothek und Nutzer*innen als Abbild eines Obrigkeits- und/oder Dienstleistungsstaats
  • Über-/Unterordnungsverhältnis oder Kooperation auf Augenhöhe
  • vorgegebene Regelungsregime vs. Mitbestimmung und Nutzer*innenbeirat
  • Sinn und Zweck traditioneller Regelungen wie Mahngebühren und Fristverlängerungen im digitalen Zeitalter
  • Bibliotheken als Orte der (subliminalen) Sozialdisziplinierung mit Hilfe von Sanktionen (‚Punitivität‘)
  • Nutzer*innen als Bedrohung von Bibliotheken
  • Nutzer*innen und Bibliotheksmitarbeiter*innen in Interaktion miteinander: das eigene Rollenverständnis und die Rollen, die den jeweils ‚Anderen‘ zugeschrieben werden (gegenseitige soziale Ressentiments?)”

Die Länge eines Beitrags kann maximal 30.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) betragen. Bis zum 4. April ist es möglich ein Abstract von höchstens 250 Wörtern an Frau Beate Kutschke (Kultur- und Musikwissenschaftlerin, Paris Lodron Universität Salzburg) zu senden: beate.kutschke@gmx.de

Google Books ist auf der Suche

Die us-amerikanische Anwaltskanzelei Boni & Zack LLC:engl: ruft Rechteinhaber weltweit auf, ihre Ansprüche gegenber Google anzumelden.

Die Aufforderung beruht auf dem Google-Abkommen1 vom Okober mit den Verlagen. Die us-amerikanischen Rechteinhaber und Google einigten sich darüber, dass die ersteren für die Nutzung der Bücher durch Google finanziell beteiligt werden. Google hingegen darf die Bücher einscannen, in den USA online auch mit Werbeeinblendungen verfügbarmachen und gegen Geld zugänglich machen oder Abonnements mit akademischen und öffentlichen Institutionen abschließen.

“The settlement is a tremendous win for authors,” says Michael J. Boni.
[…]
“This historic agreement will breathe new commercial life into out-of-print books and provide other significant benefits to authors,” says Joanne Zack.

Boni & Zack, die maßgeblich am Zustandekommen dieser Einigung beteiligt waren schreiben dazu auf ihrer Website:engl: :

Holders worldwide of U.S. copyrights can register their works with the Book Rights Registry and receive compensation from institutional subscriptions, book sales, ad revenues and other possible revenue models, as well as a cash payment if their works have already been digitized.

Diese Möglichkeit sollten die Autoren wahrnehmen, deren urheberrechtlich geschützte Werken vor dem 06.01.2009 veröffentlicht wurden. Auch die Verleger von Büchern und Zeitschriften können ihre Rechte geltend machen.

Die Rechtsansprüche müssen bis zum 5. Januar 2010 gemeldet werden, entweder per Brief oder über die dafür eingerichtete Website Googlesettlement.com2. Wichtig zu beachten ist die Widerspruchsfrist. Bis zum 05.05.09 muss der Widerspruch gegen die Onlinenutzung ihrer Werke eingereicht werden.

Auf die in diesem Register verzeichneten Autoren und Verleger werden 63 Prozent der von Google aus der Onlinenutzung ihrer Werke erzielten Einnahmen pauschal verteilt. Google nutzt dies auch als Werbung für Google Books. Nach Meinung des Unternehmens werden vor allem Autoren von vergriffenen Büchern durch das Onlineprogramm profitieren. Google Books biete ihnen die Möglichkeit, mit ihren Inhalten noch einmal Geld zu verdienen.

Diese Vereinbarung gilt so nur in den USA und wird erst am 11. Juni 2009 rechtskräftig. In Deutschland gibt es heftige Kritik an diesem Abkommen.

Quelle:
US-Kanzlei sucht nach Rechteinhabern für Google Books via golem.de

  1. Kurzfassung des Abkommens auf Deutsch []
  2. Die Seite wird in Deutscher Übersetzung angeboten. []