Bibliotheken: Corona-Teil-Lockdown [Stand: 17.11.2020]
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auch diesmal stellt sich wieder die Frage, was passiert mit den Bibliotheken in diesem Land während der Schließung. Ich habe wieder ein Etherpad angelegt, wo sich Bibliotheken eintragen können. Je nach Zeit, werde ich diese dann hier in die Liste eintragen, in der Hoffnung, dass der Flickenteppich nicht all zu groß ausfällt. Berechtigte Kritik hat Klaus Graf auf Archivalia geäußert.
Der dbv fordert in seiner Presseerklärung: „Bibliotheken müssen geöffnet bleiben!“
- Bayern: Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet (Grundlage: Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), Teil 3, § 22) – Hinweis über: Öffentliche Bibliotheken in Bayern
- [01.11.2020] Baden-Württemberg: Bibliotheken nach Artikel 1a (6) Nr. 4: Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken. (Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Verordnung), aber nach der Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche. Stand 1.November 2020, 11 Uhr „Bibliotheken | offen“ und „Büchereien | offen“ Begründung: Ausgenommen sind des Weiteren Archive und Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders
bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. - [01.11.2020] Berlin: Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen. (Teil 1 §4 (1) Nr. 4), Zugang für Externe Nutzer:innen zulässig (Teil 1 §5 (12)), Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig. (Teil 2 §7 (8)) – (Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, Seiten 841 – 852 / Heft Nr. 50 vom 31.10.2020)
- [01.11.2020] Brandenburg: Alle wissenschaftlichen und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – siehe: Klarstellung)
- [02.11.2020] Bremen: Keine Erwähnung von Bibliotheken in der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung)
- [02.11.2020] Hamburg: Teil 4 §18 (2): Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
- Hessen: In „Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)“ heißt es: Hochschulbibliotheken: Kontaktdatenerfassung, Einhaltung AHA-Regeln; Nicht abschließende Liste mit Beispielen von zulässigen Veranstaltungen/Zusammenkünften bzw. Einrichtungen in Präsenz: -Archive; -Bibliotheken
- [02.11.2020] Mecklenburg-Vorpommern: §2 (9) Für den Betrieb und den Besuch von Bibliotheken und Archiven besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 9 einzuhalten. – Danach bedarf es eines Hygiene- und Lüftungskonzeptes, eines Einlassmanagmentes, aber auch der Schutz des Personals ist darin geregelt. Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
- Niedersachsen: 2. Teil §10 (1) Nr. 4: Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken. Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung
[02.11.2020] Konkretisierung: „Die aktuelle Corona-Verordnung ermöglicht weiterhin die Ausleihe von Büchern in öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Zwar sind öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine kontaktlose Ausleihe ist aber auch hier möglich.“ (Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Bibliotheken, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur) (Vielen Dank an BCKaemper für das deutliche Nachhaken.) - Nordrhein-Westfalen: §4a (2) Nr. 5: Einfache Rückverfolgbarkeit muss in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven sichergestellt werden.; §6 (4) In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven entfällt das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
- Rheinland-Pfalz: In der Auslegungshilfe zur Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 [gilt ab dem 2. November] heißt es lapidar: Was geht – was geht nicht? Von A wie Antiquitätenhandel bis Z wie Zoos = „Bibliotheken | offen“ und „Büchereien | offen“
- Saarland: Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020: Art. 2 §7 (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (…) Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken. (Hinweis: Gerald Schleiwies)
- Sachsen: Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von: Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von
Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landesund Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19, § 4 (1) Nr. 12 – (Hinweistweet über dbv Sachsen). - Sachsen-Anhalt: §4 (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:
- 1. Museen und Gedenkstätten,
- 2. Bibliotheken und Archive,
- 3. …
- [02.11.2020] Schleswig-Holstein: Freizeiteinrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung dient der Kontaktminimierung. Als Beispiele zählen die § 10 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Bibliotheken und Archive gelten nicht als Freizeiteinrichtungen im Sinne des Absatzes 1. Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01. November 2020 (in Kraft ab 02.11.2020)
- [01.11.2020, 02.11.2020] Thüringen: Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (Linkkorrektur am 02.11.2020) – keine Erwähnung von Bibliotheken, aber in der Pressemitteilung „NEUE CORONA-SONDERVERORDNUNG TRITT AM MONTAG IN KRAFT“ des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie heißt es: „Bildungseinrichtungen bleiben geöffnet: – Bibliotheken, – …“
[15.11.2020] Österreich: COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Archive, Bibliotheken und Büchereien sind nun im Lockdown ab 17.11. geschlossen! (VÖBBLOG)