Bibliotheken: Corona-Teil-Lockdown [Stand: 17.11.2020]

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch diesmal stellt sich wieder die Frage, was passiert mit den Bibliotheken in diesem Land während der Schließung. Ich habe wieder ein Etherpad angelegt, wo sich Bibliotheken eintragen können. Je nach Zeit, werde ich diese dann hier in die Liste eintragen, in der Hoffnung, dass der Flickenteppich nicht all zu groß ausfällt. Berechtigte Kritik hat Klaus Graf auf Archivalia geäußert.

Der dbv fordert in seiner Presseerklärung: „Bibliotheken müssen geöffnet bleiben!

Verordnungen
  1. Bayern: Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet (Grundlage: Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), Teil 3, § 22) – Hinweis über: Öffentliche Bibliotheken in Bayern
  2. [01.11.2020] Baden-Württemberg: Bibliotheken nach Artikel 1a (6) Nr. 4: Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken. (Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona Verordnung), aber nach der Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche. Stand 1.November 2020, 11 Uhr „Bibliotheken | offen“ und „Büchereien | offen“ Begründung: Ausgenommen sind des Weiteren Archive und Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders
    bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst.
  3. [01.11.2020] Berlin: Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen. (Teil 1 §4 (1) Nr. 4), Zugang für Externe Nutzer:innen zulässig (Teil 1 §5 (12)), Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig. (Teil 2 §7 (8)) – (Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin, Seiten 841 – 852 / Heft Nr. 50 vom 31.10.2020)
  4. [01.11.2020] Brandenburg: Alle wissenschaftlichen und öffentliche Bibliotheken sind von der Schließungsanordnung im Land Brandenburg nicht betroffen. (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – siehe: Klarstellung)
  5. [02.11.2020] Bremen: Keine Erwähnung von Bibliotheken in der  Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung)
  6. [02.11.2020] Hamburg: Teil 4 §18 (2): Bei dem Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
  7. Hessen: In „Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)“ heißt es: Hochschulbibliotheken: Kontaktdatenerfassung, Einhaltung AHA-Regeln; Nicht abschließende Liste mit Beispielen von zulässigen Veranstaltungen/Zusammenkünften bzw. Einrichtungen in Präsenz: -Archive; -Bibliotheken
  8. [02.11.2020] Mecklenburg-Vorpommern: §2 (9) Für den Betrieb und den Besuch von Bibliotheken und Archiven besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 9 einzuhalten. – Danach bedarf es eines Hygiene- und Lüftungskonzeptes, eines Einlassmanagmentes, aber auch der Schutz des Personals ist darin geregelt. Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
  9. Niedersachsen: 2. Teil §10 (1) Nr. 4: Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen, ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken. Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung
    [02.11.2020] Konkretisierung: „Die aktuelle Corona-Verordnung ermöglicht weiterhin die Ausleihe von Büchern in öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken. Zwar sind öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine kontaktlose Ausleihe ist aber auch hier möglich.“ (Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Bibliotheken, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur) (Vielen Dank an BCKaemper für das deutliche Nachhaken.)
  10. Nordrhein-Westfalen: §4a (2) Nr. 5: Einfache Rückverfolgbarkeit muss in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven sichergestellt werden.; §6 (4) In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven entfällt das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
  11. Rheinland-Pfalz: In der Auslegungshilfe zur Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 [gilt ab dem 2. November] heißt es lapidar: Was geht – was geht nicht? Von A wie Antiquitätenhandel bis Z wie Zoos = „Bibliotheken | offen“ und „Büchereien | offen“
  12. Saarland: Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020: Art. 2 §7 (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (…) Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken. (Hinweis: Gerald Schleiwies)
  13. Sachsen: Konkret untersagt sie die Öffnung und das Betreiben unter anderem von: Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von
    Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landesund Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19, § 4 (1) Nr. 12 – (Hinweistweet über dbv Sachsen).
  14. Sachsen-Anhalt: §4 (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:
    • 1. Museen und Gedenkstätten,
    • 2. Bibliotheken und Archive,
    • 3. …

    (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV zuletzt geändert durch Zweite Verordnung) zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.Vom 30. Oktober 2020.)

  15. [02.11.2020] Schleswig-Holstein: Freizeiteinrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung dient der Kontaktminimierung. Als Beispiele zählen die § 10 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Bibliotheken und Archive gelten nicht als Freizeiteinrichtungen im Sinne des Absatzes 1.  Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01. November 2020 (in Kraft ab 02.11.2020)
  16. [01.11.2020, 02.11.2020] Thüringen: Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (Linkkorrektur am 02.11.2020) – keine Erwähnung von Bibliotheken, aber in der Pressemitteilung „NEUE CORONA-SONDERVERORDNUNG TRITT AM MONTAG IN KRAFT“ des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie heißt es: „Bildungseinrichtungen bleiben geöffnet: – Bibliotheken, – …“

[15.11.2020] Österreich: COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Archive, Bibliotheken und Büchereien sind nun im Lockdown ab 17.11. geschlossen! (VÖBBLOG)

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Corona und Bibliotheken (Auflistung), Stand: 09.04.2020 (22:59Uhr)

Ihre Bibliothek ergreift ebenfalls Maßnahmen? Vielleicht mögen Sie auch diese Liste unterstützen, dann tragen Sie bitte Name der Bibliothek und Adresse zu den Schließungsangaben/Angaben eingeschränkter Services in folgendes Etherpad Etherpad ein. Vielen Dank.

Gerne auch in den Kommentaren posten. Ich werde jedoch die gemeldeten Bibliotheken nicht zeitnah in die Liste eintragen können. Im Moment ist es einfach zu viel. Ich versuche die Kommentare zeitnah freizuschalten. Weil ich aber immer mal wieder Rückmeldungen bekam, dass es zu lange dauert bis eine gemeldete Bibliothek in der Liste auftaucht, nochmal eine kurze Erinnerung. Ich arbeite Vollzeit, stehe da ebenfalls ziemlich in vorderer Front der Benutzung und investiere hier momentan fast meine gesamte Freizeit. Also danke für das Verständnis.

Geschlossene Bibliotheken: 257
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Forschungsstrom – zwei Bibliothekar*innen, ein Wissenschaftsjournalist und irgendwie drei Nerds (Beitrag enthält iFrame zu Twitch)

Ich konnte nicht drumherum, hier einmal auf den neuen und für mich ersten sinnvollen Twitch-Kanla hinzuweisen, über den ich gestern gestolpert bin. Der Kanal strömt monatlich einmal Wissenschaft aus, in einem lustigen Gespräch von Lambert Heller, Henning Krause und Claudia Frick, vielen auch gut bekannt als @lambo, @henningkrause und @FuzzyLeapfrog. Unter @forschungsstrom findet man sie auch gemeinsam bei Twitter.

Der nachfolgende, gestern aufgezeichnet Stream, ich würde nicht Podcast sondern eher Vlog dazu sagenEinschränkung: Najaja, so ganz erfüllt man mit Vlog aber auch nicht die Definition. Temporärer Stream? Entscheided einfach selbst, liebe „Macher*innen“.), war gefüllt mit munterem Geplänkel, Wissenswerten zum Thema Corona (auch das Bier), Anorexia, Open Access, Verlage und Emoticons. Da ich während der Live-Übertragung gerade mit anderen Dingen beschäftigt war, habe ich die Aufzeichnung erst kurz vor Mitternacht geöffnet. Ein Fehler, weil ich es nicht geschafft habe, das Video bis heute Nachmittag zu pausieren. Ich habe durchgeschaut. Entsprechend gut standen mir heute Morgen die Augenringe beim Fototermin auf Arbeit.

Ach ja, der nächste themenbunte Wissenschaftsstrom wird am Donnerstag, den 02.04. um 21.00 Uhr verströmt. Wer mag, kann sich bei Twitch anmelden und live während der Übertragung mitchatten.

Achtung, hinter mehr versteckt sich ein iFrame zu Twitch. Wer also aus Datenschutzgründen verhindern will, dass Twitch Infos erhält, klickt bitte nicht weiter…
[Update 02.04.] iFrame zu Twitch entfernt, da das Video max. 14 Tage dort vorgehalten wird. -> Ältere Folgen sind nun über die Kommentare aufrufbar.

Knackt den Code

Der Antiviren-Software-Hersteller Kaspersky ruft zum Code-Knacken auf. Kaspersky warnte bereits vor einigen Tagen vor dem erpresserischen Computervirus Virus.Win32.Gpcode.ak. Dieser Virus verschlüsselt unaufgefordert Texte (.doc und .txt), Bilder (.jpg und png), Excel- und PDF-Dateien mit einem 1024-Bit-RSA-Algorithmus. Zum Entschlüsseln gibt es dann das kostenpflichtige Programm bei den Erpressern.

Anstatt auf die Erpressung einzugehen, sollten sich die Betroffenen am Knacken des 1024-Bit-Schlüssels beteiligen. Dies ist eine große kryptografische Challange. Die Verschlüsselung mit einem 1024-Bit-Schlüssel ist sehr sicher, weil zwar bekannt ist, wie man ihn knacken kann, allerdings spricht der Zeitfaktor dagegen. Ca. 15 Millionen moderne Computer wären etwa ein Jahr beschäftigt, diesen Schlüssel zu knacken.

Da Kaspersky selbst jedoch nicht über solche Hardware-Ressourcen verfügt, hat das Unternehmen Verschlüsselungsspezialisten, Forschungseinrichtungen, Behörden und Hersteller von Antivirensoftware auf der ganzen Welt zur Mithilfe aufgerufen.

Die zwei genutzten Schlüssel sind zwar durch das Unternehmen veröffentlich worden, aber die Beteiligung fällt sehr gering aus.

Quelle:
Pluta, Werner: Kaspersky ruft zum Schlüsselknacken auf
Hilfe gesucht gegen Virus, der Dateien auf der Festplatte verschlüsselt
via golem.de

Randnotiz: Noch ein Argument gegen DRM

Vistas DRM ist das perfekte Versteck für schädliche Software. Der Programmierer Alex Ionescu will eine Software entwickelt haben, mit der man angeblich Schad-Software im DRM-System verstecken kann. dieses Programm soll in der Lage sein, DRM-geschützte Prozesse bei „Bedarf“ ein- und auszuschalten.

In seinem Weblog:engl: zeigt er entsprechende Screenshots, die die einwandfreie Funktion der Software belegen sollen.

Erschreckend ist, dass Sicherheitsexperten dies für möglich halten.

Ionescu will den Quellcode nicht veröffentlichen, damit Programmierer von Schad-Software keine Möglichkeit bekommen, ihn für ihre Zwecke zu missbrauchen. Seine Kritik an Vistas Rechtemanagement ist, dass dies es ermöglicht, Prozesse zu beschränken, darunter auch wichtige Sicherheitsfunktionen. Microsoft schweigt bislang zu den Äusserungen von Ionescu.

Quelle:
Vista: DRM das perfekte Versteck für Schad-Software? auf WinFuture.de

Erstickt das Internet die Kultur?

„Wer Bücher stiehlt, in dessen Hand soll sich das Buch in eine reißende Schlange verwandeln. Der Schlagfluss soll ihn treffen und all seine Glieder lähmen. Laut schreiend soll er um Gnade winseln, und seine Qualen sollen nicht gelindert werden, bis er in Verwesung übergeht. Bücherwürmer sollen in seinen Eingeweiden nagen.“
(Inschrift in der Bibliothek des Klosters San Pedro in Barcelona)

Im Internet nagen sich bereits tausende von Würmern durch die Eingeweide des Netzes und dennoch lässt es sich nicht kleinkriegen.
Das Urheberrecht, welches auch im Netz gilt und Urhebern einen Verdienst sichern soll – was selten genug auch in der Verlagswelt wirklich funktioniert – beginnt zu bröckeln und ständiger Mißachtung und wird zu einem Schreckensinstrument der Verwerter.
Weil das Urheberrecht trotz seiner Schutzfunktion der Allgemeinheit reichliche Nutzungsmöglichkeiten gibt, ist es der Sauerstoff des Internets. Unter diesem Motto veröffentlich die Süddeutsche Zeitung einen Artikel. Heribert Prantl beweist uns nun, warum wir nicht nur Zwei Klicks vom Abgrund entfernt sind, sondern auch, warum wir das Urheberrecht benötigen, um nicht später sagen zu müssen, ist das Internet: Ende der Kultur?.

Quelle:
Prantl, Heribert: Internet: Ende der Kultur? in der Süddeutschen Zeitung