Der Börsenverein hat die wirklichen Raubkopierer ausgemacht

Der Börsenverein und der Deutsche Hochschulverband können sich mit der Kultusministerkonferenz nicht über eine “angemessene” Vergütung für die Nutzung von Lehrbüchern im Intranet von Bildungseinrichtungen einigen. Der Börsenverein geht sogar so weit, der Kultusministerkonferenz ein gesetzwidriges Handeln vorzuwerfen.

Die “Kultusministerkonferenz enteignet Autoren und Verlage”, erklärt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Der Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes sekundiert dem Börsenverein: “Diese Politik gefährdet die Versorgung mit hochwertiger Studienliteratur und entbehrt jeder bildungspolitischen Weitsicht.”

Grund für diese ungewohnte Einigkeit von Börsenverbein und Deutschem Hochschulverband ist die Weigerung der Kultusministerkonferenz, Autoren und wohl vor allem Verlagen eine titelbezogene angemessene Vergütung für jeden Titel im Intranet von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu zahlen.

Grund für diese harte Reaktion seitens des Börsenvereins sind die die Äußerungen von Knut Nevermann, dem Staatssekretär des Sächsischen Kultusministeriums. Nevermann hatte in einem Interview mit dem Börsenblatt angekündigt, dass Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet auch in Zukunft nicht einzeln erfassen würden.

Die Regierungsfraktionen beschlossen Ende 2008, den “Intranet-Paragrafen” 52a§ UrhG bis 2012 zu verlängern. Dieser Paragraf erlaubt es Bildungseinrichtungen für Unterrichtszwecke urheberrechtlich geschützte Texte aus Büchern und Zeitschriften einem eng begrenzten Personenkreis in elektronischer Form im Intranet zur Verfügung stellen. Die Gegenleistung für eine Werknutzung innerhalb dieses rechtliche Privileg ist “eine angemessene Vergütung”, welche an die Verwertungsgesellschaft Wort zu zahlen ist. Und an der Stelle wird es mehrfach schwierig.
Ersten müssen die Mittel dafür aus dem Bildungsetat der Länder bezahlt werden.
Zweitens ist zwischen allen Beteiligten strittig, wie sich diese “angemessene Vergütung” errechnet und was letztendlich gezahlt werden soll.

Die Kultusminister bevorzugen eine pauschale Vergütung. Die Verlage wünschen hingegen, dass jede einzelne Werksnutzung getrennt erfasst wird und dass dies der VG Wort gemeldet wird. Nur so würde die VG Wort anhand der tatsächlichen Nutzungsvorgänge die angemessene Bezahlung ermitteln und dieses Geld dann an die betroffenen Verlage und Autoren ausschütten können. Ansonsten käme nur eine Verteilung nach dem Gießkannenprinzip in Frage.

Der Streit zwischen VG Wort (Vertreterin der Rechteinhaber) und der Kultusministerkonferenz wurde vor der zuständigen Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes Ende Dezember entschieden. Der Kompromissvorschlag der Schiedsstelle wurde vergangene Woche von den Kultusministern abgelehnt, denn sie befürchten eine Kostenexplosion. Das würde die ohnehin sehr knappen Bildungshaushalte der Länder über Gebühr beanspruchen.

Quelle:
Gehring, Robert A.: Börsenverein: Kultusminister sind Raubkopierer via golem.de
Buchhandel wirft Kultusministerkonferenz “Enteignung von Autoren” vor via heise online

Filesharing-Prozess endet mit Vergleich

Die US-Musikindustrie hat zahlreiche Verfahren wegen der Verteilung urheberrechtlich geschützter Titel über Filesharingnetze angestrengt. Die Beklagte Tenise Barker hat sich in ihrem Prozess nach drei Jahren Laufzeit auf einen Vergleich eingelassen.

Barker, die zuvor die Verbreitung der in der Klage aufgeführten acht Musikstücke eingeräumt hatte, wird der Recording Industry Association of America (RIAA):engl: Schadensersatz in Höhe von 6050 US-Dollar (4130 Euro) in Raten zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben.

Interessant war der Baker-RIAA-Prozess auch daher, da im Laufe des Verfahrens Kernfragen der gesamten Klagekampagne angesprochen und zum Teil erstmals richterlich bewertet worden. Hier wurde mit zum ersten Mal die Grundthese der RIAA-Klagen diskutiert und schließlich auch richterlich überprüft

Die US-Musikindustrie geht in ihren Klagen davon aus, dass die Bereithaltung von Songs im Shared-Ordner eines Kazaa-Clients alleine schon eine Urheberrechtsverletzung darstelle.

Bakers Antwalt Beckerman agrumentierte dagegen mit dem Gesetzestext, nach dem laut US-Copyright ein Nachweis einer tatsächlichen Verbreitung des Materials erforderlich sei.

Im Grunde sah auch der zuständige Richter Kenneth Karas gesehen dies so. Danach sei ist die Theorie der RIAA-Anwälte konturlos und nicht tragfähig. Allerdings hatte der Richter die Klage nicht abgewiesen.

Stattdessen brachte Karas den Begriff der “Veröffentlichung” ins Spiel und verschaffte der RIAA damit einen wichtigen Etappensieg.

Die genauen Motive der Klägerin für die Zustimmung zum Vergleich sind umbekannt. Möglich sind neben Rückschlägen im Prozess, wie eine abgelehnte Neubewertung den Falls und die weiteren Kosten für Baker bei einem Fortgang des Verfahrens sind sicherlich Gründe.

Ein Prozess in einer noch nicht durch Präzedenzfälle abgesicherten Angelegenheit birgt zudem das Risiko weiterer Rückschläge. Barker räumte die Vorwürfe zum Schluss weitgehend ein und einigte sich auf den Vergleich.

Ungeklärt bleibt, ob die Höhe des möglichen Schadensersatzes ab 750 US-Dollar pro Verstoß bei Songs, die unter einen Dollar kosten, nicht völlig ungerechtfertigt ist. Fraglich ist außerdem, ob überhaupt für jeden einzelnen Song und nicht nur einmal Schadensersatz fällig sei. Diese Fragen müssen nun in einem anderen Fall geklärt werden.

Quelle:
Filesharing-Verfahren endet mit Vergleich via heise online

IPRED 2 – ein paar provokative Fragen zum "geistigen Eigentum"

Joachim Jakobs von der FSFE (Free Software Foundation Europe) findet die Begriffe “Geistiges Eigentum” und “Produktpiraterie” problematisch und vertritt daher die Meinung, dass die Ende April dazu verabschiedete “EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung von geistigem Eigentum” (IPRED2) überarbeitet werden muss.
Softwarekonzerne gehen mit den Begriffen wie “geistiges Eigentum” sehr großzügig um. iese Forderung wurde kürzlich auf einer Konferenz des Verbraucherschutzministeriums erhoben. Sie gilt insbesondere für

Sie behaupten, Software sei ein “Produkt” und diffamieren Menschen, die ihre Software illegal kopieren als “Produktpiraten”.

Sollten sie das wirklich ernsthaft meinen, so müssen sie sich auch folgende Fragen gefallen lassen:
Warum soll dann aber §1 des Produkthaftungsgesetzes für ihre “Produkte” nicht gelten?

„Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Dies ist eine Forderung des Verbraucherschutzministeriums, insbesondere für “Produkte mit DRM.

Für “geistiges Eigentum” müsste auch der Art. 14 GG gelten:
Art. 14 GG: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.”
Wenn DRM aber gerade erschwert, dass die Allgemeinheit Zugang zu diesem “geistigen Eigentum” erhält, wo ist dann die Verpflichtung des Eigentümers, dieses Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen?

Mehr dazu:
Jakobs, Joachim: IPRED 2 – Haftbefehl für Apples CEO Steven Jobs? (Polixea Portal)

Proteste gegen gegen EU-Richtlinie zum geistigen Eigentum weiter nötig

Heute traf sich das EU-Parlament zu Beratung der Frage zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte:engl: . Diese Vorbereitung dient der Abstimmung über den von der EU-Kommission vorgelegten Richtlinienentwurf “COM(2005)276 final” (Proposal for a European Parliament and Council Directive on criminal measures aimed at ensuring the enforcement of intellectual property rights:engl: ), die am 25. April 2007 stattfinden soll.

Gerechtfertigt wird dieser Richtlinienentwurf neben dem Kampf gegen Priatierie und Organisiertes Verbrechen, dem Schutz der Verbraucher vor gefälschten Produkten auch mit der Notwendigkeit der Harmonisierung von nationalen Strafrechtsvorschriften auf Artikel 17 (2) der EU-Grundrechtecharta, der den Schutz des geistigen Eigentums zum Inhalt hat.

Würde die Richtlinie in der vorliegenden Fassung, die bereits mehrfach stark in die Kritik gekommen ist, verabschiedet, wären bisher im privaten Rahmen verankerte Rechte, wie die Privatkopie, ein Verbrechen.

Darüber hinaus ist in Artikel 3 des Richtlinien-Entwurfs vorgesehen, “den Versuch, die Beihilfe, die Aufforderung oder Verleitung zu solchen Verletzungshandlungen” unter Strafe zu stellen.

Das Abgrenzungskriterium zu nicht strafwürdigen Handlungen, sprich die Formulierung “in gewerbsmäßigem Umfang” (“on a commercial scale”), ist so schwammig, dass es hier nicht mehr auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme, um eine Verletzung des Urheberrechts zur Straftat werden zu lassen.

Kritiker wie der britische Wissenschaftler Ross Anderson weisen darauf
hin
:engl: , dass durch solche vagen Formulierungen der Wettbewerb geschädigt, das Wirtschaftswachstum behindert und der Zensur Vorschub geleistet werden wird.

Was kann man gegen diese EU-Richtlinie machen?
Die EFF Europe ruft mit dem Motto “Copy Crime” zu Protestaktionen in letzter Minute auf.
Die Bürger Europas sollen sich dabei an ihre Abgeordneten im EU-Parlament:engl: wenden und diese auffordern, dem Richtlinien-Entwurf eine Abfuhr zu erteilen. Eine weitere Möglichkeit, Stellung zu beziehen, soll eine Online-Petition:engl: bieten, mit dem Ziel den
Protest wirksam zu kanalisieren.

Ein Bündnis aus dem Förderverein für eine freie Informationelle Infrastruktur (FFII), der EFF, dem Europäischen Verbraucherverband und dem Europäischen Bibliothekenverband hat konkrete Vorschläge zur Überarbeitung des Richtlinien-Entwurfs unterbreitet. Die Vorschläge können auf der Copy-Crime-Website:engl: eingesehen werden können.

Quelle:
Gehring, Robert A.: EU-Parlament: Tauschbörsen-Nutzern drohen Haftstrafen via golem.de

Raubkopie – kritisch bis sarkastisch

Keil, Fabian:

Die Raubkopie – Ein musikindustrielianisches Märchen,

15.04.2004

Der Artikel ist zwar schon etwas älter, aber er hat auch nach drei Jahren nichts an seiner brisanten Aktualität verloren. Aufrufen sollte man ihn nur, wenn man Nerven wie Stahl hat, denn enthaltene Abbildungen sind nicht unbedingt etwas für empfindliche Gemüter.

So nicht Musikindustrie!

Die Musikindustrie will auf Anfrage die persönlichen Daten eines Raubkopierers von den Internetanbietern erhalten, um dann gegen diesen vorgehen zu können. Datenschutz scheint ihnen in diesem Fall ein Fremdwort zu sein.

Der Verband der Internetwirtschaft (eco) lehnte dagegen eine Herausgabe von Daten Beschuldigter ohne richterlichen Beschluss ab. “Das gewährleistet Rechtssicherheit für die Provider”, sagte eco- Vorstandsmitglied Oliver Süme.

Grund für das harte Vorgehen der Musikindustrie gegen ein rechtswidrige, kostenloses Downloaden von Musiktiteln ist der Umsatzrückgang des letzten Jahres das zehnte Mal in Folge.

Vielleicht sollte die Musikindustrie mehr auf “kostengünstige” Angebote setzen als mit 15.000 Klagen unnötige Kosten zu verursachen?

Eine interessante, neue – und wie mir scheint – gut durchdachte Geschäftsidee bietet die Plattform Sellaband:engl: .
Unter dem Motto “It’s your music. It’s your choice.” können sich Newcomer einem breiten Publikum vorstellen und Spenden sammeln. Erreichen Sie 50.000 Dollar, bekommen sie die Möglichkeit, sechs Songs in einem richtigen Plattenstudio aufzunehmen. Das Projekt setzt dabei auf Transparenz.

Quellen:
Industrie will Raubkopierer öffentlich machen Netzeitung
SellABand.com – Musikfans erhalten Anteile an der CD-Produktion und am Verdienst auf webmusicbiz.de

Streitwert bei Hörbüchern

Wer geschützte Hörbücher bei eBay als eine so genannte “Raubkopie” anbietet, muss damit rechnen, dass er mit bis zu 25.000 Euro zur Kasse gebeten werden kann.
So hat das Amtsgericht (AG) Köln entschieden (Urteil vom 23. Januar, Az. 124 C 375/06).

Das Urteil
Urteil zu Abmahngebühren bei Raubkopien-Angebot des Amtsgericht Köln

Quellen:
G Köln: Abmahnkosten bei Online-Anbieten von Raubkopien
25.000 Euro Streitwert bei Raubkopien via Börsenblatt Online

Nur legal ist …

Die Buchmesse nächste Woche wird Kampfplatz für die “Arbeitsgruppe Piraterie” des Börsenvereins, die unter dem Motto “Nur Original ist legal” viel Aufklärungsarbeit leisten will. Hoffen wir mal, dass dies nicht solche Auswüchse annimmt wie die Kampagne der Musikindustrie “Raubkopierer sind Verbrecher”. “Hart aber Gerecht” macht Schüler zu Kriminellen.

Urheberrecht globales Thema

Nun seit den Berichten über “Raubkopierer”, die über das Internet in den P2P-Börsen urheberrechtlich geschütztes Material verbreiteten, sollte klar sein, dass das Urheberrecht ein internationales Thema ist. Diesem Fakt trug die Electronic Frontier Foundation [EFF] nun Rechnung und eröffnete ein Büro in Brüssel.

Das EFF-Büro in Brüssel solle dazu beitragen, dass aktuelle europäische Entwicklungen in die globale Debatte mit aufgenommen werden, teilte die Organisation zur Eröffnung ihrer Europa-Niederlassung Anfang Februar mit.

Das ganze Interview:
“Digitale Rechte sind ein globales Thema” Futurezone ORF.at

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