Kinderbuch gegen DRM

Ist das niedlich… Es hat eine Aussage… Kinder lernt! – Erwachsene auch!

Das Schwein und die Kiste :x:

von: MCM

Das Kinderbuch informiert über den (Un)Sinn von DRM.

Ein Tag, Schwein findet einen magischen Kasten, der alles wiederholen kann, das, du in es dich setzt. Schwein wird so schützend von seinem Kasten so mißtrauisch, und von jedermann, das ihn benutzen möchte, daß er drastische Maßnahmen nimmt. Er zwingt jeder, um ihr kopiertes Einzelteilhaus in den speziellen Wannen… Wannen zu nehmen, die entworfen sind, um sich zu schützen. aber konnte nicht für niemand so gut sonst sein…

:x:

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Strafrecht und Verbraucherrecht beim Urheberrecht

Durch den monopolistischen Charakter des Urheberrechtes müssen auf der anderen Seite auch die Verbraucher Rechte eingeräumt werden. Die strafrechtliche Verfolgung kostet jedoch ebenfalls.
Die Durchsetzung von Urheberrechten und der Schutz der Verbraucher gehen nicht immer Hand in Hand. Gleichzeitig ist die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht umsonst zu haben. Wie kriegt man hier eine Balance hin, mit der jeder leben kann. Dieser Frage gingen Experten auf dem Jahreskongress der Society for Economic Research on Copyright Issues (SERCI) in Berlin nach.

Eigentlich ist das Problem mit dem Urheberrecht ein internationales Problem, dennoch gehen die USA und die EU in der Frage des damit verbundenen Verbraucherschutzes unterschiedliche Wege. Der Einsatz von DRM verschärft dieses Problem zusätzlich.

Sony hatte von 2003 bis 2005 in den USA CDs mit neuen Verfahren des DRM versehen, ohne davon die Verbraucher in Kenntnis zu setzen. Die in größeren Umfang in den Handel gebrachten Datenträger waren mit dem Rootkit XCP und Medimax versehen.
Ende 2005 entdeckte der Sicherheitsexperte und Windows-Spezialist Mark Russinovich XCP auf seinem Computer nach dem Abspielen einer geschützten CD.

Er analysierte die Software und stellte fest, dass es sich im Grunde um ein so genanntes Rootkit handelt, wie es auch Computer-Kriminelle benutzen, um Spuren auf einem PC zu verwischen. Russinovitch veröffentlichte seine Erkenntnisse.

Sony konnte nach anfänglichen Leugnen die Probleme zuletzt doch nur eingestehen, auch da Microsoft XCP als Schadsoftware einstufte. Schon kurze Zeit später kam es zu ersten Sammelklagen gegen Sony und einer Klage wegen der Verbreitung illegaler “Spyware” der Generalstaatsanwalt von Texas.

Es dauerte nicht sehr lange und Sony lenkte in der Rootkit-Affäre ein. Das Unternehmen rief alle betroffenen CDs aus den Geschäften zurück, zahlte den Betroffenen Schadensersatz und verpflichtete sich gegenüber der FTC, den Einsatz von Kopierschutzverfahren nur noch unter strengen Auflagen vorzunehmen. So werden alle geschützten CDs deutlich gekennzeichnet und es erfolgt keine Software-Installation mehr ohne Einwilligung der Nutzer. Dem Verbraucherschutz war aktiv Geltung verschafft worden.

Für Sony waren neben dem wirtschaftlichen Schaden der Imageschaden riesig. Der Konzern versucht einen Teil des Schadens seit dieser Woche vom Hersteller der Kopierschutzsoftware zurückzubekommen.

Die EU scheiterte jedoch. Sie konnte die Verbraucherinteressen gegen Sony nicht durchzusetzen. In Europa waren die CDs über diverse Importkanäle wie beispielsweise Online-Versandunternehmen nach Europa gelangt und somit die auch die Rootkit-DRM-Probleme. Einzene Verbraucher hatten Antzeigen gestellt, deren Verfahren im Sande verlaufen sind.

Die für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden waren entweder desinteressiert oder verfügten nicht über ausreichendes und qualifiziertes Personal, um aktiv zu werden.

Erfolgreicher war das Vorgehen der skandinavischen Verbraucherschützer gegen Apple und die Lizenzbedingungen für die Nutzung des iTunes-Portals, wo sich zeigte, dass die Behörden bei Verletzungen des Verbraucherschutzes durchaus über geeignete Instrumente verfügen.

Wie sieht das nun aber aus, wenn es um die Durchsetzung der Urheberrechte geht. Wahrzunehmen ist eine weltweit zunehmende Einführung strafrechtlicher Sanktionen für Urheberrechtsverletzungen seit Mitte der 90er Jahre. Beispiele dafür sind die WIPO-Verträge zum geistigen Eigentum von 1996 und das TRIPS-Abkommen von 1994. Unklar ist, wie stark die Durchsetzung dieser Vorschriften in den verschiedenen Ländern wohl sein wird.

Strafrechtliche Maßnahmen sind für ein Land nicht kostenlos zu haben. Es sind nicht unerhebliche Mittel erforderlich, um Straftaten zu ermitteln, die Täter zu verurteilen und für die Umsetzung der Strafen zu sorgen. Ökonomisch betrachtet, lässt sich eine Abwägung vornehmen: Wieviel Durchsetzung von Strafrecht ist sinnvoll, und ab wann wird es zu teuer, Rechte an geistigem Eigentum mittels Strafrecht durchzusetzen. Die Antworten fallen differenziert aus.

Je abhängiger Länder von Produkten sind, für die ein hoher Schutz des geistigen Eigentums notwendig ist, können sich die höheren Investitionen in die strafrechtliche Verfolgung von Verletzungshandlungen schon. Bei Ländern, wo dies nicht der Fall ist, würde eine Verfolgung nur einen Verlustbedeuten, wenn es zwecks strafrechtlicher Durchsetzung ausländischer Rechte hohe Investitionen in die Strafverfolgung vornimmt.

Sinnvoller wäre es, nach konstruktiven Lösungen zu suchen, als nur das Strafrecht zu verschärfen. Ein Vorschlag der Experten ist:

“Nationen mit Unternehmen, die zu den führenden Produzenten urheberrechtlich geschützter Werke gehören, und solche Unternehmen selbst, könnten mit Hilfsprogrammen [für Länder mit weniger Urheberrechtsschutz] die dortige Produktion und somit die Durchsetzung [von Urheberrechten] stärken.”

Quelle:
Gehring, Robert A.: Interessenkonflikte bei der Durchsetzung von Urheberrechten via golem.de

Sony BMG vs. Mediamax oder Un-CD vs. Unding

Kommen wir mal wieder zu wirksamen technischen Schutzmaßnahmen… oder die lange Geschichte der Un-CDs von BMG geht weiter.

Sony BMG hat eine Klage gegen The Amergence Group (ehemals SunnComm) und deren Vertriebsarm MediaMax bei einem Gericht des US-Bundesstaates New Yorkeingebracht. Der Musikkonzern verlangt dabei zwölf Millionen Dollar Schadenersatz (umgerechnet rund 8,7 Millionen Euro).

Amergence hatte Sony BMG die Kopierschutzsoftware MediaMax geliefert, die im Jahr 2005 auf Millionen von CD-ähnlichen Musikträgern, so genannten Un-CDs, in Umlauf gebracht wurde.

Wurde die Musikscheibe in ein CD-ROM-Laufwerk eingelegt, installierte sich auf Windows- und Mac-OS-Systemen die MediaMax-Kopierschutzsoftware. Die Software enthielt jedoch Sicherheitslücken. Ein später veröffentlichter Uninstaller öffnete ebenso wie ein erster Patch neue Sicherheitslücken.

In diesem Rahmen hatte Sony BMG auch Probleme mit einem DRM-Rootkit namens XCP der britischen Firma First4Internet. Der Einsatz von MediaMax und von XCP sorgte bei Sony BMG zu einem riesigen PR-Desaster.

Schließlich musste der Konzern Entschädigungen an Kunden bezahlen, ein Rückrufprogramm für die betroffenen Un-CDs starten und nach Gerichtsverfahren in diversen US-Bundesstaaten Geldbußen entrichten.

Diese Kosten möchte Sony BMG offenbar von Amergence ersetzt bekommen. Dazu verklagt Sony BMG das Unternehmen wegen Nachlässigkeit, unfairer Geschäftspraktiken und des Bruchs des Lizenzabkommens, da die Software offensichtlich nicht wie garantiert funktioniert habe.

The Amergence Group weist die Anschuldigungen zurück und bemerkt: der Anlass für die gegen Sony BMG gerichteten Gerichtsverfahren war der Einsatz des XCP-Rootkits und nicht der Einsatz ihrer MediaMax-Software gewesen.

Quelle:
Sokolov, Daniel AJ : Sony BMG verklagt Lieferanten des Kopierschutzes Mediamax via heise online

DRM und Ubiquität

Ich liebe Fremdwörter, für die man erstmal im Lexikon nachschauen muss, was sie heißen und die aber plötzlich in aller Munde sind… Nun ist Ubiquität so ein Wort, das wie Open Access als Gegenstück zu DRM gewertet werden kann.

Ubiquität ist ein anderes Wort für Allgegenwart und verheißt in diesem Zusammenhang langfristig: eine Welt, in der mir mein Content überall zur Verfügung steht.

Während in Europa Bürokraten und Bosse darüber nachdenken, wie sie den Menschen die Lust am Zeitalter der digitalen Vollvernetzung durch restriktive Kopierschutzbestimmungen aber so richtig vergällen können, will Japans Innenministerium die Industrie zur Lockerung bestehender Fesseln zwingen. Ab nächsten Jahr wollen die Regulatoren Privatpersonen statt einer Kopie neun Kopien von auf Videorekorder-Festplatten gespeicherten Digital-TV-Inhalten erlauben:engl: , verriet die größte Tageszeitung des Landes Yomiuri.

Ideokatismus in Japan? 😉 Ein wenig schon, zeigt es doch, dass im Gegensatz zu Deutschland, begriffen worden ist, welche Macht vom Wissen für Jedermann ausgehen kann.

Japans Regierung geht es dabei natürlich nicht allein um das Kundenwohl. Sie will damit verhindern, dass der Kontrollwunsch der Inhalteproduzenten über ihre leicht kopierbaren digitalen Inhalte die Verwirklichung der amtlichen Vision ausbremst, Japan zur weltweit führenden ubiquitären Gesellschaft aufzurüsten.

Quellen:
Kölling, Martin: Kopierschutz light in: Technology Review Blog
Heller, Christian: DRM vs. Ubiquität auf furtur:plom
Kopierschutz light in Japan netzpolitik.org

Bye, bye Privatkopie!

Privatkopie oder Technische Schutzmaßnahme? – DRM natürlich! So lautet die Antwort der großen Koalition.

Der Stellungskrieg von Industrie und den Vertretern von Verbrauchern und Nutzern im Urheberrechtskampf hat sich zugunsten der Industrie verschoben. Die Koalition folgt dabei dem Berliner Aufruf der Industrie.
Abgelehnt wird eine prinzipiell eingeräumte Möglichkeit zum privaten Kopieren gegen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM). Hingegen werden entscheidende Kriterien des Regierungspapiers zur Gerätepauschale fürs eingeschränkte private Kopieren gestrichen.

Das Kabinett hat bei der Festsetzung der Urheberrechtsabgabe vorgeschlagen, dass nur noch Geräte erfasst werden, die in “nennenswertem Umfang” für private Vervielfältigungen genutzt werden. Zudem war eine Kappung der Vergütungshöhe bei fünf Prozent des Gerätepreises vorgesehen.

Die Ergebnisse des Kompromissvorschlags von Schwarz-Rot:

  • Bagatellfälle werdenvon der Vergütungspflicht ausgenommen.
  • Ausgleichszahlung stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gerätepreis
  • Kleine Korrekturen soll es auch bei den kaum weniger umkämpften Kopierregeln für die Wissenschaft und Bibliotheken (nicht zu verhehlen: hier haben sich wieder mal die Rechteinhaber durchgesetzt)

So ist bei der Erlaubnis zur Einrichtung elektronischer Leseplätze geplant, dass im Regelfall zur gleichen Zeit nur die Anzahl der im Bestand einer Einrichtung vorgehaltenen Werksexemplare zugänglich gemacht werden dürfen. Bei nicht näher definierten “Belastungsspitzen” sollen Bibliotheken von dieser Einschränkung, die der Bundesrat ins Spiel brachte, aber abweichen können.

Nicht aufgenommen wurden in den Kompromiss Anregungen der Länder, im neuen Urheberrecht” den Besonderheiten von ‘Open Access’- und ‘Open Source’-Verwertungsmodellen Rechnung” zu tragen.

Autoren sollten daher nach dem Ansinnen des Bundesrates etwa das Recht erhalten, den Inhalt eines Fachwerks im nicht-kommerziellen Umfeld und in einer gesonderten Formatierung nach Ablauf einer Mindestfrist von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung “anderweitig öffentlich zugänglich zu machen”. Fachinformationsanbieter wie subito sollen ferner auch gemäß Schwarz-Rot nur dann Zeitschriftenartikel und kleine Teile aus Büchern an Interessenten in Form einer grafischen Datei senden dürfen, wenn die Verlage selbst kein eigenes Angebot machen.

Anfang Juli soll über die Änderungsanträge entschieden werden, so dass die Novelle und damit Korb2 noch vor der Sommerpause verabschiedet werden könnte.

Quelle:
Krempl, Stefan: Urheberrecht: DRM soll digitale Privatkopie weiter ausstechen via heise online

Die Gretchenfrage bei DRM

„Nun sag, wie hast du’s mit der Religion? Du bist ein herzlich guter Mann, allein ich glaub, du hältst nicht viel davon.“

Ersetzt man Religion durch DRM landet man wieder in unserer Unterhaltungsindustrie, die sich dieser Gretchenfrage stellen muss. Sehr deutlich geworden ist dies auf der Konferenz “Copyright Summit” in Brüssel. Da hat sich ein tiefer Graben zwischen Befürwortern von DRM und denen der Kultur-Flatrate-Modells aufgetan.
Befürworter der Flatrate werfen der Musikindustrie vor, an einem gescheiterten Modell festzuhalten.

DRM wird bereits seit über 10 Jahren eingesetzt. Zum ersten Mal kamen Konsumenten mit digitalem Rechtemanagement 1996 auf DVDs in Berührung. Dort wurde erstmals das Content Scrambling System (CSS) eingesetzt, mit der Inhalte verschlüsselt wurden. 2002 führte Bertelsman sein DRM-System für Musik-CDs ein. Und mit Windows Vistas “Protected Media Path” setzt seit Januar Microsoft regelmäßig auf die Kontrolle digitaler Inhalte.
Dies alles sind Versuche, digitale Unterhaltungsmedien durch Technik zu schützen. Doch vertraut man der nicht allein, sondern setzt auch auf abschreckende juristische Maßnahmen wie Massenklagen und Abmahnungen.

Auf der “Copyright Summit” schwor zumindest die Sprecherin des Vivendi-Konzerns die Macht des Gesetzes. Die Strafen für Urheberrechtsverletzungen müssten drakonisch ausfallen, um hier eine Abschreckung zu erhalten.

Dass die Führungsebene der EU trotz aller Rückschläge auf DRM setzt, verkündete ein Sprecher von Viviane Reding, der EU-Kommissarin für Information, Gesellschaft und Medien. Die EU glaubt daran, dass die Unternehmen und die Gesellschaft (Konsumenten) hier funktionierende DRM-Systeme schaffen würden.

Ingnoriert die EU dabei, dass es inzwischen in den Reihen der Akteure der Musikindustrie bröckelt? Nicht alle wollen ihre Kundschaft kriminalisieren und hoffen so auf steigende Verkaufszahlen. So verzichtet Apple auf den Einsatz von DRM oder auch nicht?

Viele halten jedoch an DRM fest, weil es problematisch ist, gemachte Investitionen als verloren abzuschreiben.

“DRM ist ein Glaubenssystem. Es wurde an die Plattenindustrie als eine Lösung verkauft, mit deren Hilfe sie ihren alten Weg fortsetzen könnten. Und den Verwertungsgesellschaften, Musikmanagern und Künstlern, indem man ihnen erzählte, dass mit DRM das Geld unter allen Rechteinhabern fair verteilt werden könnte, denn schließlich sei im Netz jede Spur nachvollziehbar.” (Peter Jenner)

Als Alternative zu DRM sehen viele die Kulturflatrate, der jetzt Chancen ausgerechnet werden, da:

Einige haben bereits erkannt, dass DRM nicht die Eier legende Wollmilchsau ist, als die sie verkauft wurde. Einen gangbaren Ausweg aus der derzeitigen Situation, so Peter Jenner, könnte eine so genannte “blank licence” sein, auch bekannt unter dem Stichwort “Kultur-Flatrate”.

Erfolgreich vorgeführt wurde dieses Modell durch die Rundfunkanstalten, wo anstatt nach Titeln nach dem Modell Flatrate abgerechnet wird. Warum sollte dasselbe System jetzt nicht auf die Internetnutzer ausgeweitet werden? Die Höhe der Flatrate dürfte allerdings nicht zur Belastung werden. Nur wenn die Menschen das Gefühl bekämen, dass legaler Musikgenuss fast nichts kostet, würden sie legale Wege nutzen. Jenner hält vier bis fünf Euro für einen freien Zugang zu Musik, Video und Text für angemessen. Die Verwertungsgesellschaften sollen für eine gerechte Aufteilung sorgen.
Viele Gegner sehen gerade in der Kulturflatrate ein unmögliches Konzept.
Jenner sieht ein, dass das System nicht perfekt ist, aber man hätte zur Zeit keine besser Alternative.

Peter Jenner: “Ich glaube daran, dass die User im Grunde genommen kein Problem damit haben, einen kleinen Beitrag für die Lizenzen zu entrichten, wenn sie es effizient, digital, und für alle Medien auf einmal erledigen können. Ich habe kein Problem damit, dass manche viel und andere nur wenig benutzen werden. Das ist egal. So funktionieren Kabel-TV und öffentlich-rechtliche Rundfunksender auch. Ausschlaggebend ist, dass es eine einzige Stelle gibt, wo diese Lizenz, die alle Rechte abdeckt, erworben werden kann. Das erscheint mir als der Heilige Gral.”

Quelle:
Unterluggauer, Mariann: Der Glaube an die digitalen Fesseln auf futurezone.ORF.at

Schweizer Urheberrecht bleibt liberaler

Die Rechtskommission des Nationalrats des Schweizer Parlaments hat Empfehlungen für die Novelle der neuen Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung abgegeben. Die Rechtspolitiker hielten sich dabei eng an den Beschluss des Ständerats.

Demnach sollen einerseits “wirksame technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten nicht umgangen werden dürfen”. Andererseits soll Kopierschutzknacken etwa für den Eigengebrauch ausdrücklich erlaubt werden. Ein solches Umgehen technischer Schutzmaßnahmen müsste aber in einer rechtlichen Grauzone stattfinden: Programme zu diesem Zweck sollen mit der Revision eigentlich illegal werden.

Die Schweizer Sektion der IFPI hat sich vor der Entscheidung für die gesetzliche Verankerung eines Schutzes technischer Schutzmaßnahmen eingesetzt.

Ihr ging es dabei auch darum, dass die Umgehung von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) in jedem Fall und ausnahmslos verboten werden sollte.

Die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) oder die Swiss Internet User Group (SIUG) haben sich dafür eingesetzt, diese Klausel ganz zu kippen oder stark einzuschränken.

Angesichts der Forderungen der IFPI befürchtete die SIUG vor allem eine Diskriminierung von Sehbehinderten durch DRM. Gemäß der bisherigen parlamentarischen Kompromissformel soll es nämlich etwa auch erlaubt werden, einen geschützten Text in einem Standard-Format zu speichern und so das Lesen für Blinde und Menschen mit Sehstörungen dank entsprechender Hilfstechniken zu erleichtern.

Die Änderung des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG) bleibt so mit dem Votum der Rechtskommission allgemein. Die Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Schrankenreglungen wie das Kopieren für den rein privaten Gebrauch sowie für “wissenschaftliche Zwecke” können so nicht durch DRM eingeschränkt werden.

Im Vergleich zum deutschen Ansatz im Urheberrecht bleiben die Schranken des Urheberrechts gleichberechtigt neben dem Interesse der Verwerter (DRM-Schutz) bestehen. Hier unterscheidet sich die Verfahrensweise erheblich von der Diskussion in Deutschland. Lobbyarbeit gibt es auch bei unseren Schweizer Nachbarn, aber die Politik erinnert sich dabei auch an diejenigen, die die Informationen nutzen. So geht es halt auch.

Quelle:
Krempl, Stefan: Schweiz will weiter DRM-Knacken zum Eigengebrauch zulassen via heise online

Kommentar: Augenwischerei bei Apple iTunes

Zur Zeit regen sich die Nutzer von Apple iTunes DRM-freier Musik darüber auf, dass die Daten personalisiert werden. Da hätte man sich vielleicht vorher auch mal kundig machen sollen.

DRM-frei heißt bei Apple eben nur: Wir verzichten auf aktive DRM. Von einem Verzicht auf den Einsatz passiver DRM-Aspekte war in keinster Weise die Rede.
DRM lässt sich nun mal in aktive und passive Technologiebereiche trennen. Zu den aktiven gehören Kopierschutzsperren, die Bindung an spezielle Hardware- und Software-Player. Zu den passiven Bereichen gehören Brandings und Wasserzeichen, in denen beispielsweise auch persönliche Daten in die Musikdatei codiert werden. Auch in Metadaten können persönliche Daten festgehalten werden.

Wer gedacht hat, jetzt wieder mit alten Verhaltensweisen weitermachen zu können, Musik nun wieder tauschen zu können per P2P, sollte schnell wieder Abstand davon nehmen. Er kann seine Dateien unbegrenzt kopieren, auf andere Geräte übertragen, Privatkopien auf CD brennen, aber überall wird nachvollziehbar sein, wer die Datei erworben hat und wer sie in “falschen” Umlauf gebracht hat.

Apple kann mit Hilfe spezieller Suchmaschinen diese Dateien im P2P-Universum finden und sie zurückverfolgen. Daraus läßt sich dann auch entsprechende Schadensersatzansprüche ableiten. Also: Vorsicht, DRM funktioniert auch auf passive Art. Technisch geschützt sind die Dateien auch so.

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