[Kurz] Hörempfehlung: Die Onleihe – ein Podcast von Papiergeflüster
Ein sehr schöner, sachlicher Podcast zur Onleihe. Anzuhören bei Papiergeflüster.
Simone Dalbert im Gespräch mit Herrn König von der Würzburger Stadtbibliothek.
Bibliothekarisch – die berufliche Tätigkeit eine:r Bibliothekar:in betreffend.
Ein sehr schöner, sachlicher Podcast zur Onleihe. Anzuhören bei Papiergeflüster.
Simone Dalbert im Gespräch mit Herrn König von der Würzburger Stadtbibliothek.
Es ist ein schöner Beitrag von Constanze Kurz, der da im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen zu lesen war. Aufhänger war der in der Netztwelt stark berichetete Fall der Nutzerin, deren Amazon-Account geschlossen wurde1 und die dann nicht mehr auf ihre E-Books zugreifen konnte, auch wenn sich Amazon durch das durchweg negative Medienecho gezwungen sah, den Account wieder zu öffnen.
Kurz beschreibt sehr gut diesen Vorgang und wichtig finde ich auch die klar beschriebene Erkenntnis, dass aus den “hässlichen Details im Kleingedruckten der Nutzungsverträge” – die meiner Meinung nach, kein Otto-Normal-Verbraucher versteht – hervorgeht, dass der “Käufer” nur ein Nutzungsrecht erwirbt, jedoch i.d.R. “kein Eigentum im herkömmlichen Sinne”. Juhu, jemand hat es verstanden und bringt das nun gut verständlich in die Masse der papierlesenden Menschheit, die das Eigentum an der Zeitung erworben hat.
Ach, hätte ich doch den Beitrag jetzt nach den äußerst wahren Bemerkungen zum Problem der fehlenden Erreichbarkeit von Menschen in diesem System beendet, denn nun schafft es Kurz ihre anfänglich juristisch richtigen Bemerkungen genau ins Gegenteil zu verdrehen.
Kurz schreibt:
“Viel wichtiger jedoch ist die grundsätzliche Frage nach dem Besitz digitaler Werke. Nicht nur der amerikanische Anbieter Amazon, auch die deutsche Verlaugsbranche verkauft elektronische Bücher vorzugsweise in einer Form, die es dem Kunden stark erschwert, eigene Sicherheitskopien beispielsweise als Vorsorge für Festplattenausfälle anzufertigen oder das gekaufte Werk auf ein anderes Lesegerät zu transferieren.”
Ich habe mal die Punkte in diesem Absatz hervorgehoben, auf die ich jetzt wegen ihrer Falschheit oder falsch damit verbundenen Annahmen eingehen werde.
Wie Kurz anfangs richtig schrieb, erwirbt der Nutzer eben kein Eigentum an der digitalen Datei, sondern nur eine Lizenz, mit der er die in seinem Besitz befindlichen Daten nutzen darf. Wichtig sich zu merken ist also, dass man nur den Besitz und die Erlaubnis zur Nutzung der Daten erwirbt, jedoch die Daten selbst bzw. deren Datei nicht ins eigene Eigentum übergehen, d.h. die Daten gehen nicht in mein Eigentum über (böse juristische Feinheit, die aber bei Lizenzen immer gilt).
Wenn die Dinge nicht mein Eigentum sind, dann sind Sie noch immer im Eigentum dessen, der mir deren Besitz überlassen hat und damit kann er die Grenzen festlegen, sofern sie moralisch okay sind, was mit diesen Daten gemacht werden darf und was ist. So ist es ja auch mit der von mir gemieteten Wohnung, in der ich nicht einfach Wände wegreißen, deren Grenzen (z.B. durch Anbau eines Balkons) ich nicht verändern, die ich nicht anderen dauerhaft überlassen und die ich nicht plötzlich für Erwerbszwecke nutzen darf, ohne vorher Rücksprache mit meinem Vermieter (Eigentümer der Wohnung) gehalten zu haben.
Man erwirbt zudem nur eine Lizenz zur Nutzung und kauft nicht das Werk. In dieser Lizenz ist genau festgelegt, was man darf und was nicht. Anders als mit meinem Eigentum, kann ich also mit den lizentzierten Büchern nur in dem Rahmen umgehen, die durch den Lizenzgeber (i.d.R. der Rechteigentümer) erlaubt ist. Das bedeutet, dass er auch Sicherheitskopien untersagen kann, die eigentlich im Rahmen des Urheberrechts erlaubt sind. Hier gilt nämlich ein zivilrechtlicher Vertrag, den Sie akzeptieren, sobald sie das Recht zur Nutzung durch eine Lizenz erwerben. Die meisten Anbieter haben erkannt, dass die Einschränkung auf ein Gerät nicht sinnvoll ist und erlauben das Transferieren der Daten auf mehrere. Hinzu kommt, dass dabei auch häufig Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird – auf den Servern des entsprechenden Anbieters – auf dem diese als Sicherheitskopie gespeichert werden können.
Zurecht fordert Kurz ein Ende des Rechtezwangsmanagement (hartes DRM, Digital Rights Enforcement), mit dem die Buchbranche die gleichen Fehler wiederholt, wie sie der Musikindustrie teuer zu stehen gekommen ist. Sie treiben ihre eigenen (potentiellen) Käufer in die Illegalität, kriminalisieren sie bereits dann, wenn sie für die Nutzung Geld zahlen und eigentlich darauf achten, dass sie digitale Bücher legal nutzen. Die Anghängigkeit von Geräten, Software und einem Anbieter wird dafür sorgen, dass sich die Nutzer Alternativen suchen. Außerdem erschweren die Anbieter auf diese Weise die Archivierung und den zurecht dauerhaft geforderten Zugang zu den derzeit zeitlich uneingeschränkt lizenzierten Werken. Dort ist zudem vieles ungeklärt, wenn es z.B. um die Aktualisierung auf neue Auflagen bei Wissenschaftsbüchern oder dem beibehalten alter Auflagen von Büchern für die Bearbeitung von Editionen etc. geht.
Kundenrechte müssen stärker eingefordert und unterstützt werden. Bibliotheken sind hier gefordert. Sie müssen stärker an die Öffentlichkeit treten. Dass das Thema dort aber nur langsam und unsortiert ankommt, ließ sich in den Diskussionen der letzten Zeit wahrnehmen. Angebote wie die Onleihe oder von Ciando werden häufig unkritisch trotz hartem DRM ins Portfolio übernommen, damit man gerade als Öffentliche Bibliothek sich überhaupt den Button “E-Book-Bestand” anheften kann. Aber auch aufgeklärte Nutzer müssen Druck ausüben, damit sich etwas bewegt.
FAZ-Feuilleton:
Kurz, Constanze, Aus dem Maschinenraum: Die Flüchtigkeit digitaler Besitztümer, FAZ
Spät, aber nicht vergessen…
Das Blog “Nachrichten für Öffentliche Bibliotheken in NRW” weist auf eine ganze Reihe Videos hin, welche auf welche man durch das Seminar „Moderne Bibliothek: Mobile Bibliotheksangebote/-dienste fürs Web2.0” aufmerksam geworden ist, z.B. “Die Welt der QR-Codes” oder “Ask a Librarian The Movie“.
Ein anderes Video wurde ebenfalls in der Bibliosphäre die vergangene Woche oft geteilt. Der Live-Mittschnitt des Professorentalks “Heilige Kühe schlachten” auf dem 101. Bibliothekartag. Im Mittelpunkt der Paneldiskussion standen dabei die Tabuthemen der Bibliotheksbranche. Der BIB hat zudem eine Liste mit weiteren Videos zum Bibliothekartag zusammengestellt. Über den BIB können Sie auch auf die bereits veröffentlichten Beiträge des Bibliothekartages zugreifen.
Heinz Pampel weist auf eine Petition zur Förderung von Open Access in den USA hin. Die Petition kann auch von Nicht-Amerikanern unterzeichnet werden. Mit nur wenigen Mausklicks ist die Unterzeichung der Petion auf der Website “We The People” möglich. Sollten bis zum 19. Juni 25.000 Unterschriften zusammenkommen, muss die US-Regierung konkrete Maßnahmen zur Förderung von Open Access ergreifen. Dies würde ein deutliches Zeichen für “Open Access” bedeuten.
In Archivalia beschreibt Klaus Wendel den Einsatz eines MediaWikis als “eine ideale Erschließungssoftware für Archive, Museen und Bibliotheken“. Als Vertreter einer Firma zeigt er, wie man mit OpenSource-Software archivgerechte Erschließungslösungen schaffen kann.
Das DBV-Blog weist zudem auf das “IFLA- Hintergrundpapier zur E-Ausleihe“, in dem die verschiedenen Sichten von Verlagen und Bibliotheken zusammengefasst, das E-Book an sich definiert, sowie rechtliche Rahmenrichtlinien für die Bereitstellung Ausleihe betrachtet werden. Zudem werden grundsätzliche Forderungen, welche Bibliotheken an die Lizenzverträge stellen sollten, benannt.
Digital Rights Management (DRM) ist für Bibliotheken ein ganz schwieriges Thema. Das hat wenig damit zu tun, dass sie den Verlagen bewusst Paroli bieten wollen, aber verschiedene Zwänge führen dazu, dass DRM für viele Bibliotheken ein Kriterium ist, dass zum Ausschluss eines Verlagsangebotes führt.
E-Books sind ein Thema, dem gerade wissenschaftliche Bibliotheken vermehrt Aufmerksamkeit schenken und das für die Rolle der Bibliotheken in der Wissenschaftsversorgung als eines von vielen elektronischen Medien eine entscheidende Rolle spielen wird. Schon jetzt ist zu beobachten, dass die Bibliothek sich mehr denn je als Lernort etablieren muss, da die Bibliothek als Zugangsort zur Information zunehmend an Bedeutung verliert.
Bei Zeitschriften haben sich durch große Datenbankstrukturen im Hintergrund einige Zugangs- und Lizenzformen mehr oder weniger als Standards etabliert. Der Einzelzugang zu elektronischen Zeitschriften lässt sich in Bibliotheken kaum noch beobachten und ist auch kaum zu händeln, soll die Nutzung lizenzgemäß erfolgen, der Service der Bibliothek aber nicht darunter leiden.
Reinhard Trudzinski, stellvertretender Direktor der UB der TUHH spricht deutlich die Kriterien an, nach denen er und sicherlich auch viele andere Hochschulbibliotheken ihre Lieferanten auswählen. Und das sollte für Verlage deutlich machen, warum sie auf Digital Rights Management (DRM) verzichten sollten.
Die Bedeutung elektronischer Medien steigt, sieht man den zunehmenden Anteil elektronischer Medien an der Gesamtzahl der Neuerwerbungen. Die TU Hamburg-Harburg setzt bei ihren technikaffinen Kunden progressiv auf die Anschaffung von E-Books und wird in den Nutzungszahlen in ihrer Politik bestärkt. Auch eher skeptische Bibliotheken erkennen, dass sie ihren Bestand mit digitalen Medien ergänzen müssen.
Trudzinski sieht noch viel Marktpotential für eine zunehmende Umstellung auf E-Books, das derzeit durch die bestehende Preis- und Vertriebspolitik der Verlage mehr als nur gehemmt wird. Besonders im Bereich von Lehrbüchern verzeichnen Bibliotheken eine starke Nachfrage, wenn sie auch im Interesse ihrer Nutzer weiterhin Exemplare in gedruckter Form erwerben würden. Bisher sind jedoch die elektronischen Angebote der Verlage nur auf wenige ausgewählte Titel beschränkt. Trudzinski:
Meine Vermutung ist, dass die Verlage ein Wegbrechen von Printumsätzen befürchten. Letztlich geht es beim E-Book um die Vermarktung einer Datei als Wirtschaftsgut. Es bleibt spannend, welche Entwicklungen hier noch auf uns zukommen. Entscheidend wird am Ende die Kundennachfrage sein.
Bibliotheken stehen in einem Kreuzfeuer. Als Einrichtung ihrer Hochschule ist es ihr Auftrag, die Literaturversorgung ihrer Einrichtung, in einigen Fällen auch einer ganzen Region im Rahmen eines Sammelauftrages sicherzustellen. Ihre Leser erwarten dabei einen auf ihre Bedarfe abgestimmten Mix aus gedruckten und elektronischen Büchern, wobei wie oben schon erwähnt die Bibliothek als lokaler Ort mehr und mehr eine Aufgabe als Lernort übernimmt, der sowohl für Einzel als auch für Gruppenarbeit zur Verfügung steht. Informationen werden auf dabei auf sehr unterschiedliche Weise beschafft, aber auch hier ist mehr und mehr zu sehen, dass der eigene Laptop als mobiles Büro Stift und Papier ersetzt. Meine eigenen Beobachtungen in den letzten Jahren zeigen, dass manche(r) Studierende glaubt, auf diese “Accessoires” ganz verzichten zu können. Hier stehen elektronische Medien, die auf diesen mobilen Büros gelesen werden können, eine zunehmend wichtigere Rolle.
Bibliotheken sehen sich in dieser Entwicklung vor dem Problem, dass sie im Rahmen ihres Sammelauftrages alle relevante Literatur erwerben müssen, bei bestenfalls gleichbleibenden Etats, d.h. sie müssen ihren Auftrag der Literaturversorgung erfüllen trotz Preissteigerungen bei Büchern, Zeitschriften und Datenbanken, die deutlich höher ausfallen als die Budgetanpassungen.
Um langfristig konkurrenzfähig zu bleiben und nicht in der Menge von Informationsanbietern im World Wide Web unterzugehen, müssen sie in der Lage sein, Literatur- und Lernressourcen zeitgemäß anbieten und zugänglich machen zu können. Das heißt natürlich, dass sich entsprechende Budgets brauchen, u.a. für Personal, Raum und Medienerwerb.
Im Hinblick auf die lizenzierten elektronischen Medien müssen die Bibliotheken sicherstellen, dass sie im Internet-Umfeld als Serviceleister wahrgenommen werden. Dafür muss deutlich werden, welche Produkte über die Bibliotheken bereitgestellt werden und welche sie finanzieren.
Derzeit speist sich der Erwerb von Print- und E-Medien aus drei Richtungen. Einmal erfolgt er über (ortsansässige) Buchhandlungen (die unterstützt werden sollen), andererseits über Agenturen oder direkt über den Verlag. Auswahlkriterien für diese Vertriebswege sind die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Servicequalität sowie die Schnelligkeit und besonders bei Informationsangeboten ohne Preisbindung spielt der Preis natürlich auch eine Rolle.
Gerade im letzteren Fall kann die Entscheidung nicht so einfach sein.
Der Handel bietet ausländische Bücher oft zu unterschiedlichen Konditionen an: Bei Anbieter A erhalte ich höhere Prozente auf die Erzeugnisse des Verlags A, bei Verlag B kann sich das Verhältnis umkehren und Anbieter B günstiger sein – entsprechend steuern wir die Bestellungen.
Im elektronischen Bereich und gerade bei dem doch noch sehr neuen Marktsegment “E-Books” sind die Anbieter noch sehr diversifiziert. Die UB der TUHH arbeitet beim Bezug elektronischer Bücher derzeit mit acht Verlagen beziehungsweise Verlagsgruppen zusammen. Große Bibliotheken haben den Vorteil, Pakete finanzieren und somit bestellen zu könne, wobei auch sie bevorzugt Einzeltitel kaufen würden, um ihren Sammelauftrag optimaler erfüllen zu können. Kleine Bibliotheken mit einem kleinen Etat können sich Pakete meist nicht leisten, obwohl sie im Einzeltitel-Preis-Leistungsverhältnis meistens am günstigsten sind. Über die Schwierigkeiten habe ich bereits Ende August bei Plan3t.info berichtet.
Für eine technisch-wissenschaftlich ausgerichtete Bibliothek kann man mit acht Anbietern den Markt für das Fachgebiet schon gut abdecken, da die Konzentration und Monopolbildung dort stark verbreitet ist. Je geisteswissenschaftlicher Bibliotheken ausgerichtet sind, desto schwieriger wird es überhaupt passende E-Book-Angebot zu finden und desto diversifizierter sind nicht nur Anbieter sondern auch Plattformen. Und das bringt erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Jeder Verlag hat eigene Lizenzbestimmungen. Bei jedem Verlag erhält der Nutzer andere Nutzungsrechte und auch häufig Zugang zu einer auf den Verlag zugeschnittenen Plattform. Auch für die Bibliotheken bedeutet dies eine große Belastung. Dies endet nicht mit der unterschiedlichen Verwaltung der Medien im Bibliotheksbackend, sondern bedeutet auch, dass Bibliothekare sich in zig unterschiedlichen Plattformen auskennen müssen, um ihre Leser so beraten zu können, dass diese auch mit den technischen Anforderungen klarkommen. DRM verschärft diese Situation, da hier häufig zusätzliche Programme heruntergeladen werden müssen. Auf Anhieb fallen mir zu viele verschiedene Nutzungsvarianten ein:
Das dann noch in Kombination mit verschiedenen Plattformen, auf denen gesucht werden muss, unterschiedlichen Suchsyntaxen und den evtl. noch zusätzlich zu installierenden Readern ist für keinen der Beteiligten mehr nachvollzieh- und erklärbar.
Trudzinski erklärt:
Hier hoffen wir, dass sich mittelfristig die DRM-freie Nutzung der Inhalte durchsetzt. DRM-freie Nutzung bedeutet, das das lizenzierte Produkt für unsere Leser praktisch einsetzbar ist, ohne dass proprietäre Programme, zum Beispiel von Adobe, die Nutzbarkeit einschränken.
Glauben Bibliothekare wirklich daran, dass auf DRM-Schutz verzichtet werden kann? Frage ist doch eher, glauben Verlage wirklich, dass es ohne DRM oder besser gesagt die teuren Methoden des Digital Rights Enforcement, d.h. des zwangsweisen Durchsetzens von Kopierschutz, nicht geht? Diese Diskussion hatten wir hier im Blog bereits ettliche Male. Und viele Verlage setzen heute bereits bewusst auf DRM-freie Produkte. Die Erfahrungen der Musikindustrie sollten doch eigentlich dazu ermutigen.
Kleinere Verlage brauchen Mut für einen DRM-Verzicht. Den können Bibliotheken ihnen nicht machen. Doch stellt sich gerade für die kleinen Verlage die Frage, ob die Verfügbarmachung ihrer Bücher für verschiedene Plattformen nicht sinnvoller ist und durch einen Verzicht auf DRM nicht auch einfacher und somit kostengünstiger wird.
Große Aggregatoren könnten für Bibliotheken hingegen eine Erleichterung bei der Verwaltung und Vereinheitlichung der Lizenzen bedeuten. Doch Erfahrungen der UB der TUHH zeigen, dass bessere Nutzungsmöglichkeiten meistens dann möglich sind, wenn die Medien direkt über den Verlag bezogen werden. Aber auch die Aggregatoren bieten interessante Lösungen an, wie die Patron Driven Acquistion oder spezielle Just-in-Time-Dienstleistungen, die aus Sicht Trudzinskis mittelfristig – außerhalb der Kerngebiete des Erwerbungsprofils – in Betracht gezogen werden sollten. Für kleinere Bibliotheken entstehen bei Aggregatoren oft zusätzliche Kosten, die häufig in keiner Relation zum vorhandenen Erwerbungsetat für elektronische Medien stehen.
Quelle:
“Wir hoffen, dass sich die DRM-freie Nutzung von E-Books durchsetzt”, Reinhard Trudzinski im Interview mit Christian Oliver Winter, Börsenblatt.net
3.0 ist momentan Standard in vielen Bereichen. Ich erinnere mich da an die CC-Lizenzen in der Version 3.0 oder an den inzwischen auch immer häufiger gebrauchten Begriff Web 3.0. Citavi will, wie ich heute gelesen habe, 2009 ebenfalls mit einer Version 3.0 auf den Markt kommen. So verblüfft auch die Nachricht nicht, dass die DiPP-Lizenzen nun endlich auch als Version 3.0 zur Verfügung stehen.
Neben den Creative Commons Lizenzen werden die DiPP-Lizenzen gerne übersehen. Sie bieten sich jedoch besonders für wissenschaftliche Texte im Rahmen von (Open Access-)E-Journals aus. Besonders ihre klaren Richtlinien in Bezug auf den Umgang mit Metadaten, ihre Gültigkeitserklärungen bezüglich ihrer älteren Versionen sorgen für ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit im wissenschaftlichen Umfeld. Hier kann keine CC-Lizenz mithalten.
Die überarbeiteten Lizenzen berücksichtigen die aktuellen Veränderungen im Urheberrecht, die mit dem In-Kraft-treten des so genannten Zweiten Gesetzes zum 1. Januar 2008 zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gelten. Ausgehend von diesen Neuerungen wurde insbesondere die Aufnahme von unbekannten Nutzungsarten ergänzt.
Es hat lange gedauert, bis diese Änderungen eingearbeitet worden sind und negativ wirkt sich neben dem geringen Bekanntheitsgrad sicherlich auch die derzeitige Einsprachigkeit aus. Die Lizenzen sind zur Zeit nur deutschsprachig vorhanden.
Positiv hingegen ist:
Die Lizenzen regeln jetzt außerdem Kombinationen mit Werken, die bereits unter anderen Lizenzen, z.B. Creative Commons (CC), erschienen sind. Damit ist Lizenzgebern die Möglichkeit gegeben, die näheren Bedingungen einer Verbindung von eigenen Inhalten mit CC-Lizenzinhalten klarzustellen. Die einzelnen Bestimmungen sorgen für die Kompatibilität der DPPL-Lizenzen mit CC-Lizenzen und der GNU Free Documentation License.
Damit ist eine wichtige Voraussetzung geschaffen worden, die eine weitere Verbreitung der Lizenz ermöglichen wird. Jetzt heißt es, entsprechende Übersetzungen ins Englische rasch zu tätigen und eine grafische Anzeige der Lizenz zu ermöglichen.
Quelle:
Digital Peer Publishing Lizenzen Version 3.0 veröffentlicht via Digital Peer Publishing NRW
Suber, Peter: Version 3.0 of the DiPP licenses:engl: via Open Access News
Ich schau ganz gerne die Sendung “neues”, die ganz gerne auf Themen eingeht, die auch hier im Blog besprochen werden. Im Beitrag :video: (ca. 30 min) vom 17.08.2008 ging es neben dem Weltempfänger 2.0 auch mal wieder um Musik und DRM:video: (2.26 min) . Hier wird erklärt, was passiert, wenn Musikshops wie Sony Connect (März 2008), Yahoo (30.09.2008, Entschädigung) und MSN (2011) ihre DRM-Server abschalten. Wichtig ist, die Dateien nicht “ohne ausdrückliche Gestattung und Hilfestellung” zu kopieren. Damit begeht man nämlich eine Ordnungswidrigkeit. Der Experte Alexander Setzer-Rubruck empfiehlt, sollten deutsche Musikshops ihre DRM-Server abschalten, sollten die Kunden darauf achten, dass sie eine Umformatierungsmöglichkeit der Songs erhalten und eine Lizenzbestätigung darüber, dass sie die Songs legal erworben haben. Ihr erster Gang sollte sie daher zu den Verbraucherschützern führen.
Die Kommentatorin geht weit darüber hinaus und meint:
“Der Trend geht zu DRM-freier Musik. Unser Rat ist es, sich nur noch rechtefreie Musik [Hervorhebung d.d.Verf.] auf den Computer zu laden.”
:ruhig:
Ich fürchte, das sieht die Musikindustrie und die Rechtsanwaltschaft etwas anders. Es sind immer Rechte mit der Musik verbunden. Allerdings ausschlaggebend sind die Lizenzregelungen, die für das Musikstück gelten. Das bedeutet für den Lizenznehmer von Online-Musik: Auch für DRM-freie Musik gelten die Regelungen des Urheberrechts und des Lizenzvertrages.
Dieser gravierende Fehler ist jedoch nicht im Artikel zum Beitrag zu finden.
Das Software Freedom Law Center (SFLC):engl: hat seinen General Public License (GPL):engl: gut verständlich erläutert. Es gibt außerdem Unternehmen praktische Hinweise, wie sie regelkonform mit Lizenz umgehen können, durch die Beschreibung bewährter Vorgehensweisen, so dass GPL-Verletzungen vermieden werden können oder die GPL-Software lizenzgemäß vertrieben werden kann. Außerdem gibt es Hinweise, wie man richtig damit umgeht, wenn sich Autoren einer GPL-lizenzierten Software wegen eines Verstoßes melden.
Ziel der Veröffentlichung ist es, GPL-Verstöße zu vermeiden und negative Auswirkungen eines GPL-Verstoßes zu minimieren.
Quelle:
Der Umgang mit der GPL via heise online
Es ist eine Urheberrechtsverletzung, wenn gegen die Bedingungen freier Lizenzen verstoßen wird. Dies entschied der “IP”-Gerichtshof, d.h. United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC). Dieser Gerichtshof ist die US-Bundesinstanz in Fragen des geistigen Eigentums.
Der Rechtsprofessor und Gründer der Non-Profit-Organisation Creative Commons:engl: Lawrence Lessig schreibt in seinem Blog:engl:
I am very proud to report today that the Court of Appeals for the Federal Circuit (THE “IP” court in the US) has upheld a free (ok, they call them “open source”) copyright license, explicitly pointing to the work of Creative Commons and others.
Lessig schätzt dies als eine entscheidende Stärkung freier Software-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL) oder CC ein.
In non-technical terms, the Court has held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. When you violate the condition, the license disappears, meaning you’re simply a copyright infringer.
Das Urteil des CAFC bezieht sich auf den Rechtsstreit zwischen dem kalifornischen Prof. R. Jacobsen und dem Unternehmen von Matthew Katzer. Der Professor hatte ein Freies Programm zur Steuerung von Modelleisenbahnen mit der offenen “Artistic License” veröffentlicht. Dessen Quellcode nutzte Katzer ohne die erforderliche Nennung Jacobsens kommerziell.
Ein Bezirksgericht hatte darin nur einen Vertragsbruch geortet und gegen Jacobsen geurteilt. Die Bundesinstanz hat diese Entscheidung aber aufgehoben, denn sie sieht im Verstoß gegen die Anforderungen einer freien Lizenz sehr wohl eine Copyright-Verletzung. Frei verfügbar gemachte Software kann also entsprechend rechtlich geschützt werden.
DAas CAFC erwähnt in der Urteilsbegründung auch ausdrücklich die Verwendung von CC-Lizenzen der GPL bei Linux. Creative Commons beurteilt dies wie folgt:
The Court held that free licenses such as the CC licenses set conditions (rather than covenants) on the use of copyrighted work. As a result, licensors using public licenses are able to seek injunctive relief for alleged copyright infringement, rather than being limited to traditional contract remedies.
Deutschlands Gerichte hätten in diesem Fall wohl vermutlich ähnlich geurteilt, da speziell die GPL bereits mehrfach durch Gerichtsurteile gestärkt worden ist.
Quellen:
huge and important news: free licenses upheld:engl: Blog von Lawrence Lessig
Rowe, Brian: THE “IP” Court Supports Enforceability of CC Licenses:engl: Meldung bei Creative Commons.org
US-Urteil stärkt Open-Source-Lizenen bei derStandard.at
In den letzten Tagen überschlagen sich ein wenig die seltsamen Nachrichten zu Microsoft und seinem Betriebssystem Windows Vista. So berichtet Golem.de, dass Microsoft in einem verdeckten Test mit 120 Personen festgestellt hat: Die Teilnehmer des “Mojaveexperiments” bewerteten Vista besser als dies bei offenen Umfragen der Fall war.
Das schlechte Image von Windows Vista sei durch die Presse verursacht worden und spiegle gar nicht das tatsächliche Benutzererlebnis wider, ist der Tenor der Kampagne.
89 Prozent der Vista-Nutzer seien mit dem Betriebssystem zufrieden und 83 Prozent würden es ihren Freunden oder Familienmitgliedern empfehlen, so Microsoft weiter.
Heise online berichtete bereits gestern, dass es auch zu Ungereimtheiten bei der Zählung von verkauften Vista-Lizenzen gekommen ist.
So hatte der Konzern aus Redmond im Juli 2007 denn auch rund 60 Millionen und zum Abschluss des ersten Verkaufsjahres gut 100 Millionen Vista-Lizenzen bejubelt.
[…] Allerdings hatte Microsoft-Chef Steve Ballmer im Rahmen seiner Keynote auf der alljährlichen weltweiten Partnerkonferenz Anfang Juli noch von 140 Millionen verkauften Vista-Lizenzen gesprochen.
Die Zahlen variieren, da einige Großanbieter von PC auf Druck ihrer Kunden weiterhin Rechner mit XP-Lizenzen anbieten wollen, obwohl
offiziell nach Microsofts Willen seit Ende Juni 2008 Schluss mit dem Vertrieb von XP [ist].
Das Recht zum Downgrade von Vista auf XP ermöglicht PC-Herstellern wie HP jedoch die Chance, weiterhin XP-Rechner an ihre Kunden zu liefern.
Diese so verkauften Rechner werden trotzdem als Rechner mit Vista-Lizenzen gezählt. Clever
Der Trend für Open Access-Publishing-Angebote geht nach oben.
Der Verlag BioMed Central Ltd. (author-pays-Modell) hält sich an die in den sogenannten BBB-Deklarationen von Bethesda:engl:, Budapest:engl: und Berlin:engl: artikulierten Forderungen zum uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen der öffentlich finanzierten Forschung.
Für dieses Jahr sind vom Verlag sieben weitere Journale in den Fachdisziplinen Physik, Mathematik und Informatik angekündigt worden. Im Web-Portal PhysMath Central:engl: können ab diesem Monat in drei neuen Zeitschriftenreihen “PMC Physics A” (für die Fachgebiete Elementarteilchen-, Hochenergie- und Kernphysik, Kosmologie, Gravitation), “PMC Physics B” (Atom- und Molekularphysik, Optik, Quantenphysik, Halbleiter und Supraleitung) und “PMC Physics C” (Biophysik, Plasmen und Fluide, Komplexe Systeme und Statistische Mechanik) erste Beiträge eingereicht werden. Andere Zeitschriften sollen später folgen.
Die Kosten (authors fee) für Workflow, Archivierung und Peer Review hat der Verlag bis jetzt nicht bekannt gegeben.
Authors publishing with PhysMath Central retain the copyright to their work, licensing it under the Creative Commons Attribution License:engl: . This license allows articles to be freely downloaded from the PhysMath Central website, and also allows articles to be re-used and re-distributed without restriction, as long as the original work is correctly cited.
Gegen eine Gebühr schalten auch etablierte Wissenschaftsverlage den Link zum elektronischen Volltext des betreffenden Artikels frei.
Die Marktführer Elsevier, Springer und Wiley verlangen dafür von den Autoren eine Einmalzahlung von 3.000 US-Dollar (2.320 Euro).
Zahlreiche Forschungsorganisationen wie DFG, Max-Planck-Gesellschaft, National Science Foundation (USA) haben in ihren Förderrichtlinien bereits verankert, dass die Finanzierung der Veröffentlichungskosten aus den Projektmitteln getätigt werden können.
Quelle:
Open-Access-Publishing expandiert via heise online (mit Linkliste zu älteren Artikeln zum Thema OA)