Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen

Der Börsenverein ist sich sicher, dass das Urheberrechtsverständnis von Hochschulen die Zukunft von Lehr- und Fachbüchern gefährdet. Daher unterstützt der die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen (Klageschrift). Angestrebt wird durch diese Klage eine grundsätzliche Klärung, welche rechtlichen Vorgaben durch die Hochschulen beachtet werden müssen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre (elektronisch) zugänglich gemacht werden sollen. Der geschätzte Streitwert dieser Klage liegt bei 76.580,00 Euro.

Vorgeworfen wird dabei der Fernuni Hagen, dass sie mehrere Kapitel des Fachbuchs “Meilensteine der Psychologie” des Verlages “TAUSENDEN” Studierenden in ihrem Intranet kostenlos zugänglich macht, ohne dass dafür eine Genehmigung seitens des Verlages eingeholt worden sei. Studierende hätten im Internet einander geraten, dass daher eine Anschaffung des Titels nicht notwendig sei.

„Wenn wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden, sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden“, sagt Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit.“

Bei dem Lehrbuch wird ein neuartiges Fachbuchkonzept zur Geschichte der Psychologie umgesetzt. Dieses wurde vom Kröner Verlag mit hohem Aufwand in den Markt eingeführt. Die Fernuni hatte ihren Psychologiestudierenden 91 von 550 Seiten (ca. 20 Prozent) zugänglich gemacht, ohne vorher beim Verlag um Erlaubnis zu bitten. Kritisiert wird zudem, dass diese Seiten nicht nur auf der Lernplattform gelesen werden konnten, sondern auch von dort auf eigene Speichermedien kopiert werden durften. Dabei beruft sich die Fernuni auf den § 52a UrhG. Der Verlag reichte nun nach einer erfolglosen Abmahnung einer Unterlassungsklage gegen die Universität ein.

Der Börsenverein und die Wissenschaftsverlage sehen das Lehr- und Fachbuchgeschäft durch das Infkrafttreten des § 52a UrhG im Jahr 2003 in dramatischer Weise gefährdet, da der Paragraf Bildungsinstitutionen erlaubt, kleine Teile von veröffentlichten Werken auch ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken zu digitalisieren und ihren Schülern/Studierenden zur Verfügung zu stellen. Doch die genaue Reichweite der Vorschrift und was genau im Einzelnen getan oder unterlassen werden muss, ist durch den Paragrafen und die Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Zudem ist es immer noch nicht geregelt, wann eine Vergütung angemessen ist, denn im Gesetzestext ist eine Pflicht zur “angemessenen Vergütung der Rechteinhaber” verankert. Bund und Länder haben den Autoren und Verlagen bisher kein Geld für die Nutzungen von Lehr- und Fachbüchern gezahlt.

Der § 52 a UrhG war bereits vor Inkrafttreten sehr umstritten und gilt vorerst nur bis Ende 2012. Börsenverein und Wissenschaftsverlage halten ihn für ersatzlos streichbar, da sie in der Zwischenzeit genug alternative Lizenzmodelle entwickelt hätten. Manchem Bibliothekar mag dies wie Hohn klingen, denn es gibt sicherlich zig Lizenzmodelle, die aber nur bedingt der Wirklichkeit und den Notwendigkeiten in Bibliotheken gerecht werden. Dies beginnt größtenteils bei riesigen E-Book-Paketen bis hin zu Einzel-E-Book-Angeboten mit eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten. Fragen des dauerhaften Zugangs, des Kopierens, der Zugänglichmachung nach Ablauf einer Sperfrist für mehrere Nutzer (z.B. der Altauflage bei Erscheinen einer Neuauflage), etc. sind nicht geklärt. Lizenzmodelle, die nur den herkömmlichen analogen Modellen nacheifern und dabei auf starke technische Schutzmaßnahmen setzen, sind ebenfalls abzulehnen. Hier kann man nicht einfach fordern, den Paragrafen ersatzlos zu streichen. Wichtiger ist es, die Spielregeln beim Umgang mit diesem Paragrafen zu testen und sie ggf. anzupassen. Dazu zählt auch zu klären, was unter einer “angemessenen Bezahlung” zu verstehen ist.

In dieser Hinsicht kann die Klage des Kröner Verlages dazu beitragen, eine handhabbare Lösung für den § 52a UrhG als Modelllösung zu erhalten. Hoffentlich bleibt man hier nicht wieder auf halber Strecke stehen und verschleppt die Entscheidung, wie dies im Falle des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt geschehen ist.

Der Börsenverein möchte mit der zu diesem Zeitpunkt folgendes erreichen:

“Der Gesetzgeber soll vor der im kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über eine weitere Verlängerung oder eine ersatzlose Streichung der derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten Vorschrift dafür sensibilisiert werden, welche Probleme die Regelung in der Praxis bringt”, so Justiziar Dr. Christian Sprang, (…).

Dazu feuert man jetzt auf allen Kanälen zu diesem Thema.

Quellen:
Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Börsenblatt, Pressemeldung des Börsenvereins, mit Kommentaren
Affären: Börsenverein begrüßt Klage des Kröner Verlages gegen Fernuni Hagen / Musterprozess: Klageschrift zum Download bereit, Buchmarkt.de
Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet Zukunft von Lehr- und Fachbüchern, Bildungsklick.de

Wie man richtig plagiiert: Eine Satire mit viel Sarkasmus von Navon Demhier

Im folgenden Video gibt Navon Demhier wertvolle Tipps, wie Studenten und Schüler erfolgreich plagiieren lernen. Diese Satire beschäftigt sich mit dem falschem Umgang mit geistigem Eigentum und dem fahrlässigen Zitieren. Er spricht genau die Zielgruppe an, mit welcher BibliothekarInnen, ProfessorInnen und LehrerInnen tagtäglich zu tun haben.

http://vimeo.com/8638243

Open Content – Urheberrechte wahren

Aufklärungsfilm zu Open Content

Dieser Clip entstand im Rahmen des Seminars “Copy & Paste? –
Geistiges Eigentum und Urheberrecht im Netzzeitalter” im wannseeFORUM, 31.03. bis 05.04.2008, und wurde erstellt von der TeilnehmerInnen der Videowerkstatt aus der Klasse MI71 im ersten Lehrjahr der Ausbildung für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste des OSZ für Bürowirtschaft und Verwaltung, Berlin

Wenn die Absicht zum Recht wird

Wie zitiere ich im Netz richtig, wird zu einer neuen Wissenschaft. Der Sorgfaltspflicht des Autors wird neue Bedeutung zugewiesen. Um Urheberrechte zu verletzen, reicht heute bereits ein Link, der besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt wurde. Sollte ein Rechteinhaber eine (technische) Schutzmaßnahme getroffen haben, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, so darf man diese nicht bewusst aushebeln. Die Schutzmaßnahme muss dabei nicht mal wirksam sein, sondern sie muss mit der Absicht vorgenommen worden sein, einen Schutz der Urheberrecht zu bewirken.

Dies ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofes, welches am 10. November 2010 veröffentlicht wurde. Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen, ob und auf welche Weise er Dritten Zugang zu seinem Werk einräumen will. Dazu zählt auch die Möglichkeit, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe, z.B. zahlungskräftige Kundschaft zu beschränken. Wird bei der Verlinkung die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Zugriffsbeschränkung umgangen, so stellt dies nach dem Urteil eine Urheberrechtsverletzung dar.

Im Urteil heißt es:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Das Verlinken selbst verstößt nicht automatisch gegen das Urheberrecht, aber derjenige, der den Link auf eine urheberrechtsgeschützte Seite setzt, muss prüfen, dass er damit nicht gegen den Willen des Urhebers verstößt. Normalerweise macht derjenige, der Inhalte auf seiner Homepage veröffentlicht, diese selbst öffentlich zugänglich. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn derjenige den Zugriff durch Dritte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich einschränkt. Wird nun durch einen sogenannten “Deep Link” die gewünschte Beschränkung praktisch aufgehoben, so sei darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, denn schließlich sei der Zugang durch Unberechtigte durch Umgehung der Schutzmaßnahmen nicht gewollt.

Die in dem Fall als Schutzmaßnahme gewählte Session-ID war nicht wirksam und daher verneinten die Vorinstanzen einen Urheberrechtsverstoß. Doch der BGH war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Schutzmaßnahme technisch wirksam sei, sondern dass für Dritte erkennbar ist, dass der Websitebetreiber die Absicht hatte, den Zugriff zu beschränken, wie in diesem Fall. Durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite sollte einen Kaufanreiz schaffen.

Thomas Hartmann von IUWIS kommt in seiner Beurteilung des Urteils zu folgendem Schluss:

Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.

Nicht nur für den Hobby-Anwender steigt das Risiko, welches durch ds Setzen eines Links entsteht. Gerade für den Bereich der Wissenschaft wird das Internet so schnell zu einem zweischneidigen Schwert. Einerseits könnten Sie durch das Setzen eines “Deep Link” gegen das Urheberrecht verstoßen, weil dadurch “nichtwirksame” Schutzmaßnahmen umgangen werden, andererseits könnten Sie sich Plagiatsvorwürfen schuldig machen, da sie beim Unterlassen des Setzen eines genauen Links, das Auffindbarmachen und Belegen eines Zitates/einer Aussage stark erschweren. So kann es passieren, dass eine bestimmte Fassung eines Textes nur eine genaue Verlinkung auffindbar wird.

Einige Fragen habe ich dann doch: Wenn es reicht, die Absicht kenntlich zu machen, dass eine Verlinkung auf eine Unterseite unerwünscht ist, wieviel Aufwand muss noch betrieben werden, um eine technische Schutzmaßnahme zu implementieren? Ist die technische Schutzmaßnahme dann nicht schon allein deshalb wirksam, weil sie die Absicht eines Schutzes kenntlich macht? Und wenn eine Schutzmaßnahme damit schon wirksam ist, was passiert dann bei Verlinkungen durch Suchmaschinen? Nicht nur die größere Sorgfaltspflicht für den Verlinkenden wird dadurch notwendig, sondern auch die Frage, welche Grenzen dann Schutzmaßnahmen gesetzt werden können.

Für jeden heißt es seit diesem Urteil jedoch: Es prüfe der, der sich verlinkt, ob der Ersteller der verlinkten Seite nicht an irgendeiner Stelle darauf hinweist, dass er die Absicht hat, dass nur eine bestimmte Personengruppe, z.B. zahlungwillige Nutzer, Zugang zu diesem Angebot erhält. Dieses Urteil erleichtert die Nutzung des Webs und seiner Möglichkeiten nicht gerade.

Quellen:
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 – I ZR 39/08
Brinkert, Maike: BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen, heise online
Hartmann, Thomas: Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links, IUWIS

Grundsatzstreit um Digitale Kopie und Elektronische Leseplätze geht weiter

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Die TU Darmstadt will jedoch weiter für das Recht von Bibliotheken kämpfen, gedruckte Werke selbst digitalisieren und ihren Studierenden so zugänglich machen zu können, welches nach § 52b UrhG seit 2008 vom Gesetzgeber Bibliotheken eingeräumt worden war.

Bibliotheken sollten in die Lage versetzt werden, ihren Nutzern häufig genutzte Werke auch unabhängig von (vorhandenen oder fehlenden) Verlagsangeboten in digitaler Form anzubieten. Der Gesetzgeber trug damit einem wichtigen Ziel der EU-Richtlinie zur „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ Rechnung. Jedermann sollte den Zugang zu digitaler Information erhalten.

Die TU Darmstadt wollte diesen Paragraphen nutzen und wurde dann vom Ulmer Verlag verklagt. Verlag und Börsenverein des deutschen Buchhandels fordern, dass vor dem Digitalisieren der Werke erst eine Erlaubnis des jeweiligen Verlages eingeholt wird. Außerdem wollen sie dem Lesern das grundsätzliche Recht auf die Herstellung einer Kopie zum persönlichen Gebrauch verwehren. Würde der Verlag mit dieser Einstellung durchkommen, so wäre das neu geschaffene, schon während des Gesetzgebungsverfahrens heftig von Bibliotheken und Verlagen umstrittene Recht eigentlich wertlos.

Im Sommer diesen Jahres akzeptierte die TU Darmstadt daher die zweiter Instanz ausgesprochene einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht und erzwang eine Klage des Verlages gegen die TU. “Die Digitalisierung nach §52b UrhG war ein Ausloten der Möglichkeiten, die sich für Bibliotheken ergeben. Durch das zweite Urteil muss man dieses Angebot als gescheitert ansehen”, war das Fazit von Herrn Nolte-Fischer auf dem diesjährigen Bibliothekskongress. Auch das Fazit der Würzburger Universitätsbibliothek lautet, dass das Urteil den § 52b UrhG damit ad absurdum führen würde. Die gefundene Lösung des OLG Frankfurt macht ein Bibliotheksangebot in dieser Form überflüssig.
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Bibliotheksservice – Hilfestellung rund ums Urheberrecht

Bibliotheken sind in Zeiten der Fotokopierer und Digitalisierungsmöglichkeiten bzw. der digital vorhandenen Daten zunehmend mit Urheberrechtsfragen konfrontiert. Dies fängt bereits in der eigenen Arbeit an, z.B. im Bereich der Fernleihe oder wenn es darum geht digitale Daten zur Verfügung zu stellen als Semesterapparat oder als Datenbankangebot. Aber auch unsere Nutzer wie Lehrende, Forschende, Studierende und Beschäftigte von Hochschulen werden bei ihrer Arbeit ständig mit urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Als Stichworte seien hier das Kopieren, Scannen von Artikeln einer Zeitschrift, Verwendung von Materialien in Vorlesungen oder das Zitieren fremder Quellen genannt. Häufig fehlt ein Bewusstsein, doch selbst wenn es eines gibt, so fehlt oft der passende Ansprechpartner.

Doch das soll sich an Universitätsbibliotheken änderen.

In der Arbeitsgruppe der Ruhr-Universität Bochum (RUB) haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den zentralen Einrichtungen Datenschutz, Justiziariat, Stabsstelle IT-Sicherheit, Stabsstelle eLearning und der Universitätsbibliothek zusammengefunden. Erweitert wurde die Arbeitsgruppe Urheberrecht der RUB im letzten Jahr um Kolleginnen und Kollegen von der Universität Duisburg-Essen und der Technischen Universität Dortmund. Die Arbeitsgruppe arbeitet nun hochschulübergreifend. Rechtlich beraten wird die Arbeitsgruppe neben dem Justiziariat der RUB auch von Professor Karl Riesenhuber von der Juristischen Fakultät der RUB.

Die AG Urheberrecht stellt auf ihren Internetseiten Informationen zum gelten Recht zur Verfügung, hilft aber auch mit Tipps zum Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Hochschulbetrieb weiter.

Auf dieses neue Angebot an der Universitätsbibliothek in Dortmund machte heute das UB-Blog aufmerksam. Ein hervorragendes Angebot, das mir in seiner Beschreibung aus einem anderen, DFG-geförderten Projekt bekannt vorkam.
IUWIS schreibt auf seinen Internetseiten:

Das Projekt IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft) will Wissenschaftlern, Studenten, Lehrern und allen anderen, die in Wissenschaft und Bildung tätig sind, eine Handreichung bieten, um sich im komplexen Themengebiet Urheberrecht zurecht zu finden.

Leider sind die Angebote dieses Projektes jedoch weniger handlungs- und nutzerorientiert als die der AG Urheberrecht. Mehr oder minder scheint man eine Literatursammlung aufzubauen, jedoch fehlen konkrete, aufbereitete Hilfestellungen für die Zielgruppe. Dass Blog und seine Veröffentlichungen bieten keine Handreichung bei Urheberrechtsfragen. Damit würde ich sagen, hat man das eigene Ziel weit verfehlt.

Quelle:
Hilfestellung rund um das Urheberrecht, UB-Blog

[Nachtrag zum Bibliothekskongress 2010] Ulmer erklärt sein gerichtliches Vorgehen gegen Leseplatzangebote

Eigentlich sollte dieser Beitrag über den Vortrag von Herrn Ulmer auf dem Bibliothekskongress längst veröffentlicht sein. Aber er ist irgendwie untergegangen. Daher nehme ich die Anfrage von Kathrin als Anlass, ihn jetzt doch noch zu veröffentlichen.

Herr Matthias Ulmer hielt seinen Vortrag ohne Folien. Er machte deutlich, dass er die Gerichtsverfahren nicht aufrollen will und es ihm mit seiner Klage um eine Musterlösung ging. Er sei kein ideologischer Vertreter der Verlage, sondern er sähe sich als Rechteinhaber, der für so ein Musterverfahren den Kopf hinhält. Sein Ziel sei es, in die Diskussion einzutreten und um Verständnis für die Verlegerseite zu werben. Er könne viele Positionen nachvollziehen, aber häufig seien ihm gemachte Aussagen gerade seitens der Bibliotheken wenig produktiv. Er wolle nicht polemisieren sondern die Verlagssicht (er-)klären.

Als erstes definierte er dann die Aufgabe der Verlage / seines Verlages als Sicherstellung einer optimalen Nutzung von Lehrbüchern für Studierende. Prüfkriterien wären das geänderte Lern- und Leseverhalten der Zielgruppe. Für eine optimale Lösung bedürfe es technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungen. Dazu mussten als erster Schritt die rechtlichen Grundlagen mit den Autoren geklärt werden. Dies ist seiner Meinung nach ein Grund für die verspäteten elektronischen Angebote der Verlage.

Um den Studierenden gerecht zu werden, hat sich der der Ulmer-Verlag am UTB E-Book-Angebot beteiligt. Bei den Gesprächen zu diesem Angebot hätten 50% der Bibliotheken für eine Copy&Paste-Option ausgesprochen und 50% wären strikt dagegen gewesen – so in der Art: Um Gottes Willen, der Studierende lernt ja sonst nichts mehr. Da habe ich mich natürlich gefragt, was das für gefragte Bibliotheken waren…

Der Ausdruck von Seiten aus dem “utb-studi-e-book”-Angebot sei auch deshalb ein Problem, weil über die Ausdruckoption nicht sichergestellt werden kann, dass nur ein Papierausdruck und kein PDF erstellt wird. Ein weiteres Problem sind auch die Metadaten gewesen, um die Bücher automatisch in den Katalog übernehmen zu können. Das nächste ist der aufzubauende neue Workflow. Neben der Belastung der Mitarbeiter gibt es einen hohen Bedarf an Investitionen. Der kann jedoch noch nicht aus den Einnahmen der E-Books gedeckt werden. Nach Ulmers Angaben betrugen die Einnahmen aus dem E-Book-Verkauf für den Ulmer-Verlag nur 5000 Euro im Jahr 2009. Der Aktualisierungsaufwand für Produktionssoftware usw. ist außerdem wesentlich höher als bei gedruckten Büchern.

Damit nicht genug. Die nächste offene Frage betrifft Nutzungsstatistiken, die nicht nur wichtig sind, um herauszufinden, was benötigt wird, sondern die auch für eine angemessene Vergütung (Honorierung) der E-Books notwendig sind. Hauptproblem für den Verlag sind fehlende Erfahrungen und die daraus resultierenden unterschiedlichen Angebotsmodelle. Um Erfahrungen zu sammeln, führt Herr Ulmer derzeit einen Hybridtest durch, auch um die Chancen und Risiken der E-Books besser ausloten zu können

Der Ulmer-Verlag ist im E-Book-Geschäft seit drei Jahren dabei. Ulmer sieht, dass einige Verlage bereits tragbare Modelle besitzen. Denen will man es im Verlag gleichtun und etwas an Potential abjagen. Doch wichtig ist, dass das Hauptgeschäft – der Print-Bereich – darunter nicht leidet. Zurzeit sieht man, dass die Einnahmen im Bereich der Printprodukte sinken, aber noch kann man nach drei Jahren keine mittelfristigen Aussagen treffen. Es führt jedoch zu einer Verunsicherung, da die Einnahmen aus dem Printbereich stärker sinken als sie im E-Book-Bereich steigen. Dabei waren elektronische Produkte eigentlich als zusätzliche Einnahmequelle gedacht. Zumindest bedarf es eines Ausgleiches, der nicht da ist.

Wie ist jedoch nun die Haltung zur Schranke des § 52b UrhG? Erstmal ist diese demokratisch so gewollt und somit okay, aber Ulmer schränkte das auch gleich ein. Die Schranke ist okay, wenn sie vielleicht auch nicht gut ist. Die Anwendung ist gut, aber es geht um die Ausgestaltung der Umsetzung. Der Verlag hatte die betroffenen Autoren angeschrieben, als man auf das Angebot der TU Darmstadt aufmerksam wurde. Damals sprach man in diesen Briefen von einem “kriminellen Verhalten” der Bibliothek. Dies hatte zu starker Kritik geführt. Anders als im Fazit der UB der TU Darmstadt hat das Verfahren Ulmer vs. TU Darmstadt zu mehr Rechtssicherheit geführt und das Hauptsacheverfahren sei deshalb nicht notwendig. Man müsste sozusagen durch die Gegenseite dazu gezwungen werden.

Die Ziele des Gesetzgebers, die dem § 52b UrhG zugrunde liegen, sind auch aus Sicht der Verlage sinnvoll, aber nur wenn seitens der Verlage keine Angebote oder nur Angebote zu inakzeptablen Bedingungen gemacht werden. In der Leipziger Verständigung hatte man auch den Ausdruck und eine campusweite Nutzung vereinbart. Die Priorität sollte dabei auf Verlagsangeboten mit annehmbaren Konditionen liegen. Nach Ulmers Meinung leg(t)en die Bibliotheken diese Vereinbarung zu weit aus.

Er sprach auch kurz die Verhandlungen um eine angemessene Vergütungsabgabe an, die an die §§ 52a und 52b UrhG gekoppelt werden soll. Der bisherige Schiedsspruch für § 52a UrhG wurde abgelehnt und man erhofft sich, durch die Kopplung einen zusätzlichen Ausgleich zu schaffen. Der Verlag selbst würde eine privatwirtschaftliche Lösung einer pauschalisierten Vergütung durch die VG WORT vorziehen.

Ulmer sieht es als gemeinsame Aufgabe von Verlagen und Bibliotheken an, Studierenden den Zugang zur Information zu ermöglichen. Derzeit stände man am Anfang, zumal die neue Technik auch neue Vernetzungsmöglichkeiten ermöglicht. Das Angebot von komplexen Datenbanken, die im Rahmen schwieriger Nutzungsmöglichkeiten, einen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen bieten, geht seiner Meinung nach nur in der Zusammenarbeit mit Verlagen. Neben der Schaffung des Zugangs ist auch die Qualitätssicherung der Lehrmittel eine Aufgabe der Verlage.

Die Bedeutung der Bibliotheken als Einnahmequelle für Verlage wird größer werden. Bisher waren Bibliotheken nicht von direktem Interesse, da diese die Medien über den Buchhandel erworben haben. Aber durch die Lizenzierung elektronischer Medien wird der Kontakt zueinander direkter werden. Bei der Frage des Zugangs sieht Ulmer ein Scheitern, denn der Zugang wurde nicht verbessert, weil man nicht auf Basis der Leipziger Verständigung weitergearbeitet hat. Seit dem Sündenfall “Download” bestand Ulmers Meinung nach keine Möglichkeit der Verständigung mehr.

Eine weitere Aufgabe sei die Finanzierung des Ganzen. Dies ist ein bildungspolitisches Thema. Sowohl bei der Qualitätssicherung, dem Zugang als auch bei der Finanzierung sei man derzeit gescheitert. Man hätte viele Chancen vertan. So hätte man beispielsweise die Bildungspolitik bei der Bundestagswahl gemeinsam wesentlich weiter nach oben puschen müssen. Die Politiker seien sogar froh, dass Bibliotheken und Verlage sich streiten. So hätte man bei den ständigen Kostendiskussionen derzeit keine schlagfertigen Gegner, wenn es um Kürzungspotentiale in diesem Bereich geht.

Aus Ulmers Sicht benötigen wir eine Einigung und einen Verzicht auf gegenseitige Brüskierung. Dies ist etwas schwer, da die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien zum Dritten Korb als eine solche Brüskierung angesehen werden. Deswegen ist es dringend, dass man jetzt auf Ideologien verzichtet und dem Pragmatismus bei den Lösungen Vorrang einräumt.

Eine solche Forderung wirkt seltsam in einem doch immer wieder von Ideologien geprägten Vortrag, der an einigen Stellen an den Forderungen und Wünschen der Bibliotheksnutzer, denen die Bibliotheken verpflichtet sind, vorbeigeht. Eine erhoffte Erklärung des Kommunikationsverzichtes zwischen Bibliothek und Verlag, eine wirkliche Diskussionsbereitschaft und das damit verbundene Akzeptieren anderer Wünsche und Notwendigkeiten konnte ich in diesem Vortrag nicht finden.

[Update] Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, 30.06.2010, 16.45 Uhr u. 01.07.2010, 17.00 Uhr

Dritter Korb der Urheberrechtsnovelle – Die Diskussion wird wieder aktiver

Momentan taucht die Debatte um den Dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes so langsam wieder in der Presse auf. Gulli.com widmet seinen heutigen Beitrag diesem Dritten Korb. Schwerpunkt sind die zu berücksichtigenden Besondernheiten für Wissenschaft und Bildung. Das Urheberrecht in diesem Bereich muss ganz andere Besonderheiten berücksichtigen als bei Künstlern, bei denen vor allem der Erlös an ihren Werken im Vordergrund steht. Bildung und Wissenschaft sind in vielen Dingen nicht marktwirtschaftlich ausgerichtet und haben somit ganz andere Ziele als der Medien- der Kunst- oder Kulturbetrieb.

Bei der Wissenschaftskommunikation, d.h. der Verbreitung und Rezeption wissenschaftlicher Texte, geht es eher um Zugänge, um Verteilung, um Rezeption. Die Texte richten sich dabei an Gleichberechtigte, d.h. andere Forschende und Lehre. Ihr originäres und vordringliches Interesse ist die Wahrnehmung durch besonders viele Leser und Rezipienten. Sie sind es, die häufig mit besonderem Interesse auch die Verbreitung der “Kostenloskultur” unterstützen, um allen einen, zudem möglichst barrierefreien Zugang zu der häufig durch die öffentliche Hand finanzierten Literatur gewähren zu können. Die Autoren verdienen selten mit VG-Wort-Tantiemen und Honoraren ihren Lebensunterhalt, sondern zahlen eher drauf.

Selbst an den buchaffinen Geisteswissenschaften geht der technische Fortschritt nicht unbemerkt vorbei, zumal die „handwerkliche“ Erschließung und Rezeption digitaler Texte (Suchfunktionen, Übernahme von Zitaten in eigene Texte ohne Medienbruch) gegenüber den rein papiergebundenen Formen leichter und effizienter vorstattengeht. Die Suche nach einschlägiger Literatur über fachwissenschaftliche Portale, bibliographische Datenbanken und natürlich auch über den von vielen öffentlich gerne geschmähte Dienst „Google Books“ ist heute nicht mehr nur für die „digital natives“ unter den Studenten ein zeit- und damit auch kostensparendes Instrument moderner akademischer Arbeit.

Auch das Lernen selbst ändert sich. Lern- und Kommunikationsplattformen werden Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium und bieten über das Intranet der Hochschulen den Studierenden möglichst auch digitale Texte und Materialien an. E-Learning wird von vielen Seiten wie ein Zauberwort genannt, ergänzt aber häufig inzwischen die abnehmenden Präsenzzeiten der Lehre.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Studentenwerk (DSW) zu dem am 19. Februar 2009 vom Bundesminitsteriums des Justiz (BMJ) versandten Prüfbitten zur Prüfung des weiteren Gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts folgende Stellungnahme abgab.

Vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Literatur, ob zur Aus- und Weiterbildung oder zu Forschungszwecken genutzt, keine knappe Ressource sein darf, sondern im Gegenteil allgemein sichtbar, rezipierbar und damit unmittelbar verfügbar sein muss, und dass das world wide web ursprünglich unmittelbar für die horizontale und barrierefreie wissenschaftliche Kommunikation entwickelt wurde (und keineswegs für unternehmerische Initiativen), müssen die Antworten des Deutschen Studentenwerkes verstanden werden.

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) als Dachverband der 58 Studentenwerke in Deutschland kümmert sich vor allem um die sozialpolitischen Belange der Studierenden der Hochschulen und hat vor diesem Hintergrund zu ausgewählten Fragen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Stellung genommen, soweit dies die Interessen der Studierenden der Hochschulen betrifft.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Korb genügt aus Sicht des DSW den Interessen von Bildung und Wissenschaft nicht, zumal die Regelungen des deutschen Urheberrechts an vielen Stellen viel zu unklar formuliert sind und zu wenig den praktischen Bedürfnissen einer modernen Informations- und Wissensgesellschaft entsprechen. Gerade aus Sicht der Studierenden ist es nötig, dass Pubilikationen bzw. Kopien möglichst easy, schnell, in passender Form und kostengünstig verfügbar machen. Momentan sind besonders Studierende mit Kind oder Behinderung/chronischer Krankheit benachteiligt, deren Mobiliät und Zeitumfang, aber auch finanzielle Möglichkeiten überproportional eingeschränkt sind und daher auf kostenfrei/-günstige Online-Angebote angewiesen sind, um auf die notwendige wissenschaftliche Literatur zugreifen zu können. Es geht beim Dritten Korb auch um die Schaffung der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabechancen aller Studierenden.

Die derzeitige Rechtslage ist dem nicht angemessen und muss daher verbessert werden, denn nicht immer kann ein Hochschuldozent erst den Justitiar der Hochschule befragen, ob er in der derzeitigen Rechtslage berechtigt ist, Kopien anzufertigen. Auch für Bibliotheken ist die Situation verwirrend. So traut sich kaum noch eine Bibliothek – entgegen der früheren Praxis – digitale Aufsatzkopien an den Nutzer zu versenden, selbst wenn dies vielleicht durch eine Lizenz seitens des Verlages gedeckt sein könnte. Wie soll an dieser Stelle ein nutzbares E-Learning-Angebot aufgebaut werden, die Lehre durch Blended Learning unterstützt werden, wenn ständig eine große Rechtsunsicherheit das Handeln aller Beteiligten begleitet?

Die in der Stellungnahme vom DSW beinhalteten Argumente und Forderungen sind nicht neu, jedoch wäre es gut, wenn sie endlich Gehör finden würden und eine Abwägung der einzelnen Interessen nicht auf kurzfristigen Profit hinausliefe, sondern die Langfristigkeit dieser Entscheidung mit bedenken würden. Nähmen wir jetzt unserer/unseren (nächsten) Studiengeneration(en) die Möglichkeit, Zugang zu Texten und Informationen auf unkomplizierte Art und Weise zu erhalten, verkaufen wir eine wichtige Ressource. Denken wir marktwirtschaftlich, so ermöglichen wir mit einer guten Ausbildung und einer einfachen Nutzung von Informationen die Bildung eines bestens ausgebildeten Humankapitals, welches in einer wissensorientierten Industriegesellschaft unbezahlbar sein wird.

Quellen:
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (3), Deutsches Studentenwerk, gulli.com

Deutsches Studentenwerk: Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) zu den vom Bundesministerium der Justiz mit Datum vom 19. Februar 2009 versandten Prüfbitten zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts, 10.07.2009

Mehr Informationen:

gulli stellt wöchentlich die Stellungnahmen und Forderungen von Verbänden und Institutionen zur 3. Novelle des Urheberrechts vor

Losehand, Joachim: Große Erwartungen – Auftakt zum 3. Korb des UrhG, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (1); Drehbuchautoren, gulli.com, 29.05.2010
Losehand, Joachim: Die Forderungen zum 3. Korb des UrhG (2); Deutsche Kulturrat e. V., gulli.com, 06.06.2010

DRM für E-Books – Risiken und Nebenwirkungen des elektronischen Lesens

Unser Alltag wird zunehmend von Digitalen Gütern beherrscht, die uns zumeist per Download erreichen, wozu eben auch Software, Musikdateien und E-Books gehören. Doch man muss sich an der Stelle bewusst machen, dass man mit dem Download in der Regel auch einen Vertrag abschließt. Häufig jedoch sind die Regeln, die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) der Inhalte-Anbieter aufgestellt werden, anders als die gewohnten für materielle Ware. iRights.info versucht die Online-Nutzer solcher Medien über die Veränderungen in Sachen Recht auf allgemeinverständliche Art zu informieren. Aber auch der kreative Prozess und seine rechtlichen Aspekte werden beachtet, u.a. im von Matthias Spielkamp und seinen Kollegen herausgegebenen P-/E-Book “Urheberrecht im Alltag: Kopieren, bearbeiten, selber machen” (2008), das ist persönlich auch heute noch als Einstieg in die Materie nur empfehlen kann.
E-Book-News hat mit Matthias Spielkamp über Kopierschutz und Digital Rights Management (DRM) in bezug auf das Lesen elektronischer Bücher.

Kopierschutz, DRM und Wasserzeichen

Interview mit Matthias Steinkamp, Teil 1 des Video bei YouTube
Kopierschutz selbst ist ein rotes Tuch bei den Lesern. Eigentlich müsste jeder Autor, der auf Kopierschutz setzt fürchten, dass ihm seine Leser das negativ auslegen. So gesehen haben in den seltensten Fällen die Autoren ein Interesse an
einem technischen Kopierschutz, sondern es sind die Firmen. Der Autor möchte seine Rechte durchsetzen, aber dies in dem bereits bestehenden rechtlichen Rahmen. Meist sind sie jedoch an ihre Verträge gebunden. Dabei Die Verlage gehen mit dem Einsatz von DRM viel weiter als Kopierschutz. Sie können sehr viel detaillierter Rechte abbilden. So kann heute bereits festgelegt werden, auf welchen Geräten die Dateien genutzt und wie oft sie kopiert werden dürfen. Dabei hebeln sie unter Umständen auch bestehende Gesetzesausnahmen aus. So können auch gemeinfreie Texte, die als E-Book angeboten werden, plötzlich nicht mehr ausgedruckt werden. Das Ganze wird technisch unterbunden und gehen eindeutig zu weit. Hier melden sich auch immer wieder Verbraucherschützer zu Wort. “Ausnahmen” wie die Möglichkeit, Auszüge im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken zu kopieren, technisch umzusetzen, ist zum Teil jedoch noch gar nicht möglich.

Außerdem ist es technisch betrachtet nahezu unmöglich, mit DRM eine 100prozentige Kontrolle zu erlangen, aber die Nutzbarkeit wird erschwert. Für 90 Prozent wird ein Umgehen des DRM-Schutzes unmöglich sein, aber es wird immer Leute geben, die sich einen Sport daraus machen werden, diesen Schutz zu knacken und dafür ein Programm zu erstellen, welches es anderen, weniger technisch versierten Menschen einfach macht, eine Kontrolle über die Dateien wiederzuerlangen.

Das Digitale Wasserzeichen ist vielleicht eine Alternative, aber bei E-Books kennt Spielkamp noch keine prominenten Beispiele, wenn es sich bei Hörbüchern aber auch bereits bewährt hat. Er hat Zweifel an einem wirklichen Erfolg, aber erkennt auch den Vorteil an, dass das Wasserzeichen dem Digital Rights Enforcement (hartes DRM) insoweit überlegen ist, dass keine Geräte-/Plattformabhängigkeit geschaffen wird. Die Wasserzeichen ermöglichen dabei zwar ein Zurückverfolgen der Dateien zum Besitzer, aber dann folgen Beweisschwierigkeiten. Kann man dem Besitzer nachweisen, dass er persönlich bewußt oder stark fahrlässig gehandelt hat, so dass die Dateien in einer Tauschbörse auftauchen konnten. Man kann sicherlich den schwachen Punkt finden, aber man kann ihm eine rechtliches Vergehen damit noch nicht nachweisen. Was passiert mit der Nachweispflicht, wenn die Dateien mit einem mobilien Endgerät verloren gehen und dann in einer Tauschbörse auftauchen? Hier fehlen Erfahrungswerte und Rechtssicherheit.

Umgehen eines technischen Kopierschutzes, Beschränkung der Nutzungsdauer, Erschöpfungsgrundsatz

Interview mit Matthias Steinkamp, Teil 2 des Video bei YouTube
Alles was technisch getan wird, um Dateien urheberrechtlich zu schützen, darf auch für den privaten Gebrauch nicht umgangen werden. Dies ist urheberrechtlich verboten. Ein wirksamer technischer Kopierschutz darf nicht durch irgendein anderes Programm umgangen werden. Bei Musik-CDs ist das häufig ohne große Probleme möglich. Ich lege die CD ein, starte beispielsweise den MediaPlayer und wandle die Dateien der CD in MP3s um, ohne dabei etwas vom Kopierschutz zu merken. In diesem Fall ist der “Kopierschutz” technisch wirksam. Bei einem E-Book wird das momentan eher unwahrscheinlich sein, d.h. ich werde dafür ein spezielles Programm benötigen. Dies bedeutet wiederum, dass der technische Kopierschutz wirksam ist und somit nicht umgangen werden darf.

Es werden wohl zunehmend Angebote auf den Markt kommen, bei denen die Nutzungsdauer beschränkt wird. Wenn E-Books dabei für den gleichen Preis wie ein gedrucktes Buch verkauft werden, wird wohl kein Gericht der Welt eine solche Beschränkung als rechtmäßig ansehen. Problematisch wird es in dem Augenblick, wenn die Nutzungsdauer nach 5 Jahren, 10 Jahren, 30 Jahren endet (wenn technisch gesehen das Format noch funktioniert), muss man sich oder die verklagte Firma erstmal an die entsprechenden Geschäftsbedingungen von damals erinnern und in der heute sehr schnelllebigen Zeit existiert die Firma unter Umständen gar nicht mehr. Auch hier sind noch Unmengen ungelöster rechtlicher Probleme zu bewältigen.

Auch der Weiterverkauf von E-Books ist ein Problem. Unter den Bedingungen der Lizenzierung ist ein Weiterverkauf des E-Books nicht erlaubt. Der Erschöpfungsgrundsatz, der im Urheberrecht verankert ist und der besagt, dass ein Verlag bestimmen kann, dass sein Buch nicht weiter vervielfältigt werden darf, aber er darf nicht verbieten, dass das Buch weiterverkauft, verschenkt oder zerstört wird. Für digitale Bücher ist dies nicht gegeben. Hier fällt hoffentlich bald eine rechtliche Entscheidung.

Stellen sie sich vor, sie kaufen sich eine Bibliothek aus E-Books zusammen, die ist dann vielleicht mehrere tausend Euro wert. Und die dürfen Sie nicht verkaufen? Also noch nicht mal zum Zeitwert, noch nicht mal für einen Euro, den man auf dem Flohmarkt dafür bekommen würde? Das ist eigentlich schwer vorstellbar.

Dieser Erschöpfungsgrundsatz ist noch nichtmal für Dateien auf gekauften Datenträgern geklärt. Der Streit um den Verkauf von Gebrauchtspielen läuft auch bereits seit Jahren. Für Dateien, die rein immateriell erworben wurden, wird eine Entscheidung wohl noch viel schwerer fallen.

Was bleibt: Es gibt viel rechtliche Unsicherheit, weil uns rechtliche und technische Erfahrungenswerte fehlen. Als Nutzer kann man sich nur vorsichtig bewegen, gegen ungerechtfertigte (technische) Einschränkungen klagen oder wenn möglich, ganz auf den Erwerb drm-geschützter Daten verzichten.

Quelle:
Warner, Ansgar: “Urheber wollen niemanden verprellen”: irights-Experte Matthias Spielkamp im Gespräch über DRM&Kopierschutz, e-book-news.de

Detectivin Cat Protect

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Bringen Sie etwas Zeit mit, um das Spiel durchzuspielen… Der Börsenverein inszeniert damit die Rettung der Kreativen – Ideenschutz zum Welttag des Buches.

In Wuuzelhausen gibt es eine Ideenschule. Dort leben und arbeiten die Wuuzel: Sie schreiben Bücher, komponieren Lieder und malen Bilder. Ohne ihre Ideen wäre es in Wuuzelhausen grauenhaft langweilig.

Viel Spass beim Spiel von Cat Protect und bedauern Sie die armen, armen Wuuzel ausgiebig.

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