Vorstellung der Espresso Book Machine in der “Darien Library” im Bundesstaat Connecticut (USA)

Mithilfe dieser Maschine dauert das Buchdrucken nur noch sechs Minuten. Trotzdem glaube ich, dass es natürlich buchabhängig ist, wie lange dieser Vorgang am Ende schließlich dauert. Die “Darien Public Library” bietet AutorInnen eine kostengünstige Alternative deren Bücher in der Bibliothek zu drucken und war auch sicherlich auch in der Vorweihnachtszeit sehr gefragt. NutzerInnen können sich ihre Bücher maßgeschneidert anfertigen lassen (Layout, Umschlag und Farbe). Darunter sind auch Werke von Literaturnobelpreisträgern, wie etwa Mario Vargas Llosa oder Elias Canetti. Mit dem gestrigen internationalen Public Domain Tag kamen zur  “Espresso Book Machine” (EBM) zu den bisherigen 7 Millionen Buchtiteln weitere hinzu.

via Tame The Web

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Tumblr und Bibliotheken

Zuerst eine kurze Einführung für alle die noch nicht wissen was Tumblr ist.

Bei Tumblr handelt es sich um einen, im Januar 2007 gegründeten, Mirkro-Blogdienst, irgendwo zwischen Twitter und dem bekannten Weblogs alle WordPress und Co. Mittlerweile werden mehr als 20 Mil. Blogs mit Tumblr geführt (damit hat es WordPress überholt).

Nach der Eröffnung eines Accounts kann man einen (oder mehrere Blogs) mit Wunschadresse eröffnen , so diese noch nicht vergeben ist. Es gibt vorgegebene Designs, welche teilweise bezahlt werden müssen, man kann aber auch selbst programmieren. Postings anderer Nutzer können via “Reblog” auf dem eigenen Blog veröffentlicht werden. Mit Klick auf das Herzsymbol, von der Funktionsweise mit dem aus Facebook bekannten “Gefällt mir” Button zu vergleichen, zeigen dass einem der Beitrag gefällt. Veröffentlicht werden können Bilder, Videos, Zitate, Texte, Audiodateien. Auch eine Chatfunktion bietet der Tumblr.

Da dieser Dienst auch in Deutschland immer bekannter wird, stellt sich die Frage, ob und wie sich Bibliotheken beteiligen sollten.

Bisher gibt es keine mir bekannten Übersichten aus denen hervorgeht welche Bibliothek Tumblr nutzt, jedoch konnte ich eine sehr kurze Liste mit Bezug auf amerikanische Bibliotheken finden. Wie so oft ist die New York Public Library dabei.
Die Bibliotheken nutzen Tumblr vor allem für die Veröffentlichung von Bildern, Videos, Zitaten etc. Die Bibliotheksblogs zielen eher auf den Unterhaltungswert ab, weniger auf das vermitteln von (Fach-)Informationen, Öffnungszeiten oder Datenbankenbenutzung.

Wie so oft, kann man auch hier soziales Netzwerk mit sozialen Netzwerk verbinden. So kann man zum Beispiel Postings von Tumblr auch auf dem eigenen Facebook Account präsentieren.

Was spricht für die Nutzung von Tumblr für Bibliotheken?
– keine Begrenzung von Zeichen (Twitter mit 140 Zeichen)
– Bilder werden direkt angezeigt, der Nutzer muss keine Links anklicken
– einfach zu benutzen, man muss sich nicht in eine Blogsoftware oder ein CMS System einarbeiten
– Social Tagging (Schlagwortvergabe) kann genutzt werden
– Möglichkeit dass Nutzer fragen stellen können
– eingebundene Chatmöglichkeit

Negative Seiten:
– bisher keine Kommentarfunktion unter den Beiträgen möglich (nur wenn ein Nutzer den Beitrag rebloggt, kann er diesen auch kommentieren)
– Feedback hauptsächlich über Vergabe von “Herzen” oder Anzahl von Reblogs
– in Deutschland weniger bekannt als Facebook
– schwierige Urheberrechtssituation (!)

Sollte es eine Bibliothek in Deutschland geben, die Tumblr nutzt, so wäre es schön wenn jemand den Link hier posten würde. Ich wäre an Erfahrungen interessiert.

Abschließend noch ein paar lesenswerte Links zum Thema Tumblr im Allgemeinen:
10 gründe, warum Tumblr super ist!
Das Durcheinandertagebuch (taz)
Tumblr Makes Blogging Blissfully Easy

P.S. Tumblr ist übrigens ein Platz wo man jede Menge Buch- und Bibliotheksliebhaber trifft. Einige meiner Favoriten möchte ich nicht vorenthalten.
Libraries in Pop Culture
Bookfessions
Librarianista
School Librarians
Nose in a book
Libraryland
Punk-ass book jockies!

YouTube unterstützt Creative Commons

Wie im GoogleWatchBlog (und diversen anderen Quellen) nachzulesen, unterstützt die Videoplattform YouTube seit neustem Creative Commons Lizenz.

Jeder der Videos hochlädt, kann entweder die normale YouTube Lizenz oder eine Creative Commons Lizenz vergeben. Des weiteren kann jeder die Videos die unter Creative Commons stehen, für eigene Projekte/Videos etc. nutzen.
Natürlich müssen die Inhalte den aktuellen Copyright Regelungen von YouTube entsprechen.

Im YouTube Helpcenter gibt es die wichtigsten Informationen nochmal zusammengefasst.

Weiterer Lesestoff zum Thema u.a. bei
Creative Commons
Giga.com
boingboing

Ein Kurzfilm zum Welttag des Buches: “The Diary of a Disappointed Book”:

Dieser Kurzfilm erzählt das kurzlebige und enttäuschte Leben eines Buches. Obwohl Bücher oftmals bei Menschen zu deren wertvollen Schätzen zählen, ist es bemerkenswert zu beobachten wie einfach Bücher vernachlässigt und schlecht behandelt werden. Manchmal kommt es sogar vor, dass sie verloren gehen. Der Grund, weshalb ich mich entschied dieses Video zu posten, ist der Welttag des Buches 2011, der heute offiziell begangen wird. Im letzten Jahr war Ljubljana die Weltbuchhauptstadt. Dieses Jahr ist die Weltbuchhauptstadt Buenos Aires. 2012 wird es die Hauptstadt Armeniens, Eriwan sein. Was bietet Ihre Bibliothek heute zum Welttag des Buches an?

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Freiheit für Digitale Kopien

Mit dem § 52b UrhG ist es deutschen Bibliotheken seit 2008 erlaubt, ihre erworbenen Bücher zu digitalisieren. Im Ergebnis darf die digitalisierende Bibliothek diese digitale Kopien unhabhängig von (kostenpflichtigen) Ausgaben der Verlage dann den Nutzern der Bibliothek zugänglich machen. [Satz zwecks besserer Verständlichkeit überarbeitet, Anm. d. Verf., 21.04.2011] Inhalt und Umfang bestimmen sich dabei nach § 52b UrhG. Allerdings hat die Umsetzung dann zu juristischen Verwerfungen zwischen Bibliotheken und Verlagen geführt.

Die zwei einstweiligen Verfügungsverfahren und das Musterverfahren in erster Instanz zwischen der TU Darmstadt und Ulmer brachten keine rechtliche Klarheit, da die Urteilsbegründungen deutlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgehen.

Mit dem sogenannten “3. Korb”, der seit einiger Zeit von der Bundesregierung vorbereitet wird, soll eine wissenschaftsfreundlichere Ausgestaltung des Urheberrechts vorangetrieben werden. Dies entstammt einer Forderung des Bundesrates bei der Verabschiedung des “2. Korbes” 2007. Anhörungen zu diesem neuen Gesetz fanden im Herbst 2010 statt.

Die TU Darmstadt hat nun vor diesem Hintergrund sich dazu entschieden, vor dem Bundesgerichtshof eine Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (16.03.2011) zu beantragen. So erhofft man sich ein höchstrichterliches Urteil, welches Klarheit über die derzeit unsichere Rechtssituation zu schaffen. Durch diesen Musterprozess soll aus Sicht der TU Darmstadt die Freiheit von wissenschaftlicher Textarbeit unter den sich veränderten Bedingungen eines Digitalzeitalters gewahrt und verteidigt werden.
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Digital lesen ja – aber ansonsten ab zurück ins Mittelalter

Die ULB Darmstadt hatte Ende 2008 mit der Digitalisierung von 500 der meistgenutzen Lehrbüchern aus ihrem Bestand nach § 52b UrhG begonnen und diese auf Leseplätzen in der Bibliothek angeboten. Der Eugen Ulmer-Verlag sah darin seine ureigenen Verwertungsinteressen verletzt und klagte, um einerseits zu verhindern, dass seine Produkte ohne einen gesonderten Vertrag mit dem Verlag digitalisiert werden und dass von diesen Digitalisaten Privatkopien angefertigt werden dürfen.

Die TU Darmstadt hat am Mittwoch, wie hier berichtet, den Musterprozess gegen den Eugen Ulmer-Verlag in erster Instanz verloren. Danach besitzen ihre Bibliotheksbenutzer kein Recht auf Privatkopien bei nach § 52b UrhG digitalisierten Werken. Das Ausdrucken und Herunterladen ist nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil ein unzuluässiger Eingriff in die wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsinteressen eines Verlages.

Die Universitäts- und Landesbibliothek darf zwar grundsätzlich gedruckte Werke aus ihrem Bestand digitalisieren. Sie darf diese auch an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen. Damit hat die Bibliothek im Rahmen des § 52b UrhG gehandelt und das Vorgehen ist bis dahin urheberrechtskonform. An dieser Stelle gab die 6. Kammer des Landgerichts Frankfurt, welche auf Urhberrecht spezialisiert ist, der Klage des Verlages nicht recht. Verboten ist es jedoch, dass Studenten Kopien der digitalisierten Werke anfertigen können, wobei es egal ist, ob dies in digitaler oder gedruckter Form geschieht. Damit folgten die Richter dem Antrag des Eugen Ulmer Verlages auf das Verbot von Kopien.

Schon 2009 hatte der Ulmer Verlag zusammen mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels eine einstweilige Verfügung gegen die Uni erwirkt, um nicht nur das Anfertigen von Privatkopien zu verbieten, sondern um auch die Digitalisierung von Büchern und Texten nach § 52 b UrhG ohne vorherige Genehmigung durch den Verlag zu verhindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte bereits damals das Erstellen von Kopien von diesen Digitalisaten für unzulässig. Doch die Uni drang auf einen Hauptverhandlung, um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen.

Eigentlich hatte der Ulmer-Verlag kein Interesse, den Streit mit der Technischen Universität Darmstadt in eine Hauptverhandlung zu überführen. Ihm reichte die bereits in den Vorverhandlungen erzielte Rechtssicherheit.

Der Prozess hat für die etwa 200 Hochschulbibliotheken und alle öffentlichen Bibliotheken in Deutschland einen Mustercharakter. Daher unterstützt der Deutsche Bibliotheksverband die TU Darmstadt, welche sicherlich vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen wird oder mit einer Sprungrevision gleich vor den Bundesgerichtshof ziehen wird.

In einer ersten Beurteilung des Urteils sieht die TU sich in ihrer Auffassung des Vorgehens bei der Digitalisierung bestätigt. Jetzt will man weiterhin für das Recht auf freie Kopien für die Wissenschaft kämpfen.

Nolte-Fischer (Direktor der Uni- und Landesbibliothek, Anm. d. Verf.) sieht einen „Rückfall ins Mittelalter“, wenn wissenschaftliche Quellen künftig wieder von Hand abgeschrieben werden müssten, um verlässlich zitieren zu können. Was für die Print-Welt gelte, müsse auch in der digitalisierten Welt erlaubt sein.

Nolte-Fischer verteidigt die Digitalisierung der 100 Bücher damit, dass seine Studierenden so die Texte auch dann nutzen können, wenn alle gedruckten Exemplare ausgeliehen wurden. Die Bücher waren nur im Lesesaal der Bibliothek zugänglich, konnten jedoch kopiert werden. Mit der einstweiligen Verfügung, nahm die ULB das digitalisierte Angebot wieder vom Server, da es aus Sicht des ULB-Direktors wertlos geworden war.

Durch das Kopierverbot sei das eigentliche Ziel des § 52b UrhG, der mit der Urheberrechtsänderung von 2008 Teil des Gesetzes wurde, nämlich den Zugang zu modernen Medien zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt worden.

„Uns geht es nicht um Raubkopien oder darum, etwas kostenlos zu bekommen“, betont der ULB-Direktor. Die Bibliothek zahle Tantiemen für die Nutzung der Digitalversionen an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die VG Wort, die wiederum an Verlage und Autoren zahle. Die Unibibliothek wehre sich aber gegen das von den Verlagen angestrebte Monopol auf digitalisierte Werke.

Für die TU Darmstadt und den Direktor der ULB geht es nicht allein um Geschäftsinteressen. Vielmehr hat man auch die Arbeitsbedingungen von Studenten und Wissenschaftlern im Auge. Daher ist das Urteil (AZ 2-06 O 378/10), wie es jetzt durch das Landgericht Frankfurt ergangen ist, für die Bibliothek in Bezug auf die Privatkopie im digitalen Bereich ein herber Rückschlag.

Ob der Verlag und der Börsenverein sich und seiner Branche mit diesem Prozess einen Gefallen getan hat, darf bezweifelt werden. Bereits 2009 kam Prof. Dr. Thomas Hoeren zu der folgenden Einschätzung, die auch 2011 nichts an ihrer Gültigkeit verloren hat:

Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten – wie die VG Wort – von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Quellen:
Ludwig, Astrid: Leseplatz ja, Ausdrucken nein, Frankfurter Rundschau (siehe auch die zahlreichen, teils sarkastischen Kommentare)
Am Computer in Bibliotheken ist nur Lesen erlaubt, Nassauische Neue Presse

[Kurz] Link zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt

Urteil des Landgerichts Frankfurt, 6. Zivilkammer im Rechtsstreit Eugen Ulmer KG vs. Technische Universität Darmstadt

Danach ist es der Bibliothek untersagt, dass Teile der Werke, die sie auf den Leseplätzen in der Bibliothek angeboten hat, ausgedruckt oder auf USB-Sticks und anderen Datenträgern vervielfältigt wird und diese Vervielfältigungen die Räumlichkeiten der Bibliothek verlassen. Die Bibliothek muss zudem Auskunft geben, wie viele Vervielfältigungsvorgänge gedruckt und elektronisch es bereits gegeben hat. Der Schaden muss der Klägerin, der Eugen Ulmer KG ersetzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Die Urteilsbegründung fehlt noch.

Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt [Update, 16.03.2011, 15:20 Uhr]

Ein Gerichtssprecher des Landgerichts Frankfurt am Main erklärte buchreport.de zu dem heute zu erwartenden Urteil im Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, dass laut Urteil eine Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer nicht zulässig sei. Danach dürfen die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher, welche auf elektronischen Leseplätzen vorgehalten werden, weder ausgedruckt noch auf USB-Sticks gespeichert werden.

Keine Informationen gab es bisher zu der zweiten strittigen Frage, ob es Bibliotheken weiterhin erlaubt ist, Bücher ohne erworbene Lizenz zu digitalisieren. Abzuwarten ist hier das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de. Schließlich sei es ihnen wichtig, alle Fragen in diesem Urheberrechtsstreit grundsätzlich zu klären.

In der jetzigen Form ist jedoch der § 52b UrhG für Bibliotheken wenig sinnvoll – viel Aufwand, um Bücher zu digitalisieren, wenig Nutzen für ihre Leser. Da kann man die Bücher auch nochmal kaufen.

Zur Vorgeschichte – Infos hier im Blog

Quelle:
Urteil des Landgerichts Frankfurt im Ulmer-Urheberrechtsstreit : Kopieren verboten, buchreport.de

Auch dazu (update):
ULB Darmstadt vs. Ulmer Verlag: Richter untersagen Kopieren, Börsenblatt
Uni-Bibliotheken: Leseplatz ja, Herunterladen nein, Newsticker Süddeutsche Zeitung
Studieren ohne kopieren, hr-online.de
Kein Ausdrucken und Herunterladen in Bibliotheken, SWR.de

Rechtsstreit Ulmer Verlag vs. TU Darmstadt geht in die Hauptverhandlung

Gestern startete die Hauptverhandlung des Stuttgarter Eugen Ulmer Verlages gegen die Technische Universität Frankfurt. Dabei steht die kostenlos Benutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken im Mittelpunkt der Streitigkeiten. Der Ulmer-Verlag möchte verhindern, dass seine Produkte digitalisiert und dann den Bibliotheksbenutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Besonders strittig ist dabei das Ausdrucken der Dokumente. Insbesondere die Frage eines kostenlosen Downloads von Teilen dieser für elektronische Leseplätze erstellten Dokumente ist strittig. Erwartet wird eine Entscheidung der Urheberrechtskammer des Landgerichts Frankfurt am 02. März 2011.

Über das vorausgegangene Eilverfahren, in dem die Bibliothek einen Teilerfolg für sich verbuchte, haben wir im Blog bereits mehrfach berichtet. Das Landesgericht bestätigte, dass die Erstellung von Digitalisaten nach § 52b UrhG für Leseplätze erlaubt ist. Auch das Ausdrucken von Teilen des Inhaltes sei danach erlaubt, ein Download jedoch untersagt. Dagegen war der Verlag in Berufung gegangen und hatte damit in soweit Erfolg, dass auch der Ausdruck untersagt wurde. Zwar wurde auch in dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit § 52b UrhG nicht in Frage gestellt, aber er wurde zum “zahnlosen Tiger”.

Im jetzigen Hauptsacheverfahren dieses Musterprozesses soll ein abschließendes Urteil ergehen. Dieses könnte dann aufgrund der zu klärenden Rechtsfragen später direkt vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Quelle:
Verlag kämpft vor Gericht gegen elektronische Leseplätze an der TU Darmstadt, Echo online

Geldschneiderei oder notwendig? – Gebühren für Bestseller-Entleihungen

Wer heute schnell über eine Bibliothek in Deutschland einen Bestseller ausleihen möchte, sieht sich häufig mit einem gebührenpflichtigen Bestseller-Service konfrontiert. Diese Entwicklung ist schon seit einigen Jahren in vielen öffentlichen Bibliotheken in Deutschland zu sehen. Der Service richtet sich an alle, die es besonders eilig haben, einen Bestseller zu lesen. Für Musik-CDS, Filme, DVDs gibt es dieses Angebot auch. Dabei können die Bibliotheksbenutzer gegen eine zusätzliche Gebühr von 2-3 Euros diese Medien ohne Vormerkung und Wartezeit entleihen. Dieser Service ist dabei nicht ganz unumstritten.

Wie funktioniert das. Unmittelbar nach Erscheinen der Bestsellerlisten von Wochenmagazinen wie Spiegel und Focus oder überregionalen Tageszeitungen, wird eine ganze Exemplaranzal der Bestsellertitel erworben und eingearbeitet, um sie möglichst schnell für den Service zur Verfügung stellen zu können. Monika Ziller, Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbands und Direktorin der Stadtbibliothek Heilbronn sieht in den Bestseller-Services eine wichtige Ergänzung des Angebots öffentlicher Bibliotheken, da die Medien auf diesen Listen in Bibliotheken auch sehr stark nachgefragt werden. Im Rahmen eines solchen Services ließe sich diese Nachfrage schneller und umfassender bedienen. Auch die Stadtbibliotheken und Köln und Würzburg haben positive Erfahrungen damit gemacht, zumal durch diesen Bestseller-Servie der Bestand um viel gefragte Titel erweitert werden könnte.

Ganz unproblematisch sind aber die hohen Gebühren nicht, wenn es um die Frage der Informationsfreiheit geht. So sieht der Arbeitskreis kritischer BibliothekarInnen “Akribie” zum einen eine unhinterfragte Unterstützung des Bestseller-Wesens, kritisiert aber auch die hohen Gebühren, die bei diesem Angebot erhoben werden.

„Gebühren für die Berechtigung zur Medienausleihe oder sogar für den Zutritt zu Bibliotheksbeständen stehen generell in einem Spannungsverhältnis zu dem grundgesetzlich garantierten Recht auf Informationsfreiheit“, erklärt Frauke Mahrt-Thomsen von Akribie. „Und ab einer gewissen Höhe sind sie nicht mehr mit diesem Grundrecht vereinbar.“

Stadtbibliotheken wie z.B. in Würzburg entschärfen dieses Argument dadurch, dass man die Bestseller-Titel auch im “normalen” Bestand anbietet, wo jedoch häufig lange Wartzeiten und Vormerkungen in Kauf genommen werden müssten, nach dem Motto: ‘Wer nicht zahlen will, der muss halt warten.”

Doch nicht nur die Informationsfreiheit ist ein Kritikpunkt. Durch das Erheben von Gebühren auf die “Vermietung” (Ausleihe) einzelner Medien, sei laud Mahrt-Thomsen aus die Grenze des den Bibliotheken von den Urhebern zugebilligten und durch die Bibliothekstantieme abgegoltenen Verleihprivilegs überschritten. 1

„Sie gehen damit vom kostenlosen Verleihen zum mit Gebühren belegten Vermieten über, und das ist sowohl nach deutschem Urheberrecht wie nach EU-Public Lending Right nicht erlaubnisfrei und kann als Wechsel zu einer wirtschaftlichen Aktivität gewertet werden.“

Dies wird durch ein Rechtsgutachten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels von 2005 bestätigt, das im Bestseller-Service eher ein Vermieten als ein Verleihen sieht.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bibliotheken Erwerbszwecke verfolgen (…). Die für eine einschlägige Vermietung erforderlichen Nutzungsrechte haben die Bibliotheken nicht erworben. Infolgedessen begehen sie Urheberrechtsverletzungen, wenn die bisherige Praxis zur Überlassung von Bestsellern fortgeführt wird.

Bisher hat man jedoch wohl auf eine gerichtliche Überprüfung dieser Position verzichtet, da bisher keine wirtschaftlichen Folgen für Verlage und Buchhandel durch den Bestseller-Service in öffentlichen Bibliotheken bemerkt wurde. Häufig sind Bibliothekskunden auch Buchhandelskunden und erwerben in vielen Fällen das Buch letztendlich doch, z.B. als Geschenk.

Der Bibliotheksverband vertritt eine andere Meinung, da durch den Bestseller-Service keine Gewinne erwirtschaftet werden und das Angebot sich lediglich selbst trägt, könne man nur von einem Verleihen von Medien sprechen. Hermann Rösch, Mitglied des Ausschusses für den freien Zugang zu Informationen und Meinungsfreiheit im Weltverband der Bibliotheken, sieht im Bestseller-Service eine akzeptable Praxis. Allerdings gilt dies nur unter der Bedingung, dass die Bestsellerbücher auch ganz regulär in der Bibliothek vorhanden und zu den gleichen Bedingungen wie andere Bücher ausgeliehen werden können. Dieses sich selbst finanzierende Angebot hat aber auch Vorteile sowohl für den Bibliotheksnutzer als auch für die Bibliotheken.

„Sie können so eine zusätzliche kundenorientierte Dienstleistung anbieten sowie auf akute und aktuelle Nachfrage flexibel reagieren. Nutzungssteigerung und Imagegewinn sind also die zu erwartenden Effekte – und die sind für Bibliotheken wichtiger denn je.“

Quelle:
Giersberg, Dagmar: Bestseller-Service in Bibliotheken: Service oder Kommerz?, Goethe-Institut e. V.

  1. Mehr Informationen: „Bestsellerservice“ in bundesdeutschen Bibliotheken, Stellungnahme von Akribie (Arbeitskreis Kritischer BibliothekarInnen), 12.12.2010 []
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