Vorstellung der Zentralbibliothek Norrköping in Schweden: Die “Digital Cultural Institution” 2010

Seit einigen Jahren zählt die Zentralbibliothek in Norrköping zu den meistbesuchten Bibliotheken in Schweden. Sie ist die achtgrößte Stadt in Schweden mit etwa 125.000 Einwohnern. Außer der Zentralbibliothek gibt es noch acht Zweigbibliotheken mit weitreichenden “Outreach”-Aktivitäten. Ferner bietet die Zentralbibliothek Projekte wie die Agenda 21 (Umwelt) an. In dem Gebäude ist noch ein Bürgerservice und eine Medienzentrale (Service für Schulen)  untergebracht. Die durschnittliche Besucherzahl pro Tag beträgt etwa 4.000 und die Bibliothek ist 70 Stunden pro Woche geöffnet. Das Verhältnis zwischen Ausleihen und eingeschriebenen NutzerInnen ist in Schweden 1-1, wohingegen die Korrelation der Zentralbibliotheks Norrköping 0,5-1 beträgt. Dies zeigt, dass weitaus mehr Menschen die Bibliothek aufsuchen und mehr als “nur” Medien ausleihen. 12 % der Stadtbevölkerung stammen nicht aus Schweden und sind Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Für sie stellt die Bibliothek oftmals eine Brücke zwischen ihren Heimatländern dar, weil sie mithilfe der Computer kostenlos das Internet benutzen können. Im Film heißt es:

“Bono, Frontmann der Band U2 erklärte einst den Unterschied zwischen einer Pop- und einer Rockband. Wenn eine Popband auf dem Weg ist eine Rockband zu werden, ist sie auf der Suche nach etwas Anderem – nach Alternativen zu ihrem derzeitigen Image. Popbands sind zufrieden und Rockbands möchten sich weiterentwickeln. Deshalb begreift sich die Norrköping City Library als Rockband, da sie sich lieber dem Pathos umgibt die Welt verbessern zu wollen und sich allgemein der Dimension verschreibt Neugierde und die Freude am Entdecken zu fördern. Das ihre Einstellung zur Welt und gleichzeitig ist ihre Bibliotheksphilosophie.”

Die Zentralbibliothek Norrköping wurde während der IFLA-Konferenz in Göteborg mit dem Preis der “Digital Cultural Institution 2010” ausgezeichnet. Weiterlesen

[Leseempfehlung] Neue Bibliothekszeitschrift: “The Journal of Research on Libraries and Young Adults”

Es gibt eine neue bibliotheksorientierte Open-Access Onlinezeitschrift: “The Journal of Research on Libraries and Young Adults” (JRLYA) Die erste Ausgabe erschien am 15.11. 2010. Insgesamt gibt es vier Ausgaben pro Jahr (im November, Februar, Mai und August). Ziel ist es die Theorie, die Forschung und Praxis im Bereich der Jugendbibliotheksarbeit zu zusammenzubringen und zu unterstützen. Die elektronische Peer-Review-Zeitschrift wird von YALSA herausgegeben:

Weitere Zielsetzungen und Inhalte des Journal of Research on Libraries and Young Adults sind:

  • to serve as a vehicle for disseminating research of interest to librarians, library workers  and academics who focus on library service to young adults, ages 12 through 18.
  • to provide researchers with a respected vehicle for publishing research of interest to professionals who focus on library services to young adults.
  • to serve as the official research publication of the association, including but not limited to publishing annotated lists of recent research from YALSA’s Research Committee, Henne Award winning research and papers from YALSA’s biennial Young Adult Literature Symposium.
  • the scope of the journal includes all aspects of library services to young adults at every level and for all types of libraries.

Außerdem enthält das E-journal literarische und kulturelle Besprechungen von klassischen und aktuellen Publikationen für junge Erwachsene. In aller erster Linie richtet sich das Journal of Research on Libraries and Young Adults an Akademiker, MitarbeiterInnen an öffenlichen Bibliotheken und SchulbibliothekarInnen, sowie LehrerInnen  an Sekundarschulen, die sich für die Entwicklung und Bildung  junger Erwachsener einsetzen.

Volltextausgabe: Journal for Research on Libraries and Young Adults, 01 (2010) 01, ISSN: 2157-3980

OPUS 4 Release veröffentlicht

Nach knapp 3 intensiven, zum Teil anstrengenden und oft diskussionsreichen Monaten ist es nun vollbracht: OPUS 4.0 steht unter http://opus4.kobv.de zum Download bereit. Dazu gibt es eine ausführliche Dokumentation, ein Screencast-Video der Installation unter Ubuntu und eine Demo-Version, um sich die neue OPUS-Version mal anschauen zu können.

Die Highlights von OPUS 4 im Überblick:

– Suchmaschinentechnologie für Suche und Browsing
– templatebasierte Veröffentlichungsformulare
– flexibel definierbare, an DNB- und DINI-Standards orientierte Dokumenttypen
– Performanzsteigerung durch Einsatz eines Caching-Layers
– einfache Verwaltung von Sammlungen (Collections)
– Bibliographiefunktion und das Modul Freischalten
– professionell gestaltetes Layout

Zum Hintergrund: OPUS ist eine Open Source-Software unter der GNU General Public License für den Betrieb von institutionellen Dokumentenservern bzw. Repositorien. OPUS steht für Online Publikationsverbund Universität Stuttgart und wurde dort Ende der 90er Jahre vom Rechenzentrum der Universitätsbibliothek entwickelt. Seitdem wird OPUS mit nationalen Partnern kooperativ weiterentwickelt. Nachdem zum Abschluss der Projektförderungsphase Anfang des Jahres keine auslieferungsfähige Version vorlag, wurde im Sommer entschieden,  OPUS 4 in Berlin vom KOBV, unterstützt vom BSZ, der Universität Stuttgart, der SULB Saarbrücken und der SLUB Dresden, fertigzustellen.

Wenn die Absicht zum Recht wird

Wie zitiere ich im Netz richtig, wird zu einer neuen Wissenschaft. Der Sorgfaltspflicht des Autors wird neue Bedeutung zugewiesen. Um Urheberrechte zu verletzen, reicht heute bereits ein Link, der besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte gesetzt wurde. Sollte ein Rechteinhaber eine (technische) Schutzmaßnahme getroffen haben, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, so darf man diese nicht bewusst aushebeln. Die Schutzmaßnahme muss dabei nicht mal wirksam sein, sondern sie muss mit der Absicht vorgenommen worden sein, einen Schutz der Urheberrecht zu bewirken.

Dies ist eine Konsequenz des Urteils des Bundesgerichtshofes, welches am 10. November 2010 veröffentlicht wurde. Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen, ob und auf welche Weise er Dritten Zugang zu seinem Werk einräumen will. Dazu zählt auch die Möglichkeit, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe, z.B. zahlungskräftige Kundschaft zu beschränken. Wird bei der Verlinkung die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Zugriffsbeschränkung umgangen, so stellt dies nach dem Urteil eine Urheberrechtsverletzung dar.

Im Urteil heißt es:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Das Verlinken selbst verstößt nicht automatisch gegen das Urheberrecht, aber derjenige, der den Link auf eine urheberrechtsgeschützte Seite setzt, muss prüfen, dass er damit nicht gegen den Willen des Urhebers verstößt. Normalerweise macht derjenige, der Inhalte auf seiner Homepage veröffentlicht, diese selbst öffentlich zugänglich. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn derjenige den Zugriff durch Dritte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich einschränkt. Wird nun durch einen sogenannten “Deep Link” die gewünschte Beschränkung praktisch aufgehoben, so sei darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, denn schließlich sei der Zugang durch Unberechtigte durch Umgehung der Schutzmaßnahmen nicht gewollt.

Die in dem Fall als Schutzmaßnahme gewählte Session-ID war nicht wirksam und daher verneinten die Vorinstanzen einen Urheberrechtsverstoß. Doch der BGH war der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Schutzmaßnahme technisch wirksam sei, sondern dass für Dritte erkennbar ist, dass der Websitebetreiber die Absicht hatte, den Zugriff zu beschränken, wie in diesem Fall. Durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite sollte einen Kaufanreiz schaffen.

Thomas Hartmann von IUWIS kommt in seiner Beurteilung des Urteils zu folgendem Schluss:

Zu angemesseneren Ergebnissen gelangt der BGH, indem er stark auf Rechtsfiguren aus dem Vertragsrecht setzt. Diese Tendenz verfestigt sich mit dem neu veröffentlichten Urteil „Session ID“. Einfacher wird damit das Urheberrecht nicht: Konnte bisher urheberrechtlich generell unbedenklich verlinkt werden, besteht nun eine bedeutsame Einschränkung. Da vor allem kommerzielle Anbieter technische Zugangskontrollen verwenden, ist für den Hobby-Anwender auch das Risiko bei Rechtsverstößen nicht unerheblich.

Nicht nur für den Hobby-Anwender steigt das Risiko, welches durch ds Setzen eines Links entsteht. Gerade für den Bereich der Wissenschaft wird das Internet so schnell zu einem zweischneidigen Schwert. Einerseits könnten Sie durch das Setzen eines “Deep Link” gegen das Urheberrecht verstoßen, weil dadurch “nichtwirksame” Schutzmaßnahmen umgangen werden, andererseits könnten Sie sich Plagiatsvorwürfen schuldig machen, da sie beim Unterlassen des Setzen eines genauen Links, das Auffindbarmachen und Belegen eines Zitates/einer Aussage stark erschweren. So kann es passieren, dass eine bestimmte Fassung eines Textes nur eine genaue Verlinkung auffindbar wird.

Einige Fragen habe ich dann doch: Wenn es reicht, die Absicht kenntlich zu machen, dass eine Verlinkung auf eine Unterseite unerwünscht ist, wieviel Aufwand muss noch betrieben werden, um eine technische Schutzmaßnahme zu implementieren? Ist die technische Schutzmaßnahme dann nicht schon allein deshalb wirksam, weil sie die Absicht eines Schutzes kenntlich macht? Und wenn eine Schutzmaßnahme damit schon wirksam ist, was passiert dann bei Verlinkungen durch Suchmaschinen? Nicht nur die größere Sorgfaltspflicht für den Verlinkenden wird dadurch notwendig, sondern auch die Frage, welche Grenzen dann Schutzmaßnahmen gesetzt werden können.

Für jeden heißt es seit diesem Urteil jedoch: Es prüfe der, der sich verlinkt, ob der Ersteller der verlinkten Seite nicht an irgendeiner Stelle darauf hinweist, dass er die Absicht hat, dass nur eine bestimmte Personengruppe, z.B. zahlungwillige Nutzer, Zugang zu diesem Angebot erhält. Dieses Urteil erleichtert die Nutzung des Webs und seiner Möglichkeiten nicht gerade.

Quellen:
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.4.2010 – I ZR 39/08
Brinkert, Maike: BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen, heise online
Hartmann, Thomas: Auf die Absicht, nicht mehr auf die Wirksamkeit kommt es an: BGH schützt kommerzielle Anbieter vor Deep Links, IUWIS

Prof. Dr. Elmar Mittler erhält Ehrendoktorwürde

Morgen, am 16.11.2010 erhält Prof. Dr. Elmar Jakob Nikolaus Mittler, Bibliothekar und emeritierter Professor für Buch- und Bibliothekswissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen, die Ehrendoktorwürde des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin. Wie kein Zweiter hat er die Bibliothekslandschaft Deutschlands seit 1966 geprägt.

Gerade die Universitätsbibliothek, der Computer- und Medienservice und das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität haben eine besondere Beziehung zu Mittler, dessen Vorstellungen einer modernen wissenschaftlichen Bibliothek schon 1995 die Planung des Informations- und Kommunikationszentrum am mathematisch- naturwissenschaftlichen Campus in Adlershof beeinflussten. Aus Sicht der Alumni der letzen Jahre und den aktuell Studierenden des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft besonders hervorzuheben ist seine Arbeit als Leiter der Evaluationskommission, in der er im Jahr 2000ff. großen Einfluss auf die Neuausrichtung von Forschung und Lehre des Instituts nahm, welches aufgrund von Sparzwängen geschlossen werden sollte. Er arbeitete im Evaluationsbericht heraus, dass die Humboldt-Universität das Institut als Alleinstellungsmerkmal benötigt, welches bei moderner Ausrichtung einen wesentlichen Beitrag für die Bibliothekswissenschaft leisten kann.

„Elmar Mittler hat unser Institut ganz entscheidend geprägt. Wir sind ihm zu großem Dank verpflichtet“, sagt Institutsdirektor Michael Seadle.

Elmar Mittlers Stationen waren u.a. die Leitung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, der Heidelberger Universitätsbibliothek sowie der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Aktiv war er nach der Wiedervereinigung als Sprecher des westdeutschen Bibliotheksverbandes am Zusammenschluss mit dem Bibliotheksverband der DDR im Deutschen Bibliotheksverband beteiligt. Von 1999 bis 2002 war er auch als Präsident der Ligue des Bibliothèques Européennes de Recherche (LIBER), dem Zusammenschluss der europäischen Forschungsbibliotheken, tätig. 2001 wurde unter seiner Führung die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) gegründet. Derzeit ist Mittler er Vorsitzende von CERL, dem Consortium of European Research Libraries.

Auf der Festveranstaltung zur Verleihung der Ehrendoktorwürde am 16. November 2010 um 18.00 Uhr sprechen:

  • Grußwort von Prof. Dr. Michael Seadle, Direktor des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der HU
  • Laudatio Prof. Dr. Peter Schirmbacher, Direktor der Zentraleinrichtung Computer- und Medienservice der HU
  • Festrede Prof. Dr. Dr. h.c. Elmer Mittler: „Zukunft – auch für die Vergangenheit“

Ort der Veranstaltung ist das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, in der Dorotheenstraße 26, 10117 Berlin, Raum 207.

Quelle:
Meyerhuber, Mirja: Ehrendoktorwürde für Bibliothekswissenschaftler Elmar Mittler, Informationsdienst Wissenschaft

Ein Video der Harold B. Lee Library: “Can You Help Me Now?”

Das folgende Video ist eine Parodie eines bekannten Werbespots und dient dem kundenorientierten Service der “Harold B. Lee Library” der Bringham Young University (BYU):

“We are here to help you with whatever you need, wherever you are!”

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