Archiv für die Kategorie ‘Urheberrecht’

[Kurz] Digitalisierungslizenzen für vergriffene Bücher

31.08.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Die Meldung ist schon ein paar Tage alt, aber sie ist ein wenig untergegangen in meinem Umzugstress. Das Börsenblatt berichtete, dass die VG Wort Lizenzen für die Digitalisierung vergriffener Bücher vergeben möchte. Diese Änderung des Wahrnehmungsvertrages wurde auf der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft beschlossen. Dies gilt für Bücher die nach dem 31.12.1965 erscheinen sind und gewerblich genutzt werden sollen. Natürlich gilt an dieser Stelle der Vorbehalt der vorherigen Einwilligung der Rechteinhaber. Dies ist keine Lösung für "verwaiste Werke", die auf diese Art nicht zugänglich gemacht werden können, da schließlich eine vorherige Einwilligung der Rechteinhaber (- sie sind schließlich verwaist-) eingeholt werden kann. Quelle: Lizenzvorstoß bei vergriffenen Titeln, Börsenblatt.net, 11.08.2010 Aufmerksam geworden über: VG Wort: Lizenzvergabe für Digitalisierung vergriffener Bücher, Nachrichten für Öffentliche Bibliotheken, 13.08.2010

[Nachtrag zum Bibliothekskongress 2010] Ulmer erklärt sein gerichtliches Vorgehen gegen Leseplatzangebote

30.06.2010 | von Dörte Böhner | 3 Kommentare » |

Eigentlich sollte dieser Beitrag über den Vortrag von Herrn Ulmer auf dem Bibliothekskongress längst veröffentlicht sein. Aber er ist irgendwie untergegangen. Daher nehme ich die Anfrage von Kathrin als Anlass, ihn jetzt doch noch zu veröffentlichen. Herr Matthias Ulmer hielt seinen Vortrag ohne Folien. Er machte deutlich, dass er die Gerichtsverfahren nicht aufrollen will und es ihm mit seiner Klage um eine Musterlösung ging. Er sei kein ideologischer Vertreter der Verlage, sondern er sähe sich als Rechteinhaber, der für so ein Musterverfahren den Kopf hinhält. Sein Ziel sei es, in die Diskussion einzutreten und um Verständnis für die Verlegerseite zu werben. Er könne viele Positionen nachvollziehen, aber häufig seien ihm gemachte Aussagen gerade seitens der Bibliotheken wenig produktiv. Er wolle nicht polemisieren sondern die Verlagssicht (er-)klären. Als erstes definierte er dann die Aufgabe der Verlage / seines Verlages als Sicherstellung einer optimalen Nutzung von Lehrbüchern für Studierende. Prüfkriterien wären das geänderte Lern- und Leseverhalten der Zielgruppe. Für eine optimale Lösung bedürfe es technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungen. Dazu mussten als erster Schritt die rechtlichen Grundlagen mit den Autoren geklärt werden. Dies ist seiner Meinung nach ein Grund für die verspäteten elektronischen Angebote der Verlage. Um den Studierenden gerecht zu werden, hat sich der der Ulmer-Verlag am UTB E-Book-Angebot beteiligt. Bei den Gesprächen zu diesem Angebot hätten 50% der Bibliotheken für eine Copy&Paste-Option ausgesprochen und 50% wären strikt dagegen gewesen - so in der Art: Um Gottes Willen, der Studierende lernt ja sonst nichts mehr. Da habe ich mich natürlich gefragt, was das für gefragte Bibliotheken waren... Der Ausdruck ...

Dritter Korb der Urheberrechtsnovelle – Die Diskussion wird wieder aktiver

13.06.2010 | von Dörte Böhner | 2 Kommentare » |

Momentan taucht die Debatte um den Dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes so langsam wieder in der Presse auf. Gulli.com widmet seinen heutigen Beitrag diesem Dritten Korb. Schwerpunkt sind die zu berücksichtigenden Besondernheiten für Wissenschaft und Bildung. Das Urheberrecht in diesem Bereich muss ganz andere Besonderheiten berücksichtigen als bei Künstlern, bei denen vor allem der Erlös an ihren Werken im Vordergrund steht. Bildung und Wissenschaft sind in vielen Dingen nicht marktwirtschaftlich ausgerichtet und haben somit ganz andere Ziele als der Medien- der Kunst- oder Kulturbetrieb. Bei der Wissenschaftskommunikation, d.h. der Verbreitung und Rezeption wissenschaftlicher Texte, geht es eher um Zugänge, um Verteilung, um Rezeption. Die Texte richten sich dabei an Gleichberechtigte, d.h. andere Forschende und Lehre. Ihr originäres und vordringliches Interesse ist die Wahrnehmung durch besonders viele Leser und Rezipienten. Sie sind es, die häufig mit besonderem Interesse auch die Verbreitung der "Kostenloskultur" unterstützen, um allen einen, zudem möglichst barrierefreien Zugang zu der häufig durch die öffentliche Hand finanzierten Literatur gewähren zu können. Die Autoren verdienen selten mit VG-Wort-Tantiemen und Honoraren ihren Lebensunterhalt, sondern zahlen eher drauf. Selbst an den buchaffinen Geisteswissenschaften geht der technische Fortschritt nicht unbemerkt vorbei, zumal die „handwerkliche“ Erschließung und Rezeption digitaler Texte (Suchfunktionen, Übernahme von Zitaten in eigene Texte ohne Medienbruch) gegenüber den rein papiergebundenen Formen leichter und effizienter vorstattengeht. Die Suche nach einschlägiger Literatur über fachwissenschaftliche Portale, bibliographische Datenbanken und natürlich auch über den von vielen öffentlich gerne geschmähte Dienst „Google Books“ ist heute nicht mehr nur für die „digital natives“ unter den Studenten ein zeit- und damit auch kostensparendes Instrument moderner ...

DRM für E-Books – Risiken und Nebenwirkungen des elektronischen Lesens

26.05.2010 | von Dörte Böhner | 6 Kommentare » |

Unser Alltag wird zunehmend von Digitalen Gütern beherrscht, die uns zumeist per Download erreichen, wozu eben auch Software, Musikdateien und E-Books gehören. Doch man muss sich an der Stelle bewusst machen, dass man mit dem Download in der Regel auch einen Vertrag abschließt. Häufig jedoch sind die Regeln, die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) der Inhalte-Anbieter aufgestellt werden, anders als die gewohnten für materielle Ware. iRights.info versucht die Online-Nutzer solcher Medien über die Veränderungen in Sachen Recht auf allgemeinverständliche Art zu informieren. Aber auch der kreative Prozess und seine rechtlichen Aspekte werden beachtet, u.a. im von Matthias Spielkamp und seinen Kollegen herausgegebenen P-/E-Book "Urheberrecht im Alltag: Kopieren, bearbeiten, selber machen" (2008), das ist persönlich auch heute noch als Einstieg in die Materie nur empfehlen kann. E-Book-News hat mit Matthias Spielkamp über Kopierschutz und Digital Rights Management (DRM) in bezug auf das Lesen elektronischer Bücher. Kopierschutz, DRM und Wasserzeichen Interview mit Matthias Steinkamp, Teil 1 des Video bei YouTube Kopierschutz selbst ist ein rotes Tuch bei den Lesern. Eigentlich müsste jeder Autor, der auf Kopierschutz setzt fürchten, dass ihm seine Leser das negativ auslegen. So gesehen haben in den seltensten Fällen die Autoren ein Interesse an einem technischen Kopierschutz, sondern es sind die Firmen. Der Autor möchte seine Rechte durchsetzen, aber dies in dem bereits bestehenden rechtlichen Rahmen. Meist sind sie jedoch an ihre Verträge gebunden. Dabei Die Verlage gehen mit dem Einsatz von DRM viel weiter als Kopierschutz. Sie können sehr viel detaillierter Rechte abbilden. So kann heute bereits festgelegt werden, auf welchen Geräten die Dateien genutzt und wie ...

Detectivin Cat Protect

26.04.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Bringen Sie etwas Zeit mit, um das Spiel durchzuspielen... Der Börsenverein inszeniert damit die Rettung der Kreativen - Ideenschutz zum Welttag des Buches. In Wuuzelhausen gibt es eine Ideenschule. Dort leben und arbeiten die Wuuzel: Sie schreiben Bücher, komponieren Lieder und malen Bilder. Ohne ihre Ideen wäre es in Wuuzelhausen grauenhaft langweilig. Viel Spass beim Spiel von Cat Protect und bedauern Sie die armen, armen Wuuzel ausgiebig.

Plagiate sind kein Kavalliersdelikt

15.04.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Die Copy&Paste-Generation macht es sich einfach. Da was gefunden und mit Makieren, Kopieren und Einfügen in die Arbeit kopiert. Fällt schon keinem auf. Aber ganz so ist es nicht. Dies musste Justus (Name geändert) erkennen, als sein Lehrer im auf Recylingpapier den Ausdruck der Quelle, aus der er seine Facharbeit kopiert hatte, vorlegte. Niemand möchte mit diesem Gefühl - als Dieb entlarvt - vor anderen stehen. Machen wir die Generation Schüler und Studenten nicht schlimmer als sie ist. Der Versuch, durch Schummeln sich die Arbeit einfacher zu machen, ist wohl so alt wie es Schule und Studium gibt oder noch älter. Doch neu ist die Qualität, mit der die passende Information zum Schummeln gefunden werden kann. Sie sind schnell und bequem per Internet in digitaler Form auffindbar und sofort verfügbar. Das erleichtert die Recherche, aber auch den Betrug. Das beginnt mit Wikipedia, das für viele als erster Einstieg gewählt wird, geht weiter mit Angeboten wie e-hausaufgaben.de oder hausaufgabe.de. Da heißt es z.B.: Deine fertige Hausaufgabe gibt's doch schon und zwar hier bei hausaufgabe.de in unserer Datenbank! Warum also selbst abmühen? Hol sie dir ! Fertige Referate, Hausarbeiten, Facharbeiten und Biographien. Wenn da die Versuchung nicht groß ist, sich bequem zu bedienen. Mit Helene Hegemanns "Axolotl Roadkill" ist das Thema Plagiatismus wieder ins Bewußtsein der Öffentlichkeit gestoßen. Der Mischmasch aus Plagiaten und Zitaten ist ein Bestsellerroman, der sogar für den Leipziger Buchpreis nomoniert war. Das ganze hat man dann hinter dem modernen Begriff "Mashup" versteckt.

WuE-Books – führen wir den §52b UrhG ad absurdum

24.03.2010 | von Dörte Böhner | 3 Kommentare » |

Würzburger Universitätsbibliothek startete ebenfalls auf Basis des §52b UrhG ein Angebot für digitale Lehrbücher "WuE-Books". Referent Dr. Karl Südekum, Direktor der Universitätsbibliothek Würzburg, berichtete über seine Erfahrungen. Hier kam es zwar nicht zu einem Verfahren, aber auch bei Würzburg blieb die Reaktion eines namhaften Verlages nicht aus. Südekum wies ebenfalls wie Herr Nolte-Fischer darauf hin, dass es viel Halbwissen gibt. Er machte deutlich, dass es beim Angebot von digitalisierten Büchern nach §52b UrhG nicht um eine Enteignung der Verlage oder rücksichtsloses Handeln von Bibliotheken geht, sondern um die praktische Umsetzung eines schlecht gemachten Gesetzes und um die Gewährleistung von Wissenschaftsinformation. Bibliotheken reagieren damit u.a. auch auf das veränderte Nachfrageverhalten durch Bachelorstudenten, die auf einen bestimmten Bücherkanon festgelegt sind.Bibliotheken haben auch mit einem weiteren Problem gerade in Bayern zu kämpfen. Dort kommt durch das Gymnasium in acht Jahren ein doppelter Abiturjahrgang auf die Hochschulen und damit auf ihre Bibliotheken zu. Zur Zeit befindet man sich in einer Phase der Neustrukturierung des Marktes auf beiden Seiten. Auf der einen Seite heißt dies einen notwendigen Verzicht auf bestimmte verwertungsmodelle und die Schaffung neuer Bewertungsmodelle. In Würzburg hatte man den elektronischen Lesesaal der "WuE-books" trotz der zu erwartenden Konflikte gewollt und die Reaktionen abgewartet. Die Reaktionen waren dann doch überraschend. Würzburg ist eine mittelgroße Volluni ohne eine große technische Fakultät mit 22.000 Studenten. Die dazugehörige Bibliothek ist sehr dezentral und als zweischichtige Bibliothek mit starker Zentral- und 78 Teilbibliotheken organisiert. Das bringt für die Bibliothek aber auch Probleme mit. Neben der starken räumlichen Zersplitterung gibt es ein strukturelles Haushaltsdefizit mit bis zu ...

Mit- oder Gegeneinander – Die Bedeutung des §52b UrhG für Bibliotheken

23.03.2010 | von Dörte Böhner | 6 Kommentare » |

In seinem Bericht sprach Herr Nolte-Fischer von der Universitätsbibliothek der TU Darmstadt über eine Sache, die er nur halb versteht. Einen entgültigen Bericht konnte er noch nicht geben, da der Prozess ist noch mitten im Gange ist. Fischer selbst ist kein Jurist, sondern wurde in eine juristische Auseinandersetzung hineingezogen. Es scheinen aber auch die Juristen die Sache nur halb zu verstehen und sind verunsichert, weil noch unklar ist, was gilt. Hier hilft nur reden und dieser Bericht ist ein Teil dieser Aufarbeitung. Es geht um die Schranke des Urheberrechts, welche im § 52b UrhG geregelt ist, die zum 1.1.2008 mit dem Korb2 gültig wurde. Tatbestand Die TU-Darmstadt hat probeweise ca. 100 (Lehrbuch.)Titel Dezember 2008 digitalisiert (tudigilehrbuch) und online gestellt. Ausgegangen war man von einer geringen Nutzung dieses Angebotes. Augerufen werden konnten diese Dateien an 15 PCs im Katalogsaalals rein graphische Datei. Damals war der Druck und der Download kapitelweise möglich. Die Nutzung selbst war gering. Diese digitalisierten Bücher wurden nur durchschnittlich 1,7fach genutzt. Bei normalen E-Books ist die Nutzung 20 - 30 Mal höher. Als Antwort auf das erste Urteil vom 13.05. wurde der Download unterbunden und nach dem zweiten Urteil wurde das Angebot komplett eingestellt, da man aufgrund der gerichtlichen Einschränkungen das Angebot für die wissenschaftliche Arbeit als unnutzbar einstuft ("weil nicht zuverlässig daraus zitiert werden kann").

Ein Blick zurück – mein persönlicher BID-Kongress 2010

21.03.2010 | von Doreen Thiede | 1 Kommentar » |

Auch von mir ein paar Eindrücke zum gerade zu Ende gegangenen 4. Leipziger Kongress für Information und Bibliothek, bevor der allseits bekannte Alltagstrott wieder das Regiment übernimmt. Was ist hängen geblieben? Ein paar (persönliche) Schlaglichter: Nationallizenzen werden von Allianzlizenzen abgelöst Allianzlizenzen werden ein Zweitveröffentlichungsrecht zwingend beinhalten "Neues vom Urheberrecht": gruppenbezogene Schrankenregelung soll Fragmentierung beenden Der OPAC ist tot - es lebe der OPAC Spieltheorie (homo ludens) bei der Vermittlung von Informationskompetenz Ich hoffe, ich werde in den nächsten Tagen noch dazu kommen, ein wenig detaillierter auf diese Themen einzugehen. Insgesamt kann ich mich Dörtes Eindruck nur anschließen, dass aktuellen Themen (z.B. Open Data oder auch dem Social Web und seiner Bedeutung für Bibliotheken) wenig bis gar kein Raum (im wahrsten Sinne) gegeben wurde. So interessant und ehrenvoll die zahlreichen Aktivitäten der Zukunftswerkstatt (inkl. der Vereinsgründung) auch waren und weiterhin sind, sie machen eines deutlich: zwischen eingeschworenen "Traditionalisten" und den gern als "Junge Wilde" bezeichneten Akteuren besteht ein breiter Graben, den man gut und gerne auch als Digital Divide bezeichnen könnte. Gemeint ist hier nicht die generelle Debatte über die (Ir)Relevanz einzelner Dienste wie etwa Facebook oder Twitter, sondern die Botschaft, die viele dieser Diskussionen unter Bibliothekaren unterschwellig mittransportieren: die latente Angst des Kompetenz- und Bedeutungsverlusts, wenn man sich nur erstmal mit dem "Teufel" eingelassen hat, verbunden mit der Überlegung, welches denn die Kernaufgaben der Bibliothek sind und wie und ob "digitale Angebote" im weitesten Sinne überhaupt in das klassische Bibliotheksportfolio passen. Ich persönlich denke, dass die nächsten Jahre richtungsweisend und spannend sein werden für die Bibliothek als Institution und auch als Prinzip. In ...

Internetrecht – das neue Skript Februar 2010 ist da

4.03.2010 | von Dörte Böhner | Keine Kommentare » |

Thomas Hoerens neues Skript zum Internetrecht ist nun in der 14. Auflage (Stand: Februar 2010) abrufbar. Bemerkenswert für alle, die sich immer noch fragen, ob so ein Skript im Internet veröffentlicht werden muss, sind die Anmerkungen, die Hoeren im Vorwort trifft: Viele der in einem Buch getroffenen Aussagen sind gerade wegen des buchspezifischen Time Lag schon im Zeitpunkt des Erscheinens überholt. Dennoch macht es gerade auch im Zeitalter der digitalen Schnelligkeit Sinn, Bücher zu publizieren. Diese nehmen eine andere Funktion wahr. Galten sie früher als Medium für die schnelle Information, sind sie heute Archive. Es wird ein bestimmter historisch wichtiger Zeitpunkt der Diskussion für alle Zeiten festgehalten. Für eine zeitnah-aktuelle Information ist das Buch jedoch kaum noch geeignet. Wer also halbwegs up to date bleiben will, muss auch im Internet publizieren und lesen. Auf 522 Seiten beantwortet Hoeren viele Fragen und Probleme im Bereich des Internetrechts. Doch vieles kann darin nicht beantwortet werden, was rund um IT, Software usw. an Fragen auftaucht. Dafür gibt es in erster Auflage ein 470 Seiten starkes Skript zum IT-Recht (Stand: Februar 2010). In diesem widmet er sich umfassend Softwareverträgen und verwandten Themengebieten; im Annex werden - ebenfalls kostenlose - Musterverträge zur Verfügung gestellt. Aufmerksam geworden über: Krieg, Henning: Kostenlose Skripte “Internet-Recht” und “IT-Recht” von Prof. Hoeren auf kriegs-recht.de