Musterverfahren zum § 52a geht weiter

Über zweieinhalb Jahre ist es her, dass ich hier im Blog zu diesem Fall geschrieben haben. “Wiedermal Krach ums Urheberrecht – Alfred Kröner Verlag vs. Fernuniversität Hagen“. Heute endlich verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Musterverfahren die Problematik des Paragrafen 52a UrhG öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken) (BGH I ZR 76/12 [Werkteilnutzung durch Fernuniversität])

Der Kröner-Verlag hat die Fernuniversität Hagen verklagt, das Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” unzulässig vervielfältigt und über ihre Lernplattform verbreitet zu haben. Die Fernuni hatte auf eine Abmahnung des Verlages reagiert und von den zunächst 91 Seiten des 533 Seiten starken Buches das PDF auf 70 Seiten verringert und zusätzlich verhindert, dass das eingescannte PDF abgespeichert und weiterverarbeitet werden konnte. Allerdings wollte man die Ausdruckmöglichkeit beibehalten. Daraufhin kamm es zur Klage des Verlages, dem das Landgericht Stuttgart teilweise stattgegebenen hatte. Bei der Berufung sah das OLG Stuttgart das Angebot in dieser Form durch den “Intranet”-Paragrafen 52a UrhG nicht als gedeckt an. Es bestimmt, dass diese Schranke nur gelte, wenn der Umfang nicht mehr als drei Seiten des jeweiligen Werks umfasse. Außerdem bemängelt der Kröner-Verlag in seiner Klage:

Die Zugänglichmachung diene auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht, wenn die Wiedergabe des Werkteils eine Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsthemas darstellt. Jedenfalls sei sie in ihrem Umfang auch nicht geboten. Da sich der Prüfungsstoff auf die auf der Lernplattform eingestellten Kapitel beschränke, sei ein Erwerb des streitgegenständlichen Buches nicht mehr erforderlich, was die Klägerin in der normalen Verwertung beeinträchtige.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung geht es um die Frage, wann eingescannte Materialien der “Veranschaulichung des Unterrichts” dient und was mit dem so angebotenen Material gemacht werden darf (nur Anzeige oder auch Download und Ausdruck).

Interessant in diesem RAhmen ist auch der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz, bei dem es um die Festsetzung des Tarifs für Intranetnutzungen von urheberrechtsgeschützten Materialien im Rahmen des § 52a UrhG geht. Im März hatte der BGH hier einige unklare Bestimmungen präzisiert.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. In der Pressemitteilung des BGH vom März ist dazu zu lesen:

danach sind unter “kleine Teile eines Werkes” maximal 12% eines Werkes, “Teile eines Werkes” maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und “Werke geringen Umfangs” Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Bereits Ende Oktober entschied der BGH seine Begründung des am 20. März 2013 verkündeten Urteils vogelegt, wor in es heißt, dass Hochschulen nur dann ein Intranetangebot machen dürfen, sofern ein Verlag den betreffenden Inhalt nicht zu angemessenen Lizenzbedingungen anbietet. Im Gegenzug müssen die Hochschulen werkbezogen ihre Intranetangebote erfassen und den Verlagen melden. Dafür ist eine Vergütung in Anlehnung an die Kopiervergütung in Höhe von 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer zu entrichten. Allerdings wird auf den endgültigen Gesamtvertrag noch gewartet, der durch das OLG München ausgearbeitet werden soll.

Quellen:
Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, Börsenblatt.net
Verlagsangebot hat Vorrang, Börsenblatt.net
Kalendarische Terminvorschau des BGH, 28.11.2013, Der Bundesgerichtshof

Weitere Informationen:
LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2011 – 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419 = ZUM 2011, 946
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. April 2012 – 4 U 171/11, GRUR 2012, 718 = ZUM 2012, 495

Ein UNICEF-Bericht aus Haiti: “Libraries open a world of opportunity”

Der UNICEF-Auslandskorrespondent Thomas Nybo berichtet im folgenden Video über ein Programm, das jungen Haitianer hilft Bücher zu bekommen.

Vorstellung der Bibliotheksarbeit von Verónica Abud aus Chile

Eine Bibliothek im Supermarkt oder mobile Büchereien für Kinder in ländlichen Gebieten sind nur zwei Initiativen der Stiftung La Fuente, die Verónica Abud ins Leben gerufen wurden. Die Chilenin kämpft mit ihrer Stiftung gegen Analphabetismus in ihrem Land und dafür, dass vor allem Kinder Zugang zu Büchern bekommen. 2009 wurde sie für ihr Engagement von der Schwab Foundation als Social Entrepreneurin ausgezeichnet. Gerade in den ländlichen und ärmeren Regionen Chiles ist Analphabetismus noch ein Problem. Bei über 4 Prozent liegt die Rate im gesamten Land. Verónica Abud gründete La Fuente vor über 10 Jahren und arbeitet eng mit Lehrern, Erziehern und Kulturschaffenden zusammen. Ziel ist es, Lesen für alle möglich zu machen, d.h. auch Bibliotheken an Orten zu bauen, die bisher von staatlicher Seite nicht berücksichtigt wurden. Denn ohne Bücher, so Abud, gibt es keine Bildungschancen.

Die Rolle der Metadaten bei Gale

Kurz gesagt, Metadaten sind Daten über Daten, die strukturiert (d.h. in Feldern) abgelegt wurden, um große Datenmengen zu verwalten. Diese Metadaten sind i.d.R. standardisiert und maschinenlesbar. (Mehr Informationen) Im Backoffice der Bibliotheken gehören Metadaten zum Kerngeschäft, mit dem sie ihre Sammlungen erschließen (formal, inhaltlich). Aber auch Datenbanken nutzen Metadaten als den Stoff, mit denen man in Datenbanken sehr gezielt das Wiederfinden kann, was in diesem Datensilo abgelegt worden ist.

Mit dem folgenden Video kann man “behind the screens” gehen und sehen, wie Gale Digital Collections ihre Sammlung findbar und nutzbar macht.

Gale®, part of Cengage Learning, is a leading global provider of digital and print product solutions that support education and research in public, academic and K-12 libraries.

Zugang, Sichtbarkeit und Nutzer

Ein paar Gedanken zu einem Chatgespräch, dass ich in ähnlicher Form neulich führte.

Liebevoll haben wir mühsam unsere Nutzer in den Informationskompetenzschulungen und ausführlichen Beratungsgesprächen daran gewöhnt, dass Sie nicht nur in unserem Bibliothekskatalog recherchieren sollen, sondern auch in den regional übergeordneten Katalogen. Es ist schön zu sehen, wenn sie dann tatsächlich diesem nettgemeinten Tipp nachkommen und tatsächlich das E-Book finden, das sie möchten.

Doch jetzt wird es schwierig und sie kommen nicht weiter. Zum Glück bietet meine Bibliothek einen Chat an, so dass der Nutzer oder die Nutzerin sich auch auf diese Weise Hilfe verschaffen konnte.

So kam es zu folgender Chat-Anfrage

Nutzer: Hallo, ich habe über den GVK folgendes Buch gefunden. http://gso.gbv.de/DB=2.2/PPNSET?PPN=723643253
Nutzer: Hat die HSU nicht die dafür benötigten Rechte?
Bibliothekar: Hallo einen kleinen Augenblick bitte. Ich prüfe es.
Bibliothekar: Ich habe das Buch gefunden
Bibliothekar: Dieses Buch hat, wenn Sie bei besitzende Bibliotheken schauen, keine Bibliothek angegeben, d.h. niemand besitzt dieses Buch.
Nutzer: Es ist doch eine elektronische Ressource.
Bibliothekar: d.h. auch wir können Ihnen leider keinen Zugang zu diesem Buch im Moment ermöglichen
Nutzer: Der link ganz unten führt bei mir ins Leere.
Nutzer: http://www.gbv.eblib.com/patron/Login.aspx?r=needlogin
Bibliothekar: Es ist ein E-Book, aber um Ihnen darauf einen Zugang zu ermöglichen, muss die Bibliothek eine Lizenz besitzen.
Bibliothekar: Wir besitzen momentan keine Lizenz.
Nutzer: Könnte dieses eBook denn einmalig erworben werden?
Biblothekar: Sie können gerne einen Anschaffungsvorschlag bei der Bibliothek einreichen: http://ub.hsu-hh.de/skripte/anschaffungsvorschlag/index.php
Bibliothekar: Da entscheidet dann der entsprechende Fachreferent, ob das Buch angeschafft wird oder nicht
Bibliothekar: und das ist unter anderem auch abhängig von der angebotenen Lizenz.
Bibliothekar: Ich habe noch geschaut, ob eventuell eine gedruckte Ausgabe vorhanden ist.
Bibliothekar: leider nicht, denn Sie hätten das gedruckte Exemplar dann per Fernleihe bestellen können.
Nutzer: Gut, dann werde ich den Weg des Anschaffungsvorschlages gehen…vielen Dank für Ihre Hilfe
Bibliothekar: gern geschehen –
Bibliothekar: Ich wünsche Ihnen noch einen guten Tag 🙂
Nutzer: Vielen Dank nochmal und ebenfalls einen schönen Tag 😉

Da gibt es ein Buch, das passend ist und das eigentlich wie sofort verfügbar aussieht, weil es ja elektronisch ist und dann komme ich als Nutzer nicht ran, weil keine Bibliothek über eine entsprechende Lizenz verfügt. Nun könnte man sagen, wer des Lesens mächtig ist, sieht, dass unter Besitzende Bibliothek(en) keine Bibliotheken stehen und als kleveres Kerlchen, wüsste man dann, dass man damit auch bei seiner Bibliothek keinen Zugang erhält. Das ist eigentlich eine logische Übertragunsleistung. Doch die Leistung des Nutzers geht ja weiter. Das Buch gibt es elektronisch, also müsste ich doch Zugang erhalten können, auch wenn die Bibliothek es nicht besitzt.

Diese Problem ist nicht das erste Mal aufgetaucht und dürfte auch anderen KollegInnen bekannt sein. Ich vermute mal, dass einerseits die Erwartungshaltung unserer Nutzer sehr hoch ist. Sie sehen, dass es etwas gibt, also muss man dort auch über seine Bibliothek herankommen können. Da es elektronisch vorhanden ist, sollte es kein Problem sein.

Aber gerade der Zugang zu elektronischen Medien wird zunehmend ein Problem. Immer mehr Bücher gibt es nur noch elektronisch. Hier ist eine Bestellung per Fernleihe unmöglich, sollte das Buch in der eigenen Bibliothek nicht vorhanden sein. Das heißt auf Dauer eine Verschlechterung der Informationsversorgung. So sind zwar mehr Medien sichtbar, aber sie sind nicht für die Nutzer zugänglich.

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, inwieweit es Sinn macht, Bücher in Katalogen nachzuweisen, die über gar keine Bibliothek zugänglich gemacht werden können. Zwar werden die Nutzer fündig, aber anders als bei gedruckten Werken, kommt er an diese Medien im Zweifelsfalle gar nicht.

Momentmal, kann man da natürlich sagen, Bibliografien erlauben ja auch nur den Nachweis von Literatur. Ich glaube, da müssen wir uns nochmal stark unterhalten, welche Aufgabe ein Katalog wie der GVK hat und welche Aufgabe vielleicht der Spezialkatalog einer Spezialbibliothek hat. Natürlich kann man jeden Katalog wie eine Bibliografie nutzen, aber zuallerst geht man zum Katalog, um darüber Literatur zu beschaffen. So werden Kataloge doch in der Regel in unserem bibliothekarischen Alltagsgeschäft an den Nutzer verkauft.

Eine kleine Glosse: Prohibition bei E-Books

Derzeit habe ich das Gefühl, wenn es um E-Books geht und entsprechende Angebote seitens der Verlage für Endnutzer und Bibliotheken, kann man fast von einer Prohibition sprechen. Süchtigmachend sind Bücher ja schon an sich und der E-Book-Leser ist besonders süchtig, denn bei entsprechenden Angeboten liest er wesentlich mehr. Was bleibt also über, als die zunehmende Zahl süchtiger E-Book-Leser vor den schädlichen Einflüssen des Buches zu beschützen?

Andererseits führt das wie bei der alkoholischen Prohibition dazu, dass böse Piraten sich erheben und zu Schmugglern werden, die dann nicht zu fassen sind.. Sie Schmuggeln den verbotenen Stoff zu verschiedenen Quellen, von wo aus der “wissende” Leser sein Suchtmittel beschaffen kann. Und wie während der Prohibition erleben wird, dass Verbote nur dazu führen, dass der geneigte Süchtige sich seinen Stoff aus illegalen Quellen beschafft und auch nicht immer weiß, welches Viehzeug (Würmer, Viren, Trojaner) er sich da auf sein Gerät einschleppt. Auch ist die Qualität nicht immer die beste, aber zum Teil besser, als die durch Digital Rights Enforcement (hartes DRM) beschädigten Dateien.

Schauen wir uns mal an, welche Varianten es gibt, um Nutzer in die Illegalität zu treiben:

  1. Gar kein E-Book-Angebot machen, weil die Bücher könnten ja geklaut werden. – Damit bringt man findige Köpfe dazu, die interessanten Bücher einzuscannen, OCR-Software darüber laufen zu lassen und dieses dann als E-Book illegal anzubieten. Ergebnis: Buch und Einnahmen weg, potentielle E-Book-Leser und Kunden weg, alle unzufrieden, weil die Qualität schlecht ist und es keinen finanzielle Einnahmen für den Verlag gibt.

  2. Das E-Book kommt erst zeitversetzt. – Der geneigte Leser wird sich nicht E-Book und P-Buch zulegen. Er wird ggf. auf das E-Book warten, das dann vergessen, weil es andere interessante Angebote gibt, die er ja auch noch lesen könnte. Kann er nicht warten, will das Buch aber lesen, dann nutzt er Bücher der Variante 1. Ergebnis: Einnahmen weg, Nutzer verärgert und Buch und Einnahmen weg, potentielle E-Book-Leser und Kunden weg, alle unzufrieden, weil die Qualität schlecht ist und es keinen finanzielle Einnahmen für den Verlag gibt.

  3. DRE schützt das Buch bis zur Unnutzbarkeit. – Das DRE wird durch IT-Kundige beseitigt und das Buch landet auf illegalen Download-Börsen. Der geneigte Leser kauft einmal ein solches geschütztes Buch, sieht, die Qualität ist schlechter als die, die er aus illegalen Quellen bekommt. Ergebnis: Die meisten beschaffen sich die “befreiten” Bücher in besserer Qualität von illegalen Plattformen mit dem Risiko, das Lesegerät zu infizieren oder mehrere Anläufe (Zeit) zu benötigen, um ein Buch guter Qualität zu erhalten. – Ergebnis: Leser, potentieller Kunde beschafft sich so ein Buch nur einmal. Weitere Bücher bezieht er dann wieder illegal. Der zahlwillige Kunde wird mit schlechter Qualität verärgert, zumal das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht stimmt. Der Verlag generiert geringe Einnahmen.

Zu ähnlichen Ergebnissen wie in dieser StudieStudie zu den Filesharern der Musik, gelangt auch J.K. Rowling. Sie berichtet

[… ], dass ein attraktives, legales Angebot Piraterie eindämmen kann, als sie die „Harry-Potter“-Bände in digitaler Version zur Verfügung stellte: Die Entscheidung, auf DRM zu verzichten (zu Gunsten eines digitalen Wasserzeichens), habe die Piraterie nicht beflügelt, sondern reduziert, so die Erfahrung der „Pottermore“-Betreiber. Unmittelbar nach dem Start des E-Book-Programms sei das illegale Angebot zwar größer geworden, doch die Community habe die Raubkopien abgelehnt (hier mehr).

Liebe Verlage, nur mal so ganz nebenbei:
Viele Ihrer Kunden haben ein Urheberrechtsbewusstsein. Sie möchten einen angemessenen Preis für die Schöpfung der von Ihnen vertriebenen Werke von Autoren zahlen. Dies wird sicherlich sichtbar in dem Projekt “The Humble eBook Bundle”, wo Nutzer E-Books erwerben, ganz nach dem Motto: “Pay what you want. Support charity. Read.” Also, bitte gebt uns die Möglichkeit, legal, zu fairen Preisen Bücher als E-Books zu erwerben oder kostenfrei über eine Bibliothek zu beziehen. Die Bibliotheken selbst sind ja bereit, entsprechend für die Subskription von E-Books zu bezahlen (siehe die steigenden Zahlen teilnehmender Bibliotheken bei der Onleihe) bzw. Tantiemen dafür zu entrichten.

Warum also verwehrt ihr mir und anderen, die legal an E-Books kommen wollen diese Möglichkeit bzw. kriminalisiert uns im Vornherein, indem ihr uns unterstellt, wir werden die Bösen sein, die E-Books ungehindert ins Netz schleusen wollen?

Die Prohibition ist gescheitert und das wird auch bei den E-Books passieren. Es ist noch kein DRM-System aufgebaut worden, dass nicht geknackt wurde. Die Musikindustrie zeigt, dass man mit dem psychologischen Schutz, aber Dateien guter Qualität zu angemessenen Preisen, seine Kundschaft halten kann. Ich persönlich war froh, als ich aus sicherer Quelle ohne großen Aufwand meinen Stoff beschaffen konnte. Und dafür bin ich wie viele andere bereit, etwas zu zahlen. Nutzt dieses Potential, liebe Verlage. Es ist da, aber Ihre Leser haben eine klare Vorstellung davon, was sie akzeptieren und was nicht.

Digitale Straßenbibliotheken Teil I: Das Projekt Ingeborg als die ultimative virtuelle Stadtbibliothek Klagenfurt

Der textKaiser-Blog aus Österreich brachte auf den Punkt, was gesagt werden muss:

“Und während Politiker noch immer über Gründe nachdenken, wie man eine Stadtbibliothek “wegargumentieren” könnte, hat sie das digitale Zeitalter bereits längst überholt. Es braucht nicht viel um Statements zu setzen und selbst aktiv zu werden. Nur ein bisschen Kreativität und den Willen dazu.”

Erstaunlicherweise findet sich im Pressespiegel auf der Projektwebseite kein einziger Artikel aus Deutschland, dagegen sind sogar Meldungen über das Projekt aus Argentinien, USA, Taiwan, Italien, Frankreich und Russland sehr gut vertreten. Georg Schröder aus Essen berichtete als einer der wenigen Deutschen in seinem Blog padlive.com darüber und stellte am Ende die Frage, ob er die Stadt Essen ansprechen solle? Bitte Herr Schrörder sprechen Sie die finanziell klamme Stadt Essen an, die einen Neubau ihres Fußballstadions mitfinanzierte und stattdessen Zweigstellen schließt bzw. zusammenlegt.

Das Projekt, das hier vorgestellt wird, ist nach Ingeborg Bachmann benannt, der berühmtesten Tochter von Klagenfurt. An über 100 Stellen befinden sich in der Stadt gelbe Sticker (wie unten abgebildet). Ziel ist es Newcomer zu fördern, indem deren Musik und schrifstellerische Kostproben kostenfrei an unterschiedlichen Stellen in Klagenfurt und Umgebungverfügbar gemacht werden.

Die Idee des Projekts Ingeborg stammt von Georg Holzer & Bruno Hautzenberger. Die Idee entstand bei kühlen Bieren im Jazzkeller Kamot. Dabei existierte der Wunsch etwas mit der NFC-Funktechnik zu machen. Darüber hinaus sind auch andere Helfer, Unterstützer und Mitarbeiter zu nennen, welche nun engagiert an pingeb.org mitarbeiten: (Kerstin Rosenzopf, Iris Wedenig, Verena Artinger oder Daniel Gollner).
Im folgenden Video erklärt Georg Holzer das Projekt und vergleicht es mit einer digitalen Stadtbibliothek. Er plädiert für eine freiere Zugänglichmachung von digitalen Inhalten, als das bislang der Fall ist. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Hauptstadt von Kärnten, die einzige mitteleuropäische Stadt ohne eigene Stadtbibliothek ist.

Der Ingeborg-Bachmann-Wettbewerb ist ja so etwas wie das kulturelle Aushängeschild der Stadt. Junge, zumeist unbekannte Autoren erhalten drei Tage die Möglichkeit ihre Texte Experten und einem breiten Fachpublikum zu präsentieren, was auch im Fernsehen (3Sat) übertragen wird. Am Ende wählt eine Fach-Jury die Preisträger aus. Dieser Preis zählt mit zu den wichtigsten literarischen Auszeichnungen im deutschsprachigen Raum. Autoren wie Peter Glaser, Wolfgang Hilbig, Peter Wawerzinek, Emine Sevgi Özdamar oder Franzobel erhielten diesen Preis und wurden so einem breiteren Publikum bekannt. Eben dieser Preis und dessen Außenwirkung war auch der Entstehungsgrund für das von Holzer & Hautzenberger entwickelte Projekt Ingeborg. Mitte Juli gab es bereits 70 QR-Codes verteilt über die ganze Stadt. Inzwischen sind es schon über 100.

Mitmachen können nur Autoren oder Musiker aus dem Raum Klagenfurt. Die Promotion durch das Projekt pingeb.org kostet den Jungkünstlern keinen Cent. Ziel ist es Spannung auf einem geografisch eingeschränkten Raum zu erzeugen. Weiterlesen

Neues Angebot: Teure E-Book-Vermietung von Libreka

Auf der Frankfurter Buchemesse habe ich mir dieses Jahr unter anderem Informationen zu Leihmodellen von E-Books geholt.1 Dabei hatte ich unter anderem ein Gespräch mit Libreka, die pünktlich zur Messe ihren E-Book-Verleih mit derzeit 760 Titeln2 gestartet hat. Die entleihbaren Bücher können für 4 Wochen genutzt werden.

Libreka auf der Frankfurter Buchmesse 2012

Libreka auf der Frankfurter Buchmesse 2012

Die E-Books stammen vom Ulmer-Verlag, vom Hanser-Verlag, vom Engelsdorfer Verlag und vom Verlag Droschl.3

Vergleicht man die Unterschiede mit den Preisen zum gedruckten Buch, fallen bei allen Beteiligten die Rabatte zum Miet-E-Book in etwa gleich gut aus. Je teurer das Buch, desto günstiger ist es vergleichsweise, dieses zu mieten. Beim Ulmer-Verlag sind die Preise von Print-Buch zu E-Book nicht so deutlich auseinander wie z.B. bei Engelsdorfer. Dennoch drängt sich bei den Preisen für mietbare Bücher der Verdacht auf, dass man möchte, dass dieses Modell keinen Erfolg hat und man dennoch gerne weiterhin unbefriste Lizenzen verscherbeln möchte. Da die mehrfache,und zeitlich befristete Überlassung einer “digitalen Kopie” derzeit mehr Aufwand macht als die das Verscherbeln einer lebenslang gültigen Lizenz, die dann irgendwann vergessen wird, reguliert man das eben über den Preis.

Schon die Sprachwahl lässt einiges erwarten und man wird dann bitter enttäuscht. Leihe bedeutet ja eigentlich kostenlose Nutzung. Zum Verleih, bzw. der Leihe heißt es im § 598 BGB: “Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Im Fall von Librekas E-Book-Verleih kann überhaupt nicht von kostenloser Überlassung die Rede sein, wie die Zahlen oben eindrucksvoll belegen. Richtig müsste es daher wohl Vermietung von Zugangs- und Leserechten oder Einräumung einer kostenpflichtigen, zeitlich befristeten Lizenz heißen. Kompliziert! Und auch kompliziert durch das DRM.

E-Books konnten wir noch nie wirklich kaufen, sondern immer nur mit bestimmten Nutzungsrechten lizenzieren. Die derzeitigen Lizenzen lassen i.d.R. jedoch eine zeitlich unbeschränkte Nutzung zu. Um die zeitliche Einschränkung durch Digital Rights Enforcement (DRE) zu ermöglichen, bleibt nur der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen. Dies verkompliziert die Nutzung, denn neben der Plattform, wo man das E-Book runterlädt, z.B. eben Libreka, muss man sich noch bei Adobe Digital Edition4 anmelden.

Rechtlich gesehen ist der “Verleih”, wie ihn Libreka und die beteiligten Verlage planen, eine Vermietung.5 Laut § 535 BGB wird dabei ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter geschlossen, bei dem der Vermieter “dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren” hat. Im Gegenzug ist der Mieter “verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten”.

Für Öffentliche Bibliotheken (ÖB) ergibt sich aus diesen Angebot ein großes Problem. Die Verlage, die darüber relativ billig wiederkehrende Einnahmen generieren können, haben natürlich kein Interesse mehr daran, ÖBs gute Konditionen zum Verleih von E-Books zu ermöglichen. Sie sehen in den ÖBs Konkurrenz, die es kleinzuhalten geht. Dazu braucht man nur einen Blick zu den amerikanischen Bibliotheken werfen, wo sich große amerikanische Verlage weigern, mit Bibliotheken zu verhandeln und Verträge abzuschließen. ÖBs widerum, die jedem einen möglichst kostenfreien Zugang zu Informationen ermöglichen sollen, können diese Aufgabe nicht mehr im ausreichenden Maße erfüllen. Süffisant Bibliotheken darauf zu verweisen, dass sie die Bücher ja weiterhin als Printbuch zur Verfügung stellen könnten oder an hermetisch abgeschlossenen Leseplätzen6.

Die Preisgestaltung ist ebenfalls fragwürdig und meiner Meinung nach zu hoch angesetzt7. Die “verliehenen” E-Books werden nicht abgenutzt und sie können ohne Qualitätsverlust beliebig oft und zudem auch gleichzeitig durch die Verlage “verliehen” werden8. Hier würden Mehreinnahmen generiert, die dann hoffentlich auch genauso deutlich und hoch an die Autoren weitergegeben werden. Natürlich entstehen den Verlagen selbst bei diesem Verfahren Kosten für die Entwicklung und Nutzung eines passenden DRE-Repertoirs, das vermutlich genauso schnell ausgehebelt wird, wie dies bereits jetzt der Fall bei DRM ist. Dann muss das DRE angepasst, verschärft und verstärkt werden, was wieder Kosten verursacht, die Nutzung verschlechtert und das System hoffentlich irgendwann zum Scheitern bringt.

Wir haben sicherlich heutzutage mit einer starken Abgrenzungsfrage zu tun. Womit können Verlage noch so viel Geld verdienen, dass es für sie wirtschaftlich ist9 und ab wann ist es das nicht mehr, so dass an dieser Stelle dann die Bibliotheken zusehen können, was sie anbieten dürfen? Muss hier vom Gesetzgeber extra eine Schranke im Urheberrecht geschaffen werden, die es allen ermöglicht, ungehindert Zugang zu Informationen zu erhalten? Ganz kostenlos (Subskriptionskosten, Tantiemen etc.) ist dieser Zugang ja schließlich nicht, da der Zugang, den Bibliotheken derzeit gewähren, über Steuergelder refinanziert wird. Wie kann der Gesetzgeber also Bibliotheken bei ihrem Auftrag der Leseförderung, der kulturellen Arbeit und Bildungsaufgaben unterstützen? Kein Wunder, wenn Bibliotheken teuer für grottige E-Book-Angebote wie die Onleihe bezahlen müssen. Durch das E-Book wird deutlich, dass Verlage zunehmend eine Konkurrenz in Bibliotheken sehen oder sie andererseits nur noch als tolle Vertriebsplattformen wahrnehmen, um ihre Güter an den Konsumenten zu bringen.

Unbestritten ist, dass das E-Book und digitale Medien ansich Möglichkeiten bieten, für die es derzeit noch keine adäquate Lösung und es in vielen Bereichen einen immensen Regelungsbedarf gibt. Wohlwollen scheint jedoch momentan nicht mehr gegeben zu sein. Ganz deutlich wird dies in einer Mitteilung des Börsenblatts zum neuen Geschäftsfeld “E-Book-Leihe” vom 11.10.2012:

Matthias Ulmer nimmt an, dass künftig mehr E-Book-Leser dazu übergehen werden, Titel nicht dauerhaft zu speichern, sondern nach Bedarf auf sie zuzugreifen. In diesem Zusammenhang erwachse den Verlagen eine Konkurrenz aus den Onleihe-Angeboten der öffentlichen Bibliotheken, die auf Dauer das Geschäftsmodell der Verlage gefährden könnten. Längst sprächen die Bibliotheken nicht mehr ihre ursprüngliche, eher einkommensschwache Zielgruppe an, sondern einen wesentlich größeren Nutzerkreis. Hier steuere man auf einen Konflikt zu.

Dies hat zu einer heftigen Diskussion bei Inetbib geführt und kann gerne dort nachgelesen werden.

E-Books selbst waren auf der Buchmesse Teil der Gespräche. Eine Sache ist mir bei einer Diskussionsrunde hängen geblieben.

Zufällig bin ich am Freitag verspätet noch zu folgender Diskussion gekommen:

Veranstaltungen auf der Frankfurter Buchemesse

Veranstaltungen auf der Frankfurter Buchemesse, Freitag 12.10.2012

Dort habe ich eine ganze Weile den vier Diskutierenden zugehört.

Diskussion zum Thema: Read me if you can!

Diskussion zum Thema: Read me if you can! – Eric Merkel-Sobotta, Thibaut Kleiner, Christina Mussinelli, Ronald Schild

Christina Mussinelli sagte sinngemäß, dass die Probleme mit E-Books nicht unbedingt urheberrechtlicher oder lizenzrechtlicher Art seien. Man müsse verstehen, dass es sich bei E-Books um Services handle. Services – Dienstleistungen also, keine Information, kein geistiges Eigentum, sondern Services – eine Darbringungsart. Müssen wir uns also zukünftig darum streiten, wer welche Services erbringen darf? Und worin besteht der Service bei E-Books? In der Gestaltung, in der Darbringung, im Einrichten eines Zugangs? Wie soll dieser Service rechtlich dann verankert werden? Ich hoffe mal, ich hab da irgendwas falsch verstanden. Eine kurze Zusammenfassung dieser Diskussion gibt es beim BuchMarkt.

Willkommen im Kampf zwischen Verlegern und Buchhandelsriesen um Marktanteile. Hoffen wir, dass die Öffentlichen Bibliotheken als schwächstes Glied nicht dazwischen zermahlen werden. Die leidtragenden werden die LeserInnen sein, die keinen Zugang zu aktueller Literatur in einer modernen Form erhalten. Und vielleicht sollten die Verlage ab und zu mal einen Blick in die “The eBook User’s Bill of Rights” werfen, um zu sehen, was sich ihre Kunden tatsächlich wünschen.

Zu den Bildern:
Die Bilder sind von mir und stehen unter einer CC BY 2.0 – Lizenz.

  1. Libreka wird als erster E-Book-Verleiher auf den Markt gehen. Amazon folgt vermutlich Ende Oktober für Prime-Kunden mit einem Verleihangebot für ein Buch im Monat und eine Jahresgebühr von 29,00 Euro. []
  2. Die Zahl der Titel ist gering und auch die Verlage gehören nicht unbedingt zu den großen Publikumsverlagen. Hier setzt man wohl eher auf Flatratemodelle wie z.B. bei Skoobe.de. []
  3. Stichprobenartig habe ich für die Verlage mal Kosten für den Erwerb einer Volllizenz ohne starkes Digital Rights Management (DRM) und einer Leihlizenz mit DRM gegenüber gestellt.
    Droschl: 6,99 zu 5,49 €; 14,99 zu 10,99 €;
    Engelsdorfer: 4,99 zu 3,49 €; 5,99 zu 4,49 €; 6,99 zu 4,99 €; 7,99 zu 5,99 €; 8,99 zu 6,49 €; 9,99 zu 7,49 €; 14,99 zu 10,99 €;
    Hanser: 9,99 € zu 7,49 €;
    Ulmer: 5,99 zu 1,49 €; 7,99 – 9,99 zu 1,99 €; 11,99 zu 2,49 €; 12,99 – 14,99 zu 2,99 €; 18,99 zu 3,99; 22,99 zu 4,99 €; 29,99 zu 5,99 €; 33,99 zu 6,99 €; 37,49 zu 7,49 €; 44,99 zu 8,99 €; 54,99 zu 10,99 €; 74,99 zu 14,99 €; []
  4. Im Übrigen ein guter Tipp: Notieren Sie sich an einer Stelle, z.B. ihrem Papieradressbuch oder so, die E-Mail-Adresse, das Passwort und ihre Adobe-ID, weil man die sehr schnell vergessen kann. Theoretisch muss man sich nur einmal bei Adobe Digital Edition anmelden. Die ID benötigt man aber dann für die verschiedenen Geräte, auf denen man letztendlich die E-Books lesen möchte. Wenn man die nicht parat hat, kann es komplizierter werden. []
  5. Der E-Book-Verleih von Amazon ist bei der folgenden rechtlichen Betrachtung einmal außen vor. Eine Einordnung des dort gewählten Modells mit einer Jahresgebühr usw. fällt nicht so leicht. Hierbei handelt es sich eher um ein Flatrate-Modell wie z.B. Skoobe.de. []
  6. Die E-Books würden in diesem Fall tatsächlich nur an einem speziellen Rechner in der Bibliothek, natürlich ohne Speicher- und Druckmöglichkeiten, oder auf einem gesperrten E-Book-Reader lesbar sein. []
  7. Sinnvoll wäre es auf jeden Fall die Preisgestaltung am E-Book-Preis und nicht am Printbuch-Preis zu orientieren. Dass dies derzeit nicht der Fall ist, sieht man, wenn man sich bei der Libreka-Vermietung die Titel nach Preisen sortiert anzeigen lässt. []
  8. Die Verlage können beliebig viele und verlustfreie digitale Kopien anfertigen. Eine zeitliche und stückzahlenabhängige Einschränkung kann nur künstlich durch DRE erzeugt werden. []
  9. Diese Grenze sinkt, durch verbesserte und somit kostengünstigere Micropayment-Verfahren und gute bereits vorhandene personalisierte Dienste. []

Haimo L. Handl (Wort zum Sonntag): “Bibliotheken als Social City Centers”

“Mit der Spaßgesellschaft wuchs der Serviceanteil öffentlicher Einrichtungen in Konkurrenz mit dem «privaten» Markt. Auch Bibliotheken und Büchereien dürfen nicht mehr sein, was sie waren. Sie waren nämlich nicht effizient genug, nicht kostendeckend. Als ob derartige öffentliche Einrichtungen je Kosten decken könnten.” Haimo L. Handl, 24.6.2012

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